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N
ach einer Betriebsprüfung wurden
Abgabenbescheide erlassen, die mit
Bescheidbeschwerde angefochten wur-
den. Da die Entscheidung des Finanz-
amtes auf sich warten ließ, beantragte die
Partei Akteneinsicht, um unter anderem
in den internen Schriftverkehr zwischen
Finanzamt, Groß-BP und BMF sowie
einen vorliegenden Erledigungsentwurf
Einsicht zu nehmen. Dies wurde der Par-
tei seitens des Finanzamtes verweigert.
Zu Unrecht, wie das BFG am 15.3.2017
(RV/1100662/2016) entschied. Auf
Grund eingebrachter Amtsrevision ist
nun der VwGH am Zug.
Voraussetzungen für Akteneinsicht
und ausgeschlossene Unterlagen
Sofern abgabenrechtliche Interessen
vorliegen oder die Erfüllung abgaben-
rechtlicher Pflichten dies erfordert, ist
der Partei Akteneinsicht zu gewähren
(keine Ermessensentscheidung). Ein sol-
ches Interesse wird in der Regel im Zuge
eines laufenden Verfahrens vorliegen,
beispielsweise im Rahmen einer Außen-
prüfung. Daher ist beispielsweise auch
der Arbeitsbogen des Prüfers von der
Akteneinsicht umfasst. Aber auch nach
Abschluss eines Verfahrens kann noch
ein berechtigtes Interesse nach Informa-
tion gegeben sein, wenn es beispielswei-
se darum geht, die Voraussetzungen für
eine Bescheidabänderung zu überprüfen
oder Informationen für eine allfällige
Revision an den VwGH zu sammeln. So
Gegenstand der Akteneinsicht ist grund-
sätzlich alles, was die Behörde zum
Zweck der Beweissicherung anfertigt,
auch wenn das Beweismittel letztlich nicht
verwertet wird (z.B. Kontrollrechnungen).
wäre es durchaus denkbar, dass im Zuge
einer Akteneinsicht festgestellt wird, dass
Beweismittel in rechtswidriger Weise ge-
würdigt oder unberücksichtigt geblieben
sind. Auch könnte sich ergeben, dass
die Entscheidung möglicherweise durch
Weisungen in unsachlicher Weise beein-
flusst worden ist.
Gegenstand der Akteneinsicht ist
grundsätzlich alles, was die Behörde zum
Zweck der Beweissicherung anfertigt,
auch wenn das Beweismittel letztlich
nicht verwertet wird (z.B. Kontrollrech-
nungen). Das ergibt sich unter anderem
aus dem Verbot geheimer Beweismittel,
wonach die Partei Anspruch auf Inhalt
und Herkunft von Informationen aller
Art hat. Gemäß § 90 Abs. 2 BAO sind
gewisse Aktenteile von der Einsichtnah-
me ausgenommen. Darunter könnten
– zumindest teilweise – auch die im
einleitenden Beispiel angeführten Do-
kumente fallen, wenn man die Bedin-
Akteneinsicht –
ein wichtiges Parteienrecht
ABGABEN.
Der VwGH hat sich aktuell mit dem Ausschluss von Unterlagen
von der Akteneinsicht zu befassen. Von Herbert Houf
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2/2018
brennpunkt
finanz