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ieDurchbrechungdesösterreichischenBankgeheimnisses
war lange Zeit ein Sakrileg. Umso verwunderlicher war
es, dass die Einrichtung eines zentralen Kontenregisters beim
BMFunddasdamit verbundeneKonteneinschaugesetz auf ge-
ringenWiderstand inderBevölkerunggestoßen sind.
Registriert werden, grob formuliert, sämtlicheGirokonten,
Spar- undBausparbücher sowieWertpapierdepots bei inländi-
schen Kreditinstituten oder Zweigstellen von Wertpapierfir-
men. Die Daten werden von den Kreditinstituten auf eigene
Kosten andasBMFübermittelt.
TechnischeUmsetzungerstMitte2016
Bisher anonym geführte Sparbücher können mangels Identi-
tätsfeststellungweiterhinkeinerPersonzugeordnetwerdenund
werdendaher auchnicht andasKontenregisterübermittelt.
Mit einer technischenUmsetzung ist allerdings erst frühes
tensMitte 2016 zu rechnen. Allerdings beginnt dieÜbermitt-
lungderDaten fürdasKontenregister rückwirkendper1.März
2015.FürdeneinenoderanderenAbgabenpflichtigenkönnten
diese Daten eine böse Überraschung nach sich ziehen, denn
künftig ist es denAbgabenbehördenmöglich alle inländischen
Konten, Sparbücher undDepots einer Person aufKnopfdruck
ausfindig zumachen.
DasKontenregisterwirdelektronischgeführtund jederAb-
gabenpflichtigehat viaFinanzOnlinekünftigdieMöglichkeit,
dieüber ihngespeichertenDaten abzurufenund einzusehen.
Das Kontenregister führt ausschließlich „äußere Konten-
daten“, Kontostände undKontobewegungenwerdennicht er-
fasst. Sehrwohlwerden aberKonto- bzw.Depotnummernbe-
stehenderundgelöschterKonten sowiediepersonenbezogenen
Daten des Inhabers gespeichert. Auch der Tag der Eröffnung
undder Schließung einesKontoswerdenprotokolliert. Fürdie
Abgabenbehörden sind vor allem die zeichnungsberechtigten
Personen, dieTreugeberundwirtschaftlichenEigentümer einer
Bankbeziehung interessant.DieseDaten sindkünftigeinsehbar
undwerden frühestensnach10 Jahrengelöscht.
Diese „äußeren Kontodaten“ können von den Behörden
nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesehen werden.
Als Suchbegriff können konkrete Personen oder Konten ein-
gegebenwerden. AndereFilterabfragen sindnichtmöglich.
Auskünfte aus demKontenregister werden für strafrecht-
liche Zwecke an die Staatsanwaltschaft und an Strafgerichte
erteilt. Ferner kannAuskunft für finanzstrafrechtliche Zwec-
ke an Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht ge-
geben werden. Besonders delikat ist die Auskunftserteilung
an Abgabenbehörden. Immerhin sind die Abfragen der ge-
wünschten Informationen aus demKontenregister nurmög-
lich, wenn es im Interesse derAbgabenerhebung zweckmäßig
und angemessen erscheint. Prinzipiell nicht zulässig sindAb-
fragen bei Verfahren zurVeranlagung der Einkommensteuer,
derKörperschaftsteuer undderUmsatzsteuer.
Zu jedemPrinzip gibt es eine Ausnahme.Wird die Rich-
tigkeit einer Abgabenerklärung angezweifelt, so hat die Ab-
gabenbehörde ein Ermittlungsverfahren i.S.d. § 161 Abs. 2
BAO einzuleiten und demAbgabenpflichtigen die Gelegen-
ZumAutor
Mag. (FH)
JürgenSykora
ist Steuerberater
und inder Jungen
ÖGWT inNieder
österreich
j.sykora@
kanzlei-sykora.at
AlleRegister zur
Betrugsbekämpfung
Praxis.
DasKontenregister- undKonteneinschau-
gesetz (kurzKontRegG) ist einwichtiger Eckpfeiler
zur abgabenrechtlichenBetrugsbekämpfungund
soll wesentlicheBeiträge zur Gegenfinanzierung
der Tarifreformmit sichbringen. Von JürgenSykora
DasKonten-
registerwird künftig
elektronischgeführt.
4/2015
16
praxis