ÖGWThema - page 13

Grund und Boden iHv 40% auszu­
scheiden
. Der Ansatz eines „pauscha-
lenGrundanteils“ (40%, 30%, 20%) ist
nicht möglich, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse offenkundig erheblich da-
von abweichen (vgl. § 16 Abs. 1 Z 8
lit. d EStG). Eine erhebliche Abwei-
chung ist dann gegeben, wenn der tat-
sächlicheAnteil desGrundundBodens
um zumindest 50% abweicht.
In der
Grundanteilverordnung
2016
(GrundanteilV 2016) wurden
folgende (abweichende) „pauschale
Grundanteile“
ab1.1.2016
festgelegt:
In Gemeinden mit
weniger als
100.000 Einwohnern
sind als Anteil
des Grund und Bodens 20% auszu-
scheiden, wenn der
durchschnittliche
Quadratmeterpreis für
als
Bauland
gewidmete und voll aufgeschlossene
unbebaute Grundstücke (baureifes
Land)
weniger als EUR 400,– be­
trägt
.
In
Gemeinden mit mindestens
100.000 Einwohnern
(derzeit Wien,
Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck)
und in Gemeinden, in denen der
durchschnittliche
Quadratmeter­
preis für
als
Bauland
gewidmete und
voll aufgeschlossene unbebauteGrund-
stücke (baureifes Land)
mindestens
EUR400,–
beträgt, sind als Anteil des
GrundundBodens
30% auszuscheiden, wenn das
Gebäude mehr als 10 Wohn- oder
Geschäftseinheitenumfasst, oder
40% auszuscheiden, wenn das
Gebäude bis zu 10Wohn- oderGe-
schäftseinheitenumfasst.
Eine eigene Geschäftseinheit liegt
jedenfalls pro angefangenen 400 m
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Nutzfläche vor.
Der auszuscheidende Anteil des
Grund und Bodens ist nicht pauschal
zu ermitteln, wenn er nachgewiesen
wird. DerNachweis kann beispielswei-
sedurch ein
Gutachten eines Sachver­
ständigen
erbracht werden. Ein vorge-
legtes Gutachten unterliegt der freien
BeweiswürdigungderBehörde.
2. UStG
Ab 1.1.2017 ist der
unions­
rechtliche Grundstücksbegriff
des
Art. 13bDurchführungs-VO (EU)Nr.
282/2011 idFVO (EU)Nr. 1042/2013
statt jenemdes§2GrEStGmaßgebend
(AbgÄG2016).
Die Vermietung von Grundstü-
cken während eines ununterbrochenen
Zeitraumes von nicht mehr als 14 Ta-
gen
(kurzfristige Vermietung)
ist
ab 1.1.2017 zwingend umsatzsteuer-
pflichtig, wenn der Unternehmer das
Grundstück sonst nur zur Ausführung
vonUmsätzen, die denVorsteuerabzug
nicht ausschließen, für kurzfristigeVer-
mietungen oder zur Befriedigung eines
Wohnbedürfnisses verwendet (vgl. § 6
Abs. 1Z16und§28Abs. 44Z1UStG
idFAbgÄG2016).DurchdieNeurege-
lung entfällt künftigdieNotwendigkeit
der Aufteilung der Vorsteuerbeträge
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1/2017
Vermietetevor1.1.2017einHotelbetreiberSeminarräume
teilweiseauchanNichtunternehmeroderUnternehmer,die
nicht (nahezuvoll) zumVorsteuerabzugausdieserLeistung
berechtigtwaren, konntederHotelbetreibergrundsätzlich
nicht zurSteuerpflichtgemäߧ6Abs. 2UStGoptieren.Dies
hattezurFolge,dassderUnternehmer fürAufwendungen im
ZusammenhangmitdemSeminarraumnichtdenvollenVor-
steuerabzuggeltendmachenkonnte, auchwenner sonst
nur steuerpflichtigeBeherbergungsleistungenerbrachte.
InweitererFolgekonntenauchVorsteuerberichtigungen
gemäߧ12Abs. 10UStGnotwendigwerden.Dieneue
RechtslagebeseitigtdieseNegativfolgen.
und allenfalls dieNotwendigkeit vonVor-
steuerberichtigungen.
Die
Ermittlung der Umsatzgrenze
für die Kleinunternehmerbefreiung
wurde angepasst. Bei dieserUmsatzgrenze
bleiben ab 1.1.2017 auchdieUmsätze, die
nach § 6Abs. 1Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b
und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 undZ 28
UStG steuerfrei sind, außer Ansatz (vgl.
§ 6 Abs. 1 Z 27 und § 28 Abs. 44 Z 1
UStG idF AbgÄG 2016). Bisher blieben
nur die Umsätze aus Hilfsgeschäften ein-
schließlich der Geschäftsveräußerungen
außerAnsatz.
Eine
Berichtigung des Vorsteuer­
abzuges
nach § 12 Abs. 10 UStG ist ab
1.1.2017 nicht durchzuführen, wenn der
Betrag, um den der Vorsteuerabzug für
einen Gegenstand für das Kalenderjahr
zu berichtigen ist, EUR 60,– nicht über-
steigt (vgl. § 12Abs. 13und§ 28Abs. 44
Z1UStG idFAbgÄG2016).
3. BAO
Erfolgt die Vorlage der Bescheid-
beschwerde an das Verwaltungsgericht
nicht innerhalb von zwei Monaten ab
Einbringung des Vorlageantrages bzw.
in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4
BAO (Unterbleiben einer Beschwerde-
vorentscheidung) ab Einbringung der
Bescheidbeschwerde, so kann die Partei
beim Verwaltungsgericht eine
Vorla­
geerinnerung
einbringen. Diese wirkt
wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat
die Bezeichnung des angefochtenen Be-
scheides, derBeschwerdevorentscheidung
und des Vorlageantrages zu enthalten
(§264Abs. 6und§323Abs. 51BAO idF
AbgÄG 2016; ab 1.1.2017). Bisher war in
der BAO kein ausdrücklicher Rechtsbe-
helf für die Partei (insbesondere für den
Beschwerdeführer) für den Fall vorgese-
hen, dass eine Abgabenbehörde der Vor-
lagepflicht nicht nachgekommen ist.
Einführung einer
Verfahrenshilfe
für
VerfahrenvordemBundesfinanzgericht so-
Bisher war inder BAO keinausdrücklicher
Rechtsbehelf für denFall vorgesehen,
dass eineAbgabenbehördeder Vor­
lagepflicht nicht nachgekommen ist.
Ab1.1.2017gibt es alsRechtsbehelf die
„Vorlageerinnerung“.
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