ÖGSWissen - page 19

ZUM AUTOR
Mag. Herbert
Houf ist
Wirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
rensabschließenden Bescheid (wegen
Verletzung von Verfahrensvorschrif-
ten) angefochten werden kann. Wird
die Akteneinsicht nach Abschluss (also
außerhalb) eines Verfahrens verweigert
oder deswegen, weil dem Antragsteller
die Parteienstellung aberkannt wird, ist
eine Bescheidbeschwerde jedoch zu­
lässig.
Zusammenfassung
Der VwGH wird sich also vor dem
Hintergrund des Art. 20 Abs. 3 B-VG,
der die Amtsverschwiegenheit regelt, im
Zusammenhang mit einem Erledigungs-
entwurf mit der Frage zu befassen haben,
ob die Bestimmungen des § 90 BAO
zur Akteneinsicht eher großzügig oder
eher einschränkend auszulegen sind. Es
scheint einiges dafür zu sprechen, dass
die Interessenabwägung zu Gunsten der
Partei ausgehen sollte.
n
gung, wonach „… deren Einsichtnahme
eine Schädigung berechtigter Interessen
dritter Personen herbeiführen würde“.
nur auf die zuletzt genannten „sonstigen
Schriftstücke“ bezieht und nicht auf alle
in diesem Absatz genannten Unterlagen.
Nach überwiegender Meinung ist die
Bestimmung jedoch so zu lesen, dass
die Erfüllung der Bedingung für alle ge-
nannten Aktenteile Voraussetzung für ei-
nen Ausschluss von der Akteneinsicht ist.
Dabei ist zu beachten, dass die Interessen
der Abgabenbehörde selbst keine Interes-
sen Dritter sind, die es allenfalls zu wah-
ren gibt. Nur im Fall eines öffentlichen
Interesses muss es zu einer Interessenab-
wägung kommen, ob das Interesse an
der Geheimhaltung oder das Recht auf
Information überwiegt. Letzteres dient
nicht nur der Durchsetzung subjektiver
Ansprüche, sondern auch der Sicherung
einer gesetzmäßigen Verwaltung.
Wird die Akteneinsicht verweigert,
so ist darüber in jedem Fall bescheid-
mäßig abzusprechen. Im Rahmen eines
laufenden Verfahrens wird von einer
verfahrensleitenden Verfügung (§ 94
BAO) auszugehen sein, die nicht abge-
sondert, sondern erst im Rahmen einer
Bescheidbeschwerde gegen den verfah-
Nur im Fall eines öffent-
lichen Interesses muss
es zu einer Interessen-
abwägung kommen,
ob das Interesse an der
Geheimhaltung oder das
Recht auf Information
überwiegt.
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UNTERNEHMENSBEWERTUNG
WIEVIEL IST EIN UNTERNEHMEN WERT? TIPPS AUS DER PRAXIS
25. JUNI 2018
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