ÖGWThema - page 17

Werte (anhandderer die erheblicheAb-
weichung festgestellt wurde) maßgeb-
lich. Es kann daher in einem solchen
Fall niedazukommen, dass erneut pau-
schaleWerte (etwa die gesetzlich vorge-
sehenen40%/60%) angesetztwerden.
Darf man bereits 2015 auf die neuen
Grundanteile laut GrundanteilV 2016
überleiten?
Nein, dieGrundanteilVerordnung 2016
ist am 1.1.2016 in Kraft getreten und
ist erstmalig bei derVeranlagung für das
Jahr 2016 anzuwenden.
Wie sind fiktive Anschaffungskosten
bei bestehendenVermietungenüber-
zuleiten?
Wurden in der Vergangenheit fiktive
Anschaffungskosten für das gesamte (be-
baute) Grundstück ermittelt, ist davon
auszugehen, dass der Anteil des ausge-
schiedenenGrundundBodens pauschal
angenommen wurde, sofern nicht das
Gegenteil nachgewiesen wird. Daher ist
in solchen Fällen ab 2016 das Auftei-
lungsverhältnis entsprechend der neuen
Rechtslage anzupassen, es sei denn, die
RichtigkeitdesbestehendenAufteilungs-
verhältnisses wirdnachgewiesen oder er-
gibt sich aus derVerordnung.
Nach der BMF-Info zum StRefG
2015/2016kannzudem in jenenFällen,
in denen nur der laufende AfA-Betrag
bekannt ist, nicht jedochdas zugrunde-
liegende Aufteilungsverhältnis, davon
ausgegangen werden, dass der AfA-Be-
messung historisch das Aufteilungsver-
hältnis von 80% zu 20% entsprechend
derVerwaltungspraxis zuGrunde gelegt
wurde, sodassgrundsätzlicheineAnpas-
sung erforderlich ist, sofern sich aus der
GrundanteilVerordnung nichts anderes
ergibt (Punkt 1.2.3.).
ZumAutor
Mag. (FH) Jürgen
Sykora ist Steuer-
berater
j.sykora@
kanzlei-sykora.at
Kann die GrundanteilV auch für
Zwecke der Ermittlung der Einkünfte
aus privaten Grundstücksveräuße-
rungen angewendet werden?
Grundsätzlich ja, nach der BMF-Info
zum StRefG 2015/2016 kann das
(gesetzliche oder durch die Grund-
anteilverordnung 2016 vorgegebene)
pauschale Aufteilungsverhältnis auch
bei der Ermittlung der Einkünfte aus
privaten Grundstücksveräußerungen
angewendet werden (Punkt 1.2.1.).
Dies gilt auch für Grundstücke, die
vor der Veräußerung nicht zur Erzie-
lung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung genutzt worden
sind. Diesfalls ist der pauschale An-
teil des Grund und Bodens nach den
Verhältnissen imZeitpunkt derVeräu-
ßerung des Grundstücks zu ermitteln
(z.B. für Zwecke der Herstellerbe­
freiung).
n
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