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Fruchtgenussvorbehalt
Die Übertragung einer Immobilie un-
ter Vorbehalt des Fruchtgenusses löst ab
2016 Grunderwerbsteuer (Stufentarif)
vom (ungekürzten) Grundstückwert
aus, während davor diese Steuer bei
Übertragung im Familienverband le-
diglich vom dreifachen Einheitswert zu
bemessen ist.
Wennder zivilrechtlicheEigentümer
einem Veräußerungs- und Belastungs-
verbotunterworfenwird,hatderFrucht-
nießer dennoch i.d.R. keine AfA. Nach
VwGH vom 25.6.2014 (2010/13/0105)
muss er auchdasRisiko einerWertmin-
derung tragen und die Vorteile einer
Wertsteigerung genießen. Laut EStR
2000, Rz 124 (i.d.F. Wartungserlass
2015), müsste der Fruchtnießer zusätz-
lich noch die Veräußerung erwirken
können. Ansonsten kannman die AfA
beim Fruchtnießer nur durch Zahlung
einer AfA-Miete als Substanzabgeltung
nachbilden (für den Vorbehaltsfrucht-
genuss ausdrücklich erwähnt in EStR
2000,Rz112).
Exit/VeräuSSerung
ShareDeal
DerVerkauf einesKapitalgesellschaftsan-
teils (wie z.B. einer Beteiligung an einer
GmbH)durcheinenatürlichePersonun-
terliegt imPrivat- undBetriebsvermögen
(somit auch imFall einesVerkaufs durch
eine KG) der 27,5%igen Besteuerung
nachMaßgabedes§27aEStG.
Der Verkauf der Beteiligung an ei-
ner inländischen Kapitalgesellschaft
durch eine GmbH (oder AG) ist stets
körperschaftsteuerpflichtig, sodass sich
die steuerfreie Ausschüttung sämtlicher
thesaurierter Gewinne vor Verkauf zur
Senkung des Kaufpreises und des Ver-
äußerungsgewinnes empfiehlt (anstatt
eines bloßen Dividendenvorbehalts).
Demgegenüber ist der Verkauf mindes­
tens 10%iger Beteiligungen an auslän-
dischen Kapitalgesellschaften (auch aus
dem Drittland) steuerneutral, außer es
wurde auf Steuerpflicht (unwiderruf-
lich) optiert oder es liegt eine „niedrig-
besteuertePassivtochtergesellschaft“vor.
AssetDeal
Der Gewinn aus dem Verkauf eines
Betriebes oder Mitunternehmeranteils
durch eine natürliche Person ist nach
Maßgabe des § 37 Abs. 2 und 5 EStG
zu dritteln oder in den Fällen Pension,
Erwerbsunfähigkeit oderTod „halbsatz-
begünstigt“, vor Ablauf von sieben Jah-
ren jedoch nur um den Freibetrag von
(aliquot)EUR7.300,– zu reduzieren.
Tritt als Verkäufer eine GmbH auf,
fällt 25% Körperschaftsteuer ohne Be-
günstigung an (nach BMF ist bei einer
GmbH– anders als bei einer veräußern-
den Privatstiftung – auch kein Abzug
des Freibetrages gemäß § 24 Abs. 4
EStGmöglich).
Gewinne aus demVerkauf einer von
natürlichen Personen gehaltenen KG
unterliegen gemäß § 27a Abs. 1 EStG
hinsichtlich des Beteiligungsvermögens
der KG bzw. gemäß § 30aAbs. 1EStG
hinsichtlich des Immobilienvermögens
der KG dem 27,5%igen bzw. 30%igen
Sondersteuersatz. Ein diesbezüglicher
Veräußerungsverlust ist imFall einerbe-
trieblich tätigenKG gemäߧ6Z2 lit c
unddEStG i.d.F. AbgÄG2012 zu55%
bzw. 60% mit weiteren betrieblichen
bzw.mit außerbetrieblichenEinkünften
(z.B. ausVermietungoderausnicht selb-
ständiger Arbeit) ausgleichsfähig bzw.
ansonstengrundsätzlichvortragsfähig.
ShareDeal nacheinbringungsbeding-
terAnwachsungeinerGmbH&CoKG
Nach Einbringung der Kommandit-
anteile in die Komplementär-GmbH
gemäß Art III UmgrStG und der da-
mit verbundenen ertragsteuerneutralen
Anwachsung des KG-Vermögens in das
Eigentum der GmbH ist ein Verkauf
der übernehmenden GmbH unter An-
wendung des Sondersteuersatzes gemäß
§27aEStGohneEinhaltungvonBehal-
tefristenmöglich.
Das im Zuge der einbringungsbe-
dingten Anwachsung von der KG auf
die Komplementär-GmbH übertragene
Immobilienvermögen unterliegt bei
Einbringungsstichtagen bis 31.12.2015
(§ 45 Z 29 UmgrStG) der 3,5%igen
Grunderwerbsteuernur vom zweifachen
Einheitswert, danach0,5%vomGrund-
stückswert.
n
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Der Verkauf
der Beteili-
gungan einer
inländischen
Kapitalgesell-
schaft durch
eineGmbH
(oder AG) ist
stets körper-
schaftsteuer-
pflichtig.
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