ÖGWThema - page 27

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as Rechnungslegungsänderungs-
gesetz 2014 (RÄG 2014) sieht im
§ 198 (9) UGB auch eine Ansatzpflicht
aktiver latenter Steuern vor. Das öster-
reichische Steuerrecht führt tendenziell
auf der Aktivseite der Bilanz zu höheren
steuerlichenalshandelsrechtlichenBuch-
werten. Auf der Passivseite stellt sichdas
gegengleich dar. Da für die dadurch
entstehenden aktiven latenten Steuern
bisher ein Ansatzwahlrecht vorgesehen
war, bildeten aktive latente Steuern als
Bilanzposten die Ausnahme in Jahresab-
schlüssen.Mit demStichtag31.12.2016
wird sich für den Abschlussprüfer mit-
telgroßer und großer GmbH die Frage
ergeben, inwieweit nun erstmals aktive
latenteSteuern auszuweisen sind.
ImFolgenden soll auf denSonderfall
der Abschreibungen von Beteiligungen
eingegangen werden, bei denen es re-
gelmäßig durch die Bestimmung des
§12 (3)Z2KStG, wonach eine abzugs-
fähige Teilwertabschreibung auf sieben
Wirtschaftsjahre aufzuteilen ist, zu tem-
porärenDifferenzen kommt. Folgt man
demGesetzeswortlaut so sind im oben
beschriebenFall alleVoraussetzungen für
die Bilanzierung eines Postens für aktive
latente Steuern gegeben. Es bestehen
zwischen den unternehmensrechtlichen
und steuerrechtlichenWertansätzen von
Vermögensgegenständen Differenzen,
die sichnicht nur voraussichtlich in den
späterenGeschäftsjahren, sondern inden
folgenden sechs Geschäftsjahren sicher-
lichabbauenwerden.DasAustriaFinan-
cial Reporting andAuditingCommittee
stellt in der AFRAC Stellungnahme 30
„LatenteSteuern im Jahresabschluss“RZ
(9) klar, dass auch bei Vorliegen eines
handelsrechtlichen Buchwerts von null
eine temporäreDifferenz gegeben ist. In
derStellungnahme8 „Auswirkungender
steuerlichen Teilwertabschreibung nach
§ 12 (3) Z 2KStG auf die Bilanzierung
vonErtragsteuernnach IAS12 in einem
Konzern oder separaten Einzelabschluss
nach IFRS“ stellt das AFRAC fest, es
sei für die Beurteilung des Sachverhaltes
unbeachtlich, dass nach Auffassung der
Finanzbehörde in den KStR der steuer-
liche Buchwert der Beteiligung im Jahr
derTeilwertabschreibung sofort um den
gesamten Abschreibungsbetrag gemin-
dertwird.
Auch für den Fall, dass die Beteili-
gung veräußert wurde und der daraus
entstehende Verlust auf sieben Jahre
aufzuteilen ist, stellt AFRAC 30 klar,
dass zwar den offenen Siebtelbeträgen
kein korrespondierender Vermögens-
gegenstand im UGB Abschluss gegen-
übersteht, dies aber trotzdem auch in
Übereinstimmung mit IAS 12.9 eine
temporäre Differenz darstellt, die einen
latenten Steueranspruch zur Folge hat.
Für diese, dem § 12 (3) Z2 KStG un-
terliegende Sachverhalte, sind somit die
Voraussetzungen und damit die Pflicht
zur Bildung eines aktiven latenten
Steuerpostens zweifelsfrei gegeben.
Anders stellt sichhier der Sachverhalt
der ausschüttungsbedingten Teilwertab-
schreibunggemäߧ12 (3)Z1KStGdar.
AFRAC 30 führt dazu aus, dass dieser
Sachverhalt nicht zu einer temporären
Differenz führt und eine Steuerlatenz-
rechnungdahernicht inFragekommt.
DesWeiteren ist imZusammenhang
mit Beteiligungen noch auf § 198 (10)
Satz 3 Z3 UGB hinzuweisen, der ein
Ansatzverbot für latente Steu-
ern normiert, soweit
diese in Verbindung
mit Anteilen anToch-
terunternehmen entste-
hen,wenndasMutterun-
ternehmen inderLage ist, den zeitlichen
Verlauf der Auflösung der temporären
Differenzen zu steuern, und es wahr-
scheinlich ist, dass sich die temporäre
Differenz in absehbarerZeit nicht auflö-
senwird.Dieser ohnehin schon sperrige
Gesetzestext wird durch die Anmerkun-
gender ErlRVBlgNR 25. GP zu§ 198
(10) UGB nicht verständlicher, wenn
diese eine direkte Verschränkung dieser
UGBNormmitdenBestimmungender
Bilanzierung latenterSteuerngemäß IAS
12vorgeben.Der§198 (10)UGB istda-
her vor demHintergrunddes IAS12 zu
interpretieren. AFRAC 30 kommt nach
dieser Interpretation zu dem Schluss,
dass sich der Anwendungsbereich von
§ 198Abs. 10 Satz 3Z 3UGB auf we-
nige Sachverhalte beschränkt. Genannt
werden Umgründungsvorgänge oder
auchdie steuerlicheBewertung vonAn-
teilen an Personengesellschaften nach
der Spiegelbildmethode.
Schlägt man im Duden nach so
erhält man als Synonym für „latent“
unter anderem die Begriffe: nicht of-
fenkundig, schlummernd, unbemerkt,
unsichtbar, verborgen, versteckt. Ab-
schließend bleibt zu wünschen, dass
die Prüfungs- und Bilanzierungsarbeit
im Bereich der latenten Steuern nicht
noch latente Schwierigkeiten mit sich
bringenwird.
n
Beteiligungsbewertung
und latenteSteuern
RÄG.
DieösterreichischeSiebentelung stellt sichder UGB-Bilanzierung.
VonGunther Bauer
27
wirtschafts
prüfer
1/2017
© porcorex/iStock
Esbleibt zuwün-
schen, dassdie
Prüfungs- und
Bilanzierungsar-
beit imBereich
der latentenSteu-
ernnicht noch
latenteSchwie-
rigkeitenmit sich
bringenwird.
ZumAutor
Gunther Bauer ist
Wirtschaftsprüfer
inSalzburg
gunther.bauer@
zobl-bauer.at
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