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Einordnung – unterschiedliche Pflich-
ten treffen. Vereinzelt wird vertreten,
dass Steuerberater Auftragsverarbeiter
seien, da sie im Auftrag des Kunden
tätig werden und demnach an kon-
krete Verarbeitungszwecke gebunden
sind. Als Gegenmeinung (vgl. insbe-
sondere Pilgermair, Zur datenschutz-
rechtlichen Stellung von freien Berufen
und gewerblichen Dienstleistern nach
der alten und neuen Rechtslage, RdW
2017/544) wird angeführt, dass Steuer-
berater auch Beratungs- und Hinweis-
kompetenz haben und nicht (blind) die
Anweisungen ihrer Mandanten ausfüh-
ren dürfen. Damit würden Steuerbera-
ter und Wirtschaftsprüfer, genauso wie
Rechtsanwälte, deren Eigenverantwort-
lichkeit sich schon aus der standesrecht-
lichen Vorschrift des § 9 Abs. 1 RAO
ergibt, als Verantwortliche zu quali-
fizieren sein. Tatsächlich müsste eine
gesonderte Betrachtung für jede ein-
zelne Verarbeitungstätigkeit innerhalb
des konkreten Mandats durchgeführt
werden, was jedoch weder sinnvoll
noch praxisnah erscheint. Im Ergebnis
wird jedoch eher der Gegenmeinung zu
folgen sein, wonach Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer als eigenständige
Verantwortliche zu erachten sind.
Novelliertes Datenschutz-
Deregulierungs-Gesetz 2018
Die DSGVO bezieht sich auf die Verar-
beitung personenbezogener Daten. Die-
se sind alle Informationen, die sich auf
eine identifizierte oder identifizierbare
natürliche Person beziehen. Dies stellt
einen Widerspruch zum – synchron mit
der DSGVO in Kraft tretenden – no-
vellierten Datenschutzgesetz (BGBl. I
N 2017/120 i.d.F. BGBl. I N 2017/24)
dar, wonach sich der imVerfassungsrang
stehende Schutz (weiterhin) sowohl auf
natürliche als auch juristische Personen
erstrecken soll. Dieser Umstand wur-
de im Datenschutz-Anpassungsgesetz
2018 – obwohl ursprünglich intendiert
– nicht bereinigt. Informationen können
entweder objektiv (d.h. überprüfbare Ei-
genschaften bzw. sachliche Verhältnisse)
oder subjektiv sein; sie sind formatunab-
Es müsste für jede einzelne Verarbei-
tungstätigkiet eine gesonderte Betrach-
tung durchgeführt werden, was nicht
praxisnah ist. Im Ergebnis wird der
Gegenmeinung zu folgen sein, wonach
StB und WP als eigenständige
Verantwortliche zu erachten sind.
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2/2018
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