ÖGSWissen - page 15

der Bedingungen für die Einwilli-
gung (Art. 5–7; 9), Betroffenenrechte
(Art. 12–22) oder bestimmte Anwei-
sungen der Datenschutzbehörde drohen
Strafen bis zu EUR 20.000.000,– oder
4% des gesamten jährlichen weltweiten
Umsatzes im Vorjahr, je nachdem, wel-
cher Betrag höher ist.
Die DSGVO orientiert sich zudem
am kartellrechtlichen Unternehmens-
begriff (Art. 101 f AEUV), sodass für
die Umsatzberechnung nicht nur das-
jenige Unternehmen heranzuziehen
ist, welches den Verstoß begangen hat,
sondern darüber hinaus auch alle im
Konzern verbundenen Unternehmen.
Mit einem Abänderungsantrag wurde
bei der Nationalratssitzung am 20.4.
2018 das bereits zur Beschlussfassung fi-
nalisierte Datenschutz-Deregulierungs-
Gesetz 2018 angepasst. Wichtigste Än-
derung ist der Primat der Verwarnung
vor Strafe bei erstmaligem Verstoß
(Art. 11). In Hinblick darauf, dass dies
als klare Handlungsanweisung an die
Datenschutzbehörde zu verstehen ist,
werden sich Unternehmen wohl nicht
bei erstmaligen Verstößen mit den Straf-
androhungen des Art. 83 DSGVO kon-
frontiert sehen. Dies darf jedoch nicht
zur Untätigkeit verleiten. Datenschutz
ist nicht nur wichtig, um Fairness und
Transparenz zu wahren, sondern auch,
um eigene Verarbeitungsprozesse ana-
lyisieren und optimieren zu können.
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Was ist zu tun ?
Last-minute-checkup
Überprüfung sämtlicher Verarbeitungsvorgänge, Prozesse, technischer
(Sicherungs)maßnahmen im Unternehmen (Datenschutzaudit).
Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (als Verant-
wortlicher und Auftragsverarbeiter).
Überprüfung, ob sämtliche Verarbeitungsvorgänge von einem Recht­
fertigungsgrund gedeckt sind.
Überprüfung, ob ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen oder eine
Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist. Dokumentieren
Sie die Ergebnisse dieser Prüfungen!
Überprüfung, ob die Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Art. 5
eingehalten werden. Verantwortliche trifft eine Rechenschaftspflicht!
Überprüfung, ob wirksame Verfahren bei Ausfall der Systeme bzw. bei
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten implementiert wur-
den (72-Stunden-Frist!).
Überprüfung und ggf. Überarbeitung sämtlicher Vereinbarungen mit
Kunden, Auftragsverarbeitern, anderen Verantwortlichen, Mitarbeitern etc.
Sind Verträge gemäß Art. 26 bzw. 28 erforderlich?
Schulung der Mitarbeiter über Zulässigkeit der Verarbeitung, Geheim-
haltungspflicht, Betroffenenrechte etc. Führen Sie Nachweise über diese
Schulungen!
Erarbeitung von Konzepten, damit Betroffenenrechte ausgeübt und
wirksam bearbeitet werden können. Achten Sie auf die Skalierbarkeit.
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