ÖGSWissen - page 19

ZUM AUTOR
Mag. Herbert
Houf ist
Wirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
Lebenserfahrung. Offensichtlich ist viel-
mehr, dass Steuerberater Beschwerden
im Namen ihrer Klienten einbringen.
Sieht sich die Abgabenbehörde einer
solchen Eingabe gegenüber, deren Inhalt
für sie zweifelhaft erscheint, weil der ein-
schreitende Steuerberater sich nicht aus-
drücklich auf die ihm erteilte Vollmacht
beruft, dann ist es rechtswidrig, dieser
Eingabe ohne weitere Nachforschungen
einen Inhalt zu unterstellen, der – ent-
gegen den logischen Denkgesetzen – der
Partei die Rechtsverteidigungsmöglich-
keit nimmt. Dem Anbringen einer Par-
tei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte
stellt, darf im Zweifel nicht ein solcher
Inhalt beigemessen werden. Vielmehr
hat die Behörde in diesem Fall die gesetz-
liche Verpflichtung, bestehende Zweifel
im Wege eines Mängelbehebungsauf-
trags zu beseitigen.
Zu ergänzen ist, dass die Bestim-
mung des § 85 Abs 4 BAO nicht dazu
dient, eine nachträgliche Vollmachtser-
teilung zu ermöglichen, sondern ledig-
lich den Nachweis einer bereits erfolg-
ten Bevollmächtigung (allenfalls durch
nachträgliche Beurkundung) erlaubt.
Lösung und Zusammenfassung
Die Zurückweisung der Bescheidbe-
schwerde war im vorliegenden Fall somit
rechtswidrig, weil die Abgabenbehörde
es verabsäumt hat, die wahre Absicht des
Einschreiters zu erforschen. Einem be-
rufsmäßigen Parteienvertreter zu unter-
stellen, er hätte im Zweifel die Eingabe
in eigenem Namen (und damit unzu-
lässig) eingebracht, entspricht nicht der
Lebenserfahrung und stellt somit eine
rechtswidrige Beweiswürdigung dar. Die
Behörde hätte im Wege eines Mängel-
behebungsverfahrens das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Bevollmächtigungs-
verhältnisses zu erforschen gehabt, wobei
eine erst nachträgliche Bevollmächtigung
den formellen Mangel der Eingabe nicht
heilen hätte können.
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Weil Vorsprung entscheidet.
Vielmehr hat die Behörde
in diesem Fall die gesetz-
liche Verpflichtung, beste-
hende Zweifel im Wege
eines Mängelbehebungs-
auftrags zu beseitigen.
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