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setzungsantrag hierfür ist gesetzlich nicht
vorgesehen!) In diesem Zusammenhang
ist vergleichsweise darauf zu verweisen,
dass gemäß § 29 Abs. 3 lit. c ein Sperr-
grund für eine SA eintritt, wenn diese bei
vorsätzlicher Begehung nicht spätestens
bei Beginn der Amtshandlung (Auf-
forderung zur Herausgabe der Bücher)
erfolgt, hingegen bei grob fahrlässiger
Begehung – solange keine Tatentdec-
kung seitens des Prüfungsorganes gege-
ben ist – auch während einer Prüfung
noch SA mit strafaufhebender Wirkung
möglich ist. (Freilich ist auf die der freien
Beweiswürdigung unterliegenden engen
Grenzen zwischen Fahrlässigkeit und
Eventualvorsatz hinzuweisen.)
Zahlungsfrist für die
Abgabenerhöhung
Die Entrichtung hat binnen Monatsfrist
ab Zustellung des Bescheides zu erfolgen.
(Bei Ablehnung eines ZE-Ansuchens
gilt die einmonatige Nachfrist gemäß
§ 212 Abs. 3 BAO. Innerhalb dieser
Frist kann gegen einen abweisenden
Bescheid Beschwerde ergriffen werden.)
Die nur teilweise Begleichung der Ab-
gabenerhöhung führt – analog wie bei
der Schadensgutmachung – auch nur
zur teilweisen Straffreiheit. Wenn die
Liquidität (unter Berücksichtigung der
ZE-Möglichkeiten) nicht für die volle
Schadensgutmachung und Begleichung
der Abgabenerhöhung ausreicht, emp-
fiehlt sich im Interesse einer zumindest
teilweisen Straffreiheit eine aliquote Be-
gleichung!
Wiewohl es oft sinnvoll sein wird,
mit der SA nicht abzuwarten, bis Prü-
fungen angesagt werden, so erleben wir
es in der Praxis doch öfters, dass bei einer
Zuschlagshöhe von 30 % (bei Mehrbe-
trägen über EUR 250.000,–) Klienten
„lieber“ ein Strafverfahren riskieren, bei
dem die Strafpraxis eine nicht viel hö-
here Geldstrafe nach sich zieht und die
Chance der Nichtentdeckung der Tat
offenbleibt und auch eine damit nicht
a priori erforderliche Notwendigkeit der
Schadensgutmachung erforderlich ist.
Dennoch wird ein verantwortungsbe-
wusster Berater in dieser Konstellation
auch auf den mit jedem Strafverfahren
verbundenen Zeit- und Kostenaufwand
und die (monate- bis jahrelange) psychi-
sche Belastung hinweisen.
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Ein verantwortungsbewusster
Berater wird auch auf den mit
jedem Strafverfahren verbun-
denen Zeit- und Kostenaufwand
und die monate- bis jahrelange
psychische Belastung
hinweisen.
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