ÖGWThema - page 11

berücksichtigtwerden, dassbeiEinzelunternehmenund inder
Regel auch bei Gesellschaftern von Personengesellschaften,
sofern es sich nicht um kapitalistisch beteiligte oder solche
Kommanditisten handelt, die bereits vor dem 1. 7. 1998 als
Kommanditisten beteiligt waren, Sozialversicherungspflicht
imRahmen des GSVG besteht, während der nicht zumGe-
schäftsführer bestellte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
mit seiner Gewinnausschüttung nicht der Sozialversicherung
unterliegt. Allerdings wird imKMU-Bereich derGesellschaf-
ter einerGmbH regelmäßigauchzumGeschäftsführerbestellt
werden, dadurch der Sozialversicherungspflicht unterliegen
und regelmäßig auch einenGeschäftsführerbezug ausbezahlt
bekommen, sei esum seineLebenshaltungskosten zu finanzie-
renoder auchnurdieunterenProgressionsstufendesEinkom-
mensteuertarifs auszunutzen.
In der Tabelle soll daher die Abgabenbelastung eines Ein-
zelunternehmens mit und ohne Inanspruchnahme des in-
vestitionsbedingten Gewinnfreibetrags für unterschiedliche
Gewinnsituationen mit der Abgabenbelastung einer GmbH
verglichenwerden,wobei imFallederGmbHunterstelltwird,
dass demwesentlich beteiligtenGesellschafter-Geschäftsfüh-
rer einGeschäftsführerbezug inHöhe vonEUR80.000,–pro
Jahr ausbezahltwird.
Alternativdazu soll auchdieAbgabenbelastungeinerKom-
manditgesellschaft dargestellt werden, bei der der Unterneh-
mer sowohl unmittelbar als Kommanditist als auchmittelbar
über eine substanzbeteiligteKomplementär-GmbH, derenAl-
leingesellschafter wiederum derUnternehmer ist, beteiligt ist.
Zweck der GmbH ist dabei insbesondere, dass die Gewinne,
diederGmbH zugewiesenwerden, vorläufignurmit25%KSt
besteuertwerdenunddamit einmit derGmbHvergleichbarer
Effekt erzieltwird.
Beteiligungsverhältnisse jenachGewinnsituation
Um die Abgabenbelastung unter Berücksichtigung von Er-
tragsteuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnneben­
kosten mit den oben beschriebenen Annahmen für das
Einzelunternehmen sowie die GmbH vergleichen zu kön-
nen, soll in der unten dargestellten Vergleichsrechnung der
Kommanditist immer einen unternehmensrechtlichen Ge-
winnanteil inHöhe von EUR 80.000,– zugewiesen bekom-
men. Dies unterstellt, dass die Beteiligungsverhältnisse je
nachGewinnsituation – beispielsweise durch entsprechende
Umgründungsschritte – unterschiedlich festgelegt werden
und sich zwischen einer unmittelbaren Beteiligung des Un-
ternehmers als Kommanditist von 80% bei einemGewinn
von EUR 100.000,– und nur 16% bei einemGewinn von
EUR 500.000,– bewegen. Da die Beteiligungsverhältnisse
weder unternehmensrechtlichnoch steuerlich jährlich andie
jeweilige Gewinnsituation angepasst werden können, erfor-
dert die steueroptimaleFestlegungderBeteiligungshöhe eine
genaue Planung, wie sich die Gewinnsituation in den näch-
sten Jahren entwickelnwird.
Darüberhinaus sollen inderVergleichsrechnung jeneFälle
unterschieden werden, in denen die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibe-
Zweckder
GmbH ist
dabei insbe-
sondere, dass
dieGewinne,
dieder GmbH
zugewiesen
werden, vor-
läufignur
mit 25%KSt
besteuert
werden.
ZumAutor
Mag. Dr. Harald
Manessinger ist
Wirtschaftsprüfer
undSteuerberater
h.manessinger@
lbg.at
Noch stärker schlägt sich allerdingsdieErhöhungderKapital-
ertragsteuer gemäߧ27aEStGvon25% auf 27,5%nieder, er-
gibt sichdadurch imFall einerGewinnausschüttung aus einer
GmbHvonEUR100.000,–nachderSteuerreform2015/2016
ab1. 1. 2016bereits eine umEUR2.500,– erhöhteKapitaler-
tragsteuerbelastung. Der relative Vorteil von Einzelunterneh-
men und Personengesellschaften ist somit künftig stärker auf
die höhere Besteuerung von Kapitalgesellschaften zurückzu-
führen als auf die steuerlicheEntlastungnatürlicherPersonen.
Für aussagekräftigeVergleiche sind alleAbgaben
zuberücksichtigen
Vergleicht man die Steuerbelastungen von Einzelunterneh-
men, Personengesellschaften mit natürlichen Personen als
Gesellschafter und Kapitalgesellschaften nach der Steuerre-
form, somuss für einen aussagekräftigenVergleich allerdings
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DasEi ist gelegt:
Fakten zur Rechts-
formplanungnach
demneuenSteuer­
reformgesetz
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