ÖGWThema - page 14

telbeteiligung“), außer sie stammen aus
niedrigbesteuerten Passivgesellschaften.
Unter 10% Beteiligungshöhe („Port-
folio-Dividenden“) setzt die Befreiung
Amtshilfeund eineMindestbesteuerung
von15%voraus.
Beteiligungserträge aus Anteilen
eines Einzelunternehmers oder Mitun-
ternehmers (z.B. Kommanditisten) an
in- und ausländischen Kapitalgesell-
schaftenunterliegenbeiZufluss ab2016
der Besteuerung mit dem 27,5%igen
Sondersteuersatz (§ 27a EStG; ohne
AbzugvonFremdkapitalzinsen).
Vermögensverwaltende
Personengesellschaft
Gemäß EStR 2000 (Rz 6018) sind bei
vermögensverwaltenden Kommandit-
gesellschaften aus einem Werbungs­
kostenüberschuss resultierende Verluste,
soweit sie über die Hafteinlage des
Kommanditisten hinausgehen, grund-
sätzlich nicht diesem, sondern dem
Komplementär zuzurechnen. Ingleicher
Höhe sind Einnahmenüberschüsse dem
Komplementär zuzurechnen. Eine Ver-
lustzuweisung an den Kommanditisten
über die Hafteinlage hinaus kommt
nur dann in Betracht, wenn sich dieser
im Innenverhältnis verpflichtet, über
seine Einlage hinaus haftungsmäßig
am Verlust der KG teilzunehmen (laut
VwGH 21.2.2001, 2000/14/0127, z.B.
bei Nachschusspflicht, Haftungserwei-
terungs- bzw. Garantieerklärungen).
Demgegenüber gehen Verluste kapita­
listisch beteiligter, beschränkt haftender
Mitunternehmer bei diesen ab 2016
auf Wartetaste („Verlustbremse“ gemäß
§ 23a EStG), soweit ein negatives Kapi-
talkonto entsteht oder sich erhöht.
Nach§32Abs.2EStG i.d.F.AbgÄG
2012 (unddavor aufgrundder Judikatur
desVwGH) kommendie neuen Immo-
bilien- und Kapitalvermögensbesteue-
rungsregeln auchbei Veräußerung eines
Anteils an einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft zurAnwendung.
VorteileundNachteiledes
Betriebsvermögens
Das Halten von Immobilien- oder Ka-
pitalvermögen (samt Beteiligungen) im
Betriebsvermögen eines Einzelunter-
nehmens oder einerKGmitGewinner­
mittlung nach § 5 ist grundsätzlich
steuerlich gegenüber dem Halten im
Privatvermögen bevorzugt, außer es
handelt sich um nicht steuerverfan-
genes Kapitalaltvermögen (Erwerb
vor 1.1.2011 bei Aktien- oder Fonds-
anteilen, ansonsten vor 1.10.2011) oder
um einen steuerfrei zu veräußernden
Hauptwohnsitz. Verlustüberhänge aus
Wertpapier- und Beteiligungsverkäu-
fen dürfen nämlich im Betriebsver-
mögen ab 1.1.2016 zu 55%, jene aus
Immobilienverkäufen zu 60% mit
anderen Einkünften verrechnet oder
als Verlustvortrag vorgetragen werden,
während im Privatvermögen nur Im-
mobilienverkaufsverluste zu 60% (bzw.
15 Jahre lang zu je 4%) mit Vermie-
tungseinkünften verrechenbar sind.
Darüber hinaus dürfen Spesen an-
lässlich des Erwerbs vonWertpapieren
nur im Betriebsvermögen als Anschaf-
fungsnebenkosten berücksichtigt wer-
den.
Die gesetzliche jährliche AfA be-
trägt imBetriebsvermögen ab1.1.2016
grundsätzlich2,5%undnur fürWohn­
raum 1,5%, im Privatvermögen ge-
nerell nur 1,5%. Instandsetzungskos­
ten von Geschäftsräumen sind im
Betriebsvermögen sofort abzuziehen,
beschleunigte Abschreibungen von
Wohnhaussanierungsaufwendungen
und Aufwendungen nach §§ 3 bis 5
MRG sind jedoch nur im Privatver-
mögen bei den Einkünften aus Ver-
mietung undVerpachtungmöglich.
schwer
punkt
Instandset­
zungskosten
vonGeschäfts-
räumen sind im
Betriebsvermö-
gen sofort abzu-
ziehen ...
©Maartje van Caspel – istock
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