ÖGWThema - page 18

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Mag. Herbert
Houf ist
Wirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
1/2017
I
m gerichtlichen Verfahren gibt es sie
schon lange, im finanzstrafrechtlichen
Verfahren auch. Verfahrenshilfe bedeu-
tet, dass Rechtssuchenden, die sich kei-
ne rechtlicheVertretung leisten können,
eine solche auf Kosten des Bundes (im
finanzstrafrechtlichenVerfahrenaufKos­
ten der KWT) beigestellt wird. Künftig
wird das nun auch im Beschwerdever-
fahren vor denVerwG so sein, wobei im
Allgemeinen §§ 8 und 44 des VwGVG
maßgeblich sein werden und in abga-
benrechtlichen Angelegenheiten § 292
BAO. Nur im letzten Fall können auch
Wirtschaftstreuhänder alsVerfahrenshel-
fer bestelltwerden.
Voraussetzungen für Verfahrenshilfe
nach § 292BAO
Nur dann, wenn es sich um eine
Rechtsfrage mit besonderen Schwie-
rigkeiten rechtlicher Art handelt, soll
Verfahrenshilfe zustehen. Außerdem
darf die beabsichtigte Rechtsverfol-
gung nicht offenbar mutwillig oder
aussichtslos erscheinen. Mutwilligkeit
liegt vor, wenn sich die Partei der Un-
richtigkeit ihres Standpunktes bewusst
ist oder sein muss. Offenbar aussicht-
los ist eine Beschwerde dann, wenn
das Begehren unschlüssig ist oder ein
nicht behebbarer Beweisnotstand be-
steht. Damit soll sichergestellt werden,
dass Verfahrenshilfe nur in Anspruch
genommenwerdenkann,wenndie Sa-
che es tatsächlich erfordert.
Weitere Voraussetzung ist, dass die
Partei außerstande ist, die Verfahrens­
kosten ohne Beeinträchtigung ihres
notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Da die Verfahrenshilfe auch juristi-
schen Personen oder Personengesell-
schaften zusteht, ist indiesemFall auch
auf dieEinkommens- undVermögens-
verhältnisse der wirtschaftlich Berech-
tigten Bedacht zu nehmen. Das sind
jene Personen, auf deren Vermögens-
sphäre sich der Ausgang des Beschwer-
deverfahrens nicht ganz unerheblich
auswirkt.
Ort, Zeitpunkt und Inhaltserforder­
nisse für dieAntragstellung
Verfahrenshilfe steht nicht nur im Be-
scheidbeschwerdeverfahren, sondern
auch im Rahmen einer Maßnahmen-
beschwerde (§ 283 BAO) und einer
Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO)
zu. Generell wird der Antrag beim
VerwG einzubringen sein, lediglich im
Bescheidbeschwerdeverfahren ist zu
differenzieren. Wurde die Beschwerde
nochnicht andasVerwG vorgelegt, ist
Verfahrenshilfe im
Beschwerdeverfahren
Bescheide.
Ab 2017 steht auch imVerfahren vor den
Verwaltungsgerichten (VerwG) Verfahrenshilfe zu.
VonHerbert Houf
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