ÖGSWissen - page 20

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m FinStrG gelten gemäß § 23 die im § 34 StGB beispielhaft
angeführten Milderungsgründe. Hiervon kommen für das
Finanzstrafverfahren insbesondere in Frage:
Schadensgutmachung
Die Praxis bestätigt, dass dieser Milderungsgrund der wich-
tigste ist. Kann man anlässlich einer mündlichen Verhand-
lung vorbringen, dass ein Großteil der z. B. bei einer Außen-
prüfung sich ergebenden Nachzahlung bereits entrichtet ist,
so wirkt dies strafmildernd.
Geständnis
Verantwortet sich ein Beschuldigter leugnend, wird
aber im Verfahren überführt, so darf sich das grundsätz-
lich auf die Strafbemessung nicht nachteilig auswirken.
Der Beschuldigte verliert aber diesen Milderungsgrund.
Darauf müssen wir unseren Mandanten bei „eindeutiger“
Beweislage hinweisen, gerade auch wenn er sich leugnend
verantworten will.
Unbescholtenheit
Dem Finanzstrafregister ist zu entnehmen, ob es bereits ein-
schlägige Vorstrafen gibt, oder Unbescholtenheit vorliegt.
Wirtschaftliche Notlage, die nicht aus Arbeitsscheu herrührt
Versuchsstadium
Wenn es beim Versuch geblieben ist (beispielsweise Erklä-
rungen vorsätzlich falsch eingereicht, aber noch nicht veran-
lagt wurden, also der „Erfolg noch nicht eingetreten ist“), so
ist auch dies mildernd zu berücksichtigen.
Überlange Verfahrensdauer
Eine lange – mehr als 5 Jahre – Verfahrensdauer, welche
nicht vomBeschuldigten zu vertreten ist, verletzt Art. 6 Abs.
1 EMRK und ist laut OGH durch eine messbare Strafre-
duktion auszugleichen.
Langes Zurückliegen der Tathandlungen und Wohlverhalten
seit der Tatbegehung
Doppelstellung als Verband und Eigentümer
Haben die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile
für den Eigentümer des Verbands (juristische Person oder
Personengesellschaft) nach sich gezogen, weil der Entschei-
dungsträger wegen der dem belangten Verband zur Last
gelegten Taten ebenfalls bestraft wurde, so ist bei der Ver-
bandsgeldbuße der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6
VbVG zu berücksichtigen.
Weitere Milderungsgründe ergeben sich aufgrund der
Rechtsprechung:
Wird eine Selbstanzeige erstattet, welche den Großteil der
verkürzten Beträge ausweist, aber mangels Entrichtung der
Abgaben keine Strafaufhebung bewirkt, so liegt laut OGH
ein Milderungsgrund vor, der über ein Geständnis hinaus-
geht.
Schwere Krankheit, erhöhte Lebenshaltungskosten durch
umfangreiche Therapien, stark verminderte Belastungs-
grenze durch psychische und nervliche Beeinträchtigung,
Wegfall der spezialpräventiven Gründe (Abgabenpflichtiger
ist nunmehr Pensionist)
Strazumessungsgründe
Diese Strafzumessungsgründe (dazu gehören auch Erschwe-
rungsgründe wie insbesonders „einschlägige Vorstrafen“ und
die wiederholte Tatbegehung) sind im Erkenntnis zu benennen
und zu gewichten, sodass im Fall einer Beschwerde eine Ausei-
nandersetzung mit falsch gewichteten Strafzumessungsgründen
möglich ist.
Bei der Strafbemessung ist dann nach § 23 Abs. 2, FinStrG
auch noch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung end-
gültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. So gibt es
– vor allem bei der USt – immer wieder Konstellationen, wo nur
temporär eine (strafbare) Steuerstundung angestrebt wird.
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© VALDUM/ISTOCK
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Milderungsgründe
FINANZSTRAFGESETZ.
Als Verteidiger stoßen wir immer wieder auf Fälle,
wo die Aktenlage „erdrückend“ ist. In diesen Fällen muss sich der gewissenhafte
Verteidiger mit den Milderungsgründen befassen. Von Klaus Hübner
ZUM AUTOR
Klaus Hübner
ist Präsident
der ÖGSW
office@
klaushuebner.at
Dem Finanzstrafregister ist
zu entnehmen, ob es bereits
einschlägige Vorstrafen gibt,
oder Unbescholtenheit vorliegt.
2/2019
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