W
ie ermittelt man in der Praxis
den durchschnittlichen Quadrat
meterpreis einerGemeinde?
Edeltraud Lachmayer:
Nach der
BMF-Info zum StRefG 2015/2016
vom 12.5.2016 (BMF-010203/0142-
VI/6/2016) ist der durchschnittliche
Quadratmeterpreis für baureifes Land
anhand eines geeigneten Immobilien-
preisspiegels mit Abbildung auf Ge-
meindeebene, der beispielsweise inWirt-
schaftszeitschriften veröffentlicht wird,
glaubhaft zu machen (Punkt 1.2.2.). Im
Fachschrifttum wird die jährlich erschei-
nende „Grundstückspreis-Übersicht“ der
Wirtschaftszeitschrift „GEWINN“ als
grundsätzlich geeignet angesehen (siehe
Mayr, RdW 2016, 419). Dabei ist aller-
dings zu beachten, dass nach § 2 Abs. 2
GrundanteilV 2016 „der durchschnitt-
liche Quadratmeterpreis für als Bauland
gewidmete und voll aufgeschlossene un-
bebaute Grundstücke (baureifes Land)“
relevant ist, während inder „GEWINN“-
„Grundstückspreis-Übersicht“ die An-
undAufschließungskostennicht enthalten
sind.
Alternativ besteht nach der BMF-Info
zum StRefG 2015/2016 die Möglichkeit,
dieAnteiledesGrundundBodensunddes
Gebäudes entsprechend dem Verhältnis
vonGrundwert zumGebäudewert gemäß
§2Abs. 2und3derGrundstückswertver-
ordnung (GrWV) glaubhaft zumachen.
Wie stellt man die 50%-Abweichung
nach §3Abs. 2GrundanteilV2016 fest?
Nach§3Abs.2GrundanteilVerordnung
2016darf derAnteil desGrundundBo-
dens nicht pauschal festgelegt werden,
wenn die „tatsächlichen Verhältnisse“
– somit im konkreten Fall – von den
pauschalenWerten erheblich (ab 50%)
abweichen. Sollte der durchschnittliche
Quadratmeterpreis für baureifes Land in
einerGemeindemindestens EUR400,–
betragen (laut Immobilienpreisspiegel)
und möchte der Steuerpflichtige einen
niedrigeren Grund und Boden-Anteil
ansetzen, hat er diesen konkret nachzu-
weisen. Die Vorlage eingeholter „Infor-
mationen“ von ortskundigen Immobi-
lienmaklern oder von der betreffenden
Gemeinde unterliegt naturgemäß der
freien Beweiswürdigung der Behörde,
wird aber inderRegel für denNachweis
nicht ausreichen.
Alternativ besteht aber immer die
Möglichkeit, das Verhältnis vonGrund
und Boden und Gebäude nach Maß-
gabe der GrWV glaubhaft zu machen
(sieheFrage 1).
In diesem Zusammenhang ist wei-
ters zu beachten, dass nach der BMF-
Info zum StRefG 2015/2016 der
„Nachweis“ des Grund und Boden-
Anteils auch ausschließlich dafür er-
bracht werden kann, um darzulegen,
dass keine erhebliche Abweichung ge-
geben ist. In diesem Fall gilt dies nicht
als Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 1 GrundanteilVerordnung 2016,
womit der auszuscheidende Anteil des
Grund undBodens weiterhin nach § 2
GrundanteilVerordnung 2016 pauschal
ermitteltwerdenkann (Punkt 1.2.2.).
Liegt im konkreten Fall jedoch eine
erhebliche Abweichung vor, darf der
Anteil des Grund und Bodens nicht
pauschal festgelegt werden. Demnach
ist immer zuüberprüfen, obdie tatsäch-
lichen Verhältnisse von den pauschal
vorgegebenen derart abweichen. Ist das
der Fall, habendie pauschalenWerte in
derGrundanteilV 2016 keine Relevanz
und es sind immer die tatsächlichen
Gründlich teilen
reform.
Mit der Steuerreform 2015/2016wurden
imaußerbetrieblichenBereichneueAufteilungsver-
hältnisse für dieAnschaffungskosten einesbebauten
Grundstücks festgelegt. ÖGWThemahat zuder
neuenRegelungder Grundanteilverordnung2016
bei Edeltraud Lachmayer, Leiterinder AbteilungVI/6
Einkommen- undKörperschaftsteuer imBundes
ministerium für Finanzen, nachgefragt.
1/2017
Dr. Edeltraud
Lachmayer ist
Leiterinder
AbteilungVI/6
Einkommen-und
Körperschaft-
steuer imBun-
desministerium
fürFinanzen
© YariK/Fotolia
beigestellt
16
praxis