eninvestitionen (auch bei Zurechnung
dieser zu einer in- oder ausländischen
KG)nachMaßgabedes§2Abs. 8EStG
geltend gemacht werden (mit Nachver-
steuerung imAusmaßdes ausländischen
Verlustabzuges). Einschränkungen be-
stehen im Fall von Verlusten aus Dritt-
staaten, diemitÖsterreich keine umfas-
sendeAmtshilfe vereinbart haben.
Immobilienveräußerungen und Ka-
pitalerträge imBetriebsvermögen unter-
liegen bei Privatstiftungen generell der
regulären 25%igen Körperschaftsteu-
er, während bei natürlichen Personen
der Sondersteuersatz zur Anwendung
kommt.
WährendBegünstigte ihreSach-und
NutzungszuwendungenausderStiftung
mit den fiktiven Anschaffungskosten
bzw. ersparten Kosten ansetzenmüssen
und eine Anschaffungsfiktion besteht,
sinddieseBeträgebei der Stiftung selbst
(anders alsbei einer verdecktenGewinn-
ausschüttung einer GmbH) körper-
schaftsteuerneutral.
Steuersatz/Steuerbelastung
Bei Einzel- oder Mitunternehmern re-
duziert der 13%ige „Gewinnfreibetrag“
die Ertragsteuerbelastung auf bis zu
43,5%, während die Gesamtsteuerbela-
stung körperschaftsteuerpflichtiger Ge-
winne einer GmbH nach KESt-pflich-
tiger Ausschüttung ab 2016 45,625%
beträgt. Letzteres gilt auchbei einer Pri-
vatstiftung, sofernkeine zwischensteuer-
pflichtigen Einkünfte aus Kapital- oder
Immobilienvermögenvorliegen.
Eine Steuerstundung kann bei Pri-
vatstiftungen nur durch Übertragung
stiller Reserven aus Verkäufen vonmin-
destens 1%igenKapitalanteilen auf eine
über10%igeneueoder„konzernfremde“
Beteiligung nach Maßgabe des § 13
Abs. 4KStG erreichtwerden.
Verluste
LaufendeVerluste einerGmbHkönnen
durch einen Zusammenschluss gemäß
Art. IV UmgrStG zu einer Mitunter-
nehmerschaft (z.B. über eine atypisch
stille Einlage in die GmbH) von einer
natürlichen Person verwertet werden.
Verlustvorträge einer GmbH können
hingegen durch eine Umwandlung
gemäß Art. II UmgrStG (z.B. in eine
KG) auf denGesellschafter übertragen
werden, sofern dieser die Verluste im
Verlustentstehungszeitraum (mittelbar)
„miterlebt“ hat.
Die Beschränkung des Verlustab-
zuges mit 75% der Einkünfte einer
GmbHkanndurchEinbeziehungdieser
GmbH in eine Unternehmensgruppe
(beispielsweise eineHoldinggesellschaft)
vermieden werden. Demgegenüber be-
steht bei natürlichen Personen seit der
Veranlagung 2014 keine Verlustabzugs-
grenzemehr.
Beteiligungserträge
Beteiligungserträge aus Anteilen einer
Privatstiftung oder GmbH an Kapi-
talgesellschaften sind grundsätzlich
steuerfrei. Ausländische Dividenden
(auch aus Drittstaaten) sind ab einer
Beteiligungshöhe von 10% nach einem
Jahr steuerfrei („internationale Schach-
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©Maartje van Caspel – istock