ÖGSWissen - page 11

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sung von Daten in einem Webformular
oder Papierformular, wenn es danach
in ein Datensystem eingeordnet oder
digital verarbeitet wird, das Verfassen
sowie Versenden von E-Mails, das Ein-
legen von Dokumenten in einen (orga-
nisierten) Papierakt, das Löschen von
Dateien oder Schreddern von Aktenbe-
standteilen; ebenso die Bearbeitung von
Daten mit FiBu-Software.
Ausgenommen sind (analoge) Akten
bzw. Aktensammlungen, die nicht nach
bestimmten Kriterien geordnet sind.
Überdies ausgenommen ist die Verar-
beitung durch natürliche Personen zur
Ausübung ausschließlich persönlicher
oder familiärer Tätigkeiten. Grund für
diese Ausnahme ist, dass der Unionsge-
setzgeber nicht dem einzelnen Bürger
die Verpflichtungen der DSGVO auf-
erlegen wollte; sobald jedoch ein Bezug
zu einer beruflichen oder wirtschaftli-
chen Tätigkeit gegeben ist, soll die DS-
GVO hingegen anwendbar sein.
Zu unterscheiden sind zudem die
Begriffe des Verantwortlichen und
des Auftragsverarbeiters; sie beide un-
terscheidet, dass der Verantwortliche
grundsätzlich selbst über „Zwecke“ und
„Mittel“ der Verarbeitung personenbe-
zogener Daten entscheiden kann. Die-
se Freiheit hat der Auftragsverarbeiter
nicht, er verarbeitet Daten „im Auftrag“
des Verantwortlichen und unterliegt
dessen Weisungen.
Abgrenzung in der Praxis
Spannend ist die tatsächliche Abgren-
zung in der Praxis, wobei die Diskus-
sion über die konkrete Rollenvertei-
lung teilweise philosophische Ausmaße
annimmt; dementsprechend unter-
schiedliche Meinungen werden in der
Literatur vertreten. Die genaue Abgren-
zung, ob man nun Verantwortlicher
oder Auftragsverarbeiter ist, ist auch
für Steuerberater und Wirtschaftsprü-
fer notwendig, zumal diese – je nach
Die DSGVO, die
Datenschutz-
grundverordnung,
ist seit 25. Mai
2018 in Geltung.
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