ÖGWThema - page 18

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enn imZuge einer Steuerreform,
mit der eine Abgabenentlastung
von rund5Mrd.Eurobeschlossenwird,
monatelang nur über Registrierkassen
diskutiert wird, dann ist in der Kom-
munikationwohl etwas schiefgegangen.
Aber das gehört zuden „soft skills“,mit
denenwiruns anandererStellebefassen.
Hier geht es umdie „hard facts“.
Einzelaufzeichnungspflicht für
Bargeldtransaktionen
Schon bisher verlangte § 131 Abs. 1
Z 2 BAO die Einzelaufzeichnung von
Bareinnahmen und -ausgaben bei be-
trieblichen Einkunftsarten. Durch ei-
nen neuen Verweis auf § 126 Abs. 3
BAOerstreckt sichdieseEinzelaufzeich-
nungspflicht nun auch auf Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung und
sonstigeEinkünfte,wokünftigebenfalls
alle Bargeschäfte einzeln festgehalten
werden sollen.
Schon bisher gab es in diesem Zu-
sammenhang Erleichterungen durch
die sog. Barbewegungsverordnung, ins-
besondere für „Haus zuHaus“-Umsätze
(unbegrenzt) oder für Betriebe mit
weniger als EUR 150.000,– Umsatz.
Damit ist nun Schluss, die Erlaubnis
zur vereinfachten Losungsermittlung
gibt es nur noch für „Haus zu Haus“-
Umsätze, wenn diese nicht mehr als
EUR 30.000,– betragen. Anstelle der
bisherigen Jahresbetrachtung kann die
Erleichterung künftig auch unterjährig
(ab dem viertfolgenden Monat) weg-
fallen, sobald die Umsatzgrenze über-
schrittenwird.
Auch wirtschaftlichen Geschäftsbe-
trieben von abgabenrechtlich begünstig-
tenKörperschaftenwirddie vereinfachte
Losungsermittlungerlaubt sein, soweites
sich um unentbehrliche oder bestimmte
entbehrliche Hilfsbetriebe handelt. Au-
tomatenumsätze müssen ebenfalls nicht
einzeln erfasst werden, wenn der Ein-
zelumsatzEUR20,–nicht übersteigt.
Registrierkassenpflicht
Zusätzlich zur Einzelaufzeichnungs-
pflicht sind ab 2016 „Bareinnahmen
zum Zwecke der Losungsermittlung“
mit Registrierkasse zu erfassen, wenn
die Umsätze insgesamt mindestens
EUR 15.000,– betragen und davon die
Barumsätze EUR 7.500,– übersteigen.
Inwieweit Einnahmen zur Bezahlung
von offenen (verbuchten) Rechnungen,
die nicht in eineTageslosung einfließen,
sondern ein erfolgsneutraler Zahlungs-
vorgang sind, auch mit Registrierkasse
zu erfassen sindoder gar eineRegistrier-
kassenpflicht auslösen können, scheint
auf Grund des Gesetzeswortlauts zu-
mindest fraglich, wird aber vereinzelt
so vertreten. Als Barumsatz gelten auch
Kartenzahlungen oder vergleichbare
elektronische Zahlungsformen sowie
ZahlungmitBarscheck,Gutschein,Bon
oderGeschenkmünzen.
Eine Befreiung von der Registrier-
kassenpflicht gibt es für all jene, denen
einen vereinfachte Losungsermittlung
(siehe oben) erlaubt ist. Außerdem gibt
es eine generelle Befreiung für Web-
shops, die zwar keinBargeld vereinnah-
men, wohl aber Barumsätze im Sinne
Bitte zur
(Registrier)kasse
BrennpunktFinanz.
Was uns imZusammenhang
mit der Registrierkassen- undBelegerteilungspflicht
ab 2016 erwartet. VonHerbert Houf
© AldoMurillo/istock
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