ÖGSWissen - page 18

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E
in Steuerberater brachte Bescheid-
beschwerde ein, verabsäumte je-
doch anzuführen, dass er dies im Na-
men seines Klienten tat. Er legte auch
keine Vollmacht vor und berief sich
auch nicht auf eine solche (siehe § 77
Abs 11 WTBG 2017). Das Finanzamt
wies daraufhin die Beschwerde mit Be-
schwerdevorentscheidung als unzulässig
zurück, weil es unterstellte, der Steuer-
berater hätte den Bescheid im eigenen
Namen angefochten, wozu er aber nicht
legitimiert gewesen sei, weil er nicht Be-
scheidadressat war.
Umfang und Inhalt eines
Mängelbehebungsverfahrens
Gemäß § 85 Abs 2 BAO berechtigen
Mängel von Eingaben (Formgebrechen,
inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unter-
schrift) die Abgabenbehörde nicht zur
Zurückweisung. Vielmehr hat sie dem
Einschreiter die Behebung dieser Mängel
mit dem Hinweis aufzutragen, dass die
Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemes-
senen Frist als zurückgenommen gilt.
Werden die Mängel jedoch rechtzeitig
behoben, gilt die Eingabe als ursprüng-
lich richtig eingebracht. Gemäß Abs 4
leg. cit. gilt dies gleichermaßen, wenn
ein Anbringen nicht vom Abgabepflich-
tigen selbst vorgebracht wird und der
Einschreiter sich nicht durch Vollmacht
ausweisen kann.
Im konkreten Fall wurde die Be-
schwerde durch einen Steuerberater
eingebracht. Die Beschwerde entsprach
im Übrigen in allen Punkten dem § 250
BAO, bezeichnete also eindeutig den an-
gefochtenen Bescheid, die aus Sicht des
Beschwerdeführers vorliegende Rechts-
widrigkeit, also den Beschwerdepunkt,
enthielt einen eindeutigen Beschwerde-
antrag und darüber hinaus die gebotene
Begründung, war also inhaltlich män-
gelfrei. Allein aufgrund der Tatsache,
dass im eingebrachten Schriftsatz keine
Bezugnahme auf ein Vollmachtverhält-
nis enthalten war, schloss die Behörde,
der Steuerberater hätte die Beschwerde
in eigenem Namen und damit als Be-
schwerdeführer eingebracht.
Nach der Judikatur des VwGH
ist bei undeutlichem Inhalt eines
Anbringens – im Hinblick auf
die amtswegige Wahrheitser-
mittlungspflicht (§ 115 BAO)
– die Absicht der Partei zu
erforschen. Dabei ist ein An-
bringen grundsätzlich dem
Einschreiter zuzurechnen. Ist
allerdings zweifelhaft, wem
ein Anbringen zuzurech-
nen ist, verpflichtet dies die
Behörde zu entsprechenden
Ermittlungen. Die Annahme
der Behörde, der Steuer-
berater hätte im eigenen
Namen Beschwerde
eingebracht, wider-
spricht wohl der
Mängelbehebung
BESCHEIDE.
Richtiges Vorgehen der
Abgabenbehörde, wenn Eingaben ohne
ausreichenden Nachweis einer Vollmacht
eingebracht werden. Von Herbert Houf
Werden die Mängel jedoch
rechtzeitig behoben, gilt die
Eingabe als ursprünglich richtig
eingebracht.
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2/2019
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