ÖGWThema - page 12

Sofortabschreibung bzw. Prämie
iZm Anschaffung/Umrüstung einer
elektronischen Registrierkasse
(vgl.
§ 124bZ 296EStG): Fristverlängerung
für Anschaffung/Umrüstung bis zum
31.3.2017 (bisher: 31.12.2016).
1.2. Änderungendurchdas
AbgÄG 2016
Für die Anwendung der
60%igen
Verlustausgleichsbeschränkung
in
Bezug auf sondersteuersatzbegüns­
tigte betriebliche Grundstücke
wird
eine Absetzung für außergewöhnliche
technische oder wirtschaftliche Abnut-
zung (AfaA) rückwirkend ab 2016 der
Teilwertabschreibung gleichgesetzt (vgl.
§6Z2 lit. dund§124bZ313EStG).
Im Rahmen der
gesetzlichen Ba­
sispauschalierung
können ab der Ver-
anlagung 2017 neben dem Betriebs-
ausgabenpauschale auch Reise- und
Fahrtkosten als Betriebsausgaben abge-
setzt werden, soweit ihnen ein Kosten-
ersatz in gleicher Höhe gegenübersteht;
diese Reise- und Fahrtkosten vermin-
dern die Bemessungsgrundlage für das
Betriebsausgabenpauschale (vgl. § 17
Abs. 1und§124bZ322EStG).
(Kunst- und Wissenschafts-)Sti­
pendien
(z.B. Dissertationsstipendien,
Habilitationsstipendien, Forschungs-
stipendien für Wissenschaftler), die
wirtschaftlich einen Einkommenser-
satz darstellenundkeineEinkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sind, führen
zu selbständigen Einkünften. Ergän-
zendwird eine Steuerfreiheit für außer-
halb einesDienstverhältnisses gewährte
Stipendien vorgesehen, wenn für den
Stipendienbezieher wegen geringfü-
gigen Einkommens keine Steuererklä-
rungspflicht besteht (vgl. § 3 Abs. 1
Z 3 lit. f, § 22 Z 1 lit. a und § 124b
Z311bzw. 315EStG).
Der Bundesminister für Finanzen
wirdgemäߧ22Z2EStGermächtigt,
die
HöhedesgeldwertenVorteils aus
der privatenNutzung eines
zur Ver-
fügung gestellten
Kraftfahrzeuges
für wesentlich beteiligte (> 25%)
Gesellschafter-Geschäftsführer
mit
Verordnung festzulegen sowie in der
Verordnung im Interesse ökologischer
ZielsetzungenErmäßigungen undBe-
freiungen vorzusehen. Bis dato wurde
noch keineVerordnung erlassen.
Der Arbeitgeber kann den
Zu­
zugsfreibetrag
ab sofort bereits im
Rahmen der Lohnverrechnung be-
rücksichtigen (vgl. § 62 Z 9 EStG);
diese Berücksichtigung bewirkt eine
Pflichtveranlagung (vgl. § 41 Abs. 1
Z4EStG).
Die Fälle, wann ein
Nettolohn
als
vereinbart gilt, werden ab 1.1.2017 um
jenenFall erweitert,wennderArbeitge-
ber zwar dieAnmeldeverpflichtungdes
§33ASVG erfüllt, aber dieLohnsteuer
zuUnrecht nicht oder nicht vollständig
einbehält und abführt (vgl. § 62a und
§124bZ311EStG).
BeiSteuerpflichtigen,deneneinUn-
terhaltsabsetzbetrag oder ein Alleiner-
zieherabsetzbetraggewährtwird, ist der
Kinderfreibetrag
iHv EUR 300,– ab
der Veranlagung 2016 von Amts we-
gen zu berücksichtigen. Bei Vorliegen
der Voraussetzungen kann jedoch vom
Alleinerziehenden ein Kinderfreibetrag
iHvEUR 440,– beantragt werden (vgl.
§106aAbs. 2bzw. 3und§124bZ320
EStG).
1.3. Grundanteilverordnung2016:
Grundanteil bei Vermietung
undVerpachtung
Die
AufteilungderAnschaffungskos­
ten einesbebautenGrundstückes auf
Grundanteil undGebäude
(im außer-
betrieblichenBereich!)wurdedurchdas
StRefG 2015/2016 ab 1.1.2016 neu ge-
regelt.
Grundsätzlich
ist ein
Anteil an
12
1/2017
Künftigwirddie
Höhedesgeld-
wertenVorteils
ausderPrivat-
nutzungeines
Dienst-Kfz für
wesentlichbetei-
ligte (>25%)
Gesellschafter-
Geschäftsführer
ineinerVerord-
nunggeregelt.
schwer
punkt
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