abernichtdie tatsächlicheErmitt-
lung dieser beiden nun gleichen
Werte. Dagegen steht die neue
und erweiterte Definition der
Umsatzerlöse nicht unbedingt
im Fokus der Einheitsbilanz. Im
Konzernbereich, in dem regel-
mäßig weiterverrechnete Kosten
oder Kostenersatzzahlungen als
Erträge indenTochtergesellschaf-
ten, die ausgelagerte Funktionen
für den Konzern übernehmen,
anfallen,wirdes zuUmgliederun-
genvonden sonstigeErträgenhin
zu den Umsatzerlösen und folg-
lich zu einemWechsel von der
Größenklasse einer kleinen hin
zu der einermittlerenKapitalgesellschaft kommen. Die damit
einhergehende Pflicht zur (neugeregelten) Bilanzierung aktiver
latenter Steuern, zur Aufstellung eines Lageberichtes sowie zur
Prüfungdes JahresabschlussesbedeutetallesanderealseineVer-
einfachung fürdas betreffendeUnternehmen.
Die Änderungen im Bereich der Bilanzierung laten-
ter Steuern, die Verpflichtung zum Ausweis einer aktiven
Steuerlatenz für mittelgroße und große Gesellschaften und
derÜbergang zumbilanzorientierten temporary concept sind
aus Sicht der internationalen Vergleichbarkeit zu begrüßen.
Ein Fokus auf die Einheitsbilanz kann hier naturgemäß, wie
auch bei den geänderten Bestimmungen zur Aufstellungen
desKonzernabschlusses, nicht gelegtwerden.
Bessere internationaleVergleichbarkeit
Einen Beitrag zur besseren internationalen Vergleichbarkeit
und zur Reduktion vonWahlrechtenhätte auchdie verpflich-
tende Bildung bestimmter Aufwandsrückstellungen bedeu-
tet, die imMinisterialentwurf des RÄG 2014 ursprünglich
vorgehsehen war. Da die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser
Postenwohl nicht inAussicht gestellt wurde, hat sich derGe-
setzgeber dann doch dem Ziel der Einheitsbilanz gefügt und
inder endgültigenFassungkeineÄnderungen zurbestehenden
Gesetzeslage vorgesehen. Anders wurde bei der Schaffung des
neuen § 201Abs. 22Z 7UGB vorgegangen. Dieser sieht die
Einführung des Grundsatzes der verlässlichen Schätzung vor.
Die steuerliche Anerkennung solcher Pauschalrückstellungen
und Pauschalwertberichtigungen ist aber – so führen es auch
die Gesetzesmaterialien aus – einer weiterenNovelle des Ein-
kommensteuergesetzes vorbehalten.DieMaßgabeder umsich-
tigenBeurteilung sowie desVorliegens statistisch ermittelbarer
Erfahrungswerte lassendieseRegelung inder Praxis wohl eher
wie einBilanzierungswahlrecht erscheinen, sodass dieseneuge-
schaffeneRegelungwederdemZielderEinheitsbilanznochder
ReduktionvonWahlrechtendient.
Für langfristige Rückstellungen normiert nun § 211
Abs. 2 UGB eindeutig, dass diese – falls sie eine Restlaufzeit
von mehr als einem Jahr aufweisen – mit einemmarktübli-
chen Zinssatz abzuzinsen sind. Dies bedeutet prinzipiell eine
Annäherung andie steuerlichenVorschriften, die dieKürzung
langfristiger Rückstellungen mit einem pauschalen Satz von
20%bereits länger bzw.mit einerAbzinsungum3,5%p.a. ge-
mäߧ9Abs. 5EStGneuerdings vorsehen.Der vollkommene
Schulterschluss zwischenunternehmensrechtlicher und steuer-
rechtlicher Bilanz in diesemZusammenhang wird allerdings
nicht imGesetzestext, sondern lediglich in denErläuterungen
hierzuvollzogen.Diese sehenvor, dassbeiderBestimmungder
Marktüblichkeit des Zinssatzes der Durchschnittssatz des § 9
Abs. 5EStGherangezogenwerdenkann.Nur indemFall, dass
der Bilanzersteller und gegebenenfalls der Abschlussprüfer die-
senZinssatz als geeignet erachten, ergibt sich hier die partielle
ErfüllungdesZieles derEinheitsbilanz.Die indenErläuterun-
gen ebenfalls alsOrientierungsmöglichkeit angeführten „deut-
schen Kundmachungen der Rechtsverordnungen nach § 253
Abs. 2 vierter Satz dHGB“ weist für den Stichtag September
2015 bei einer Restlaufzeit von einem Jahr einenAbzinsungs-
satz inHöhe von2,21% aus.DieserZinssatz steigtmit zuneh-
mender Restlaufzeit, bei einer Restlaufzeit von neun Jahren
beträgt er beispielsweise3,55%.
Als letztes dieser Beispiele sei noch der von der Bilanz-
Richtlinie geforderte und in § 203 (5) UGB implementierte
höchstzulässige Zeitraum einer Firmenwertabschreibung zu
nennen. Natürlich sind es nicht die steuerrechtlich vorgese-
henen15 Jahre geworden. Ichdenke, dazu erübrigt sich jeder
Kommentar, erinnernwir uns lieber, wie es demTruffaldino,
dem tatsächlichenDiener zweierHerren, ergangen ist. Er hat
furchtbarenWirbel erzeugt, seine Herrschaften verwechselt,
diese beinahe ins Unglück getrieben. Zum Schluss ging alles
gut aus und allewaren zufrieden.Das ist halt derUnterschied
zwischendemRÄG2014undderCommedia dell’Arte.
n
Erinnernwir uns,
wie esdemTruffal-
dino, demDiener
zweier Herrenaus
der Commedia
dell´Arte, ging:
Er hat ordentlich
Wirbel erzeugt,
seineHerrschaften
verwechselt und
diesebeinahe ins
Unglückgetrieben.
Diedamit einhergehendePflicht zur Bilanzierungaktiver
latenter Steuern, zur Aufstellung eines Lageberichtes ...
bedeutet alles andereals eineVereinfachung.
© Ysbrand Cosijn – istock
4/2015
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