ÖGSWissen - page 29

neue
berufsfelder
29
2/2019
S
teuerberater können sich als Insol-
venzverwalter in das Register der
Insolvenzverwalter eintragen lassen. Es
ist keine zusätzliche Befähigungsprü-
fung notwendig. Allerdings ist einiges
zu beachten, sodass am Ende des Tages
das Haftungsrisiko nicht steigt.
1. Berufsbildlichkeit der
Insolvenzverwaltung
Die Berufshaftpflichtversicherung des
Steuerberaters versichert grundsätzlich
das, was der Steuerberater von seiner
Berufsbefugnis und von seinem Be-
rufsbild her tun darf. Die Übernahme
der Funktion des Insolvenzverwalters
durch Steuerberater ist als berufsbild-
lich anzusehen. Gem. § 80 Abs. 2 IO
ist zum Insolvenzverwalter eine unbe-
scholtene, verlässliche und geschäfts-
kundige Person zu bestellen, welche
Kenntnisse im Insolvenzwesen hat. Bei
entsprechender Kenntnislage können
somit auch Steuerberater als Insolvenz-
verwalter bestellt werden.
Berufshaftpflichtversicherungs-
rechtlich sind die Aufgaben des In-
solvenzverwalters grundsätzlich ver-
sichert, sofern sie berufsbildlich sind.
Freilich kann der Steuerberater keine
juristischen Vertretungen im engeren
Sinn, etwa die Führung von Anfech-
tungsverfahren, vornehmen. Diese
Form der Parteienvertretung ist alleine
Rechtsanwälten vorbehalten. Sollten
Steuerberater in ihrer Funktion als In-
solvenzverwalter zur Führung von An-
fechtungsprozessen Rechtsanwälte bei-
ziehen, wäre diese Prozessführung in
der Berufshaftpflichtversicherung des
Steuerberaters nicht versichert (für den
Fall, dass der Steuerberater für Fehlver-
tretungen des Rechtsanwalts haftbar
gemacht wird). Hierzu müsste im Be-
Bestens versichert
HAFTUNGSRISIKO.
Insolvenzverwaltung durch Steuerberater und
Fragen des Berufshaftpflichtversicherungsschutzes. Von Hermann Wilhelmer
ZUM AUTOR
Dr. Hermann
Wilhelmer ist
Geschäftsführer
der Lauff und Bolz
Versicherungs­
makler GmbH
darfsfall eine Sondervereinbarung mit
dem Versicherer getroffen werden.
2. Risikoausschlüsse in der
Berufshaftpflichtversicherung
Ist die Tätigkeit des Insolvenzverwal-
ters in der Berufshaftpflichtversiche-
rung des Steuerberaters grundsätzlich
versichert, bedeutet dies nicht, dass
„alle“ Tätigkeiten als Insolvenzver-
walter versichert sind. Versicherungs-
bedingungen enthalten verschiedene
Risikoausschlüsse, die ein an sich
versichertes Risiko wieder vom Ver-
sicherungsschutz ausnehmen. Un-
ter anderem ist der Risikoausschluss
„wirtschaftliche Tätigkeit“ zu be-
achten. Kommt es beispielsweise zur
Unternehmensfortführung und er-
weist sich die zuvor erstellte Fortfüh-
rungsprognose als unzutreffend, kann
den Insolvenzverwalter eine Haftung
für Fehlinvestitionen treffen. Dieses
Risiko ist durch den vorgenannten
Risikoausschluss von der Berufshaft-
pflichtversicherung des Steuerberaters
ausgeschlossen.
Zu berücksichtigen sind (unter an-
derem) auch der Organtätigkeitaus-
schluss (Insolvenzverwalter können als
Unternehmensleiter im Sinne dieses
Risikoausschlusses angesehen werden),
der Versicherungsausschluss (damit wer-
den Fehler im Zusammenhang mit der
Fortführung bzw. Kündigung von Versi-
cherungen aus der Deckung genommen)
sowie der Risikoausschluss „Verstoß bei
Zahlungsakt“ (kein Versicherungsschutz
für fahrlässige Fehlüberweisungen).
Alle diese Risikoausschlüsse wären in
den AVB zu streichen, um vollständigen
Versicherungsschutz für das Risiko des
Insolvenzverwalters zu erlangen.
3. Vereinbarungen mit dem
Versicherer
Die Abänderung der Versicherungs-
bedingungen gemäß Punkt 1. und
2. sind mit dem eigenen Haftpflicht-
versicherer in der Grunddeckung zu
vereinbaren. Erforderlich ist weiters
eine
Konditionendifferenzdeckung
über den Grund und allfälligen Exce-
denten-Haftpflichtversicherer nach der
Kammerdeckung, da der im Anschluss
an die Grunddeckung bestehende ob-
ligatorische Kammerdeckungsschutz
der KSW die vorgenannten Risikoaus-
schlüsse enthält und für das einzelne
Berufsmitglied der KSW nicht dispo-
nibel ist. Die Hinzuziehung von Ex-
perten ist empfohlen.
n
Schwein gehabt: Die Berufshaftpflichtversicherung des
Steuerberaters versichert grundsätzlich das, was der
Steuerberater von seiner Befugnis her tun darf.
© MALERAPASO/ISTOCK
1...,19,20,21,22,23,24,25,26,27,28 30,31,32,33,34,35,36,37,38,39,...44