ÖGWThema - page 19

ZumAutor
Mag. Herbert
Houf istWirt-
schaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
der neuenDefinition (durchKarte oder
elektronische Zahlungsformen) erzie-
len. Unternehmer, die – bei Bestehen
einer Registrierkassenpflicht – Umsätze
außerhalb einer Betriebstätte tätigen,
müssen keine Registrierkasse mitfüh-
ren, sonderndürfendieseUmsätzenach
Rückkehr nacherfassen, sofern dies
„ohne unnötigenAufschub“ erfolgt und
dem Leistungsempfänger vor Ort ein
Beleg ausgestellt wird, der natürlich in
Kopie aufzubewahren ist.
Zusätzlichmüssen ab 2017 alleKas-
sendurcheinetechnischeSicherheitsein-
richtung gegenManipulation geschützt
sein. Wie das genau funktionieren soll,
ist derRegistrierkassensicherheitsverord-
nung zu entnehmen, in der auch gere-
gelt ist, unter welchenVoraussetzungen
Unternehmen, die „geschlossene Ge-
samtsysteme“ mit mehr als 30 Kassen
im Einsatz haben, eine bescheidmäßige
BefreiungvondieserPflichtbekommen.
Belegerteilungs- und
Belegannahmepflicht
Unternehmer, die Barumsätze im Sinne
der obenstehenden Definition erbrin-
gen, müssen darüber Belege erteilen,
die bei Registrierkassenpflicht beson-
deren Kriterien zu entsprechen haben.
Wem die vereinfachte Losungsermitt-
lung gestattet ist, der ist auch von die-
ser Belegerteilungspflicht befreit. Der
Leistungsempfänger muss den Beleg
entgegennehmen und bis außerhalb der
Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen,
wobei eine Verletzung dieses Gebots
nicht sanktioniert ist.
n
Ab 2017müssenalleKassen
durch eine technischeSicherheits-
einrichtunggegenManipulation
geschützt sein.Wiedasgenau
funktionieren soll, ist der Registrier-
kassensicherheitsverordnung zu
entnehmen…
Der Kampfmit
denBelegen soll
durchdieRegis-
trierkassenpflicht
erleichtert werden
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