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ist eine Mitunternehmerinitiative nach den Erläuterungen
zurRegierungsvorlage anzusehen, diedeutlichüberdiebloße
Wahrnehmung vonKontrollrechtenhinausgeht und in einer
aktiven unternehmerischen Tätigkeit für das Unternehmen
besteht.Dieswird jedenfallsdannerfüllt sein,wenndernicht
oder nur beschränkt haftendeMitunternehmer die laufende
Geschäftsführung besorgt, was gesellschaftsrechtlich regel-
mäßig in Form der Übernahme der Geschäftsführung der
Komplementär-GmbH in Frage kommen wird. Eine bloß
sporadischeTeilnahme an strategischenBesprechungen oder
die nur gelegentliche Mitwirkung in Ausnahmefällen soll
hingegen noch nicht dazu führen, dass die Einschränkung
desVerlustausgleichs bzw. -vortrags gemäߧ23aEStGnicht
zurAnwendungkommt.
Als Indiz für das Vorliegen einer ausgeprägten Mitun-
ternehmerinitiative kann nach den Erläuterungen zur Re-
gierungsvorlage auch das Vorliegen einer Pflichtversiche-
rung nach dem ASVG oder GSVG aus dieser Beteiligung
darstellen. So werden Kommanditisten aufgrund von ver-
stärkten Mitspracherechten (z.B. wenn der Komplementär
einer Kommanditgesellschaft bereits für Investitionen von
wenigen tausend Euro zur Einholung der Zustimmung der
Kommanditistenverpflichtet ist) regelmäßigderPflichtversi-
cherung nach demGSVG unterzogen. Darüber hinaus wird
auch eine aktiveMitarbeit imAusmaß von durchschnittlich
mindestens zehn Wochenstunden in der Regel eine ausge-
prägteMitunternehmerinitiative begründen.
Für viele klassische Kommanditisten im Sinne der
§§ 161 ff. UGB, aber auch für atypisch stille Beteiligungen
wird § 23a EStG somit dazu führen, dass die steuerliche
Verwertung der Verlustzuweisungen insofern eingeschränkt
wird, als Verlustzuweisungen alsWartetastenverluste gemäß
§23aAbs. 4EStGnur gegenGewinne (einschließlichÜber-
gangs- undVeräußerungsgewinne) spätererWirtschaftsjahre
verrechnet werden können. Alternativ können gemäß § 23a
Abs. 4 Z 2 EStGWartetastenverluste auch insoweit zu aus-
gleichs-undvortragsfähigenVerlustenwerden, als in späteren
Wirtschaftsjahren (zusätzliche)Einlagengeleistetwerden, die
die getätigtenEntnahmenübersteigen.
Die Auswirkungen gehen dabei über klassische Verlust-
beteiligungsmodelle weit hinaus. Durch einenWechsel in
die Stellung als vollhaftenderGesellschafter könnenWarte
tastenverluste zwar ebenso sofort zu ausgleichs- und vor-
tragsfähigen Verlusten werden, vor einem solchen Schritt
sollten jedoch insbesondere haftungsrechtliche Risiken ge-
nauüberlegt sein.
Anregungen für die kommende
Einkommensteuergesetzwartung
Dass die Mitarbeit im Betrieb von durchschnittlich zehn
Wochenstunden laut den Erläuterungen zur Regierungs-
vorlage als ausreichend für dasVorliegen einer ausgeprägten
Mitunternehmerinitiative angesehenwird, kann als Schritt
indie richtigeRichtung gewertet werden.
Wünschenswert wäre darüber hinaus allerdings noch
eine gesetzliche Klarstellung, dass bei Mitunternehmer
schaften, bei denen die Mehrheit der Anteile in der Hand
von Angehörigen i.S. der § 25 BAO gehaltenwird, beteili-
gte Angehörige i.S. der Bestimmung keinesfalls als kapita
listischeGesellschafter angesehenwerden.
Bis dahin bleibt nur die Möglichkeit, die Entstehung
einer kapitalistischen Beteiligung beispielsweise durch die
bereits oben aufgezähltenGestaltungsmöglichkeiten zu ver-
meiden.
n
Durch einen
Wechsel in
der Stellungals
vollhaftender
Gesellschafter
könnenWarte-
tastenverluste
sofort zuaus-
gleichs- und
vortragsfähigen
Verlusten
werden.
Bringt dasSteuer-
reformgesetz das
Gelbe vomEi?
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3/2015