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Gesellschafters (Kommanditist oder atypisch stiller Gesell-
schafter) wirddaher regelmäßig die Leistung einer Einlage,
dieBeteiligung amGewinnundVerlust sowiebeiAusschei-
denbzw. Liquidation amFirmenwert undden stillenReser-
ven sein. Aus diesemGrund erscheint auch die Beteiligung
eines Kommanditisten als reiner Arbeitsgesellschafter ohne
Einlage und damit ohne eine Beteiligung am Firmenwert
undden stillenReservennur schwer vorstellbar.DieAnsicht
in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, wonach für
denFall, dass dieGesellschaftereinlage (Anm.: dieAusfüh-
rungen beschränken sich imWesentlichen auf Kommandi-
tisten oder atypisch stille Gesellschafter und nicht auf den
Komplementär) nicht in Geld, sondern in der Erbringung
vonArbeitsleistungen besteht, die eine ausgeprägteMitun-
ternehmerinitiative begründen, die Wartetastenregelung
in der Regel nicht zur Anwendung kommen wird, scheint
daher insofern problematisch, als indiesenFällendie Frage
zu stellen ist, ob überhaupt eine mitunternehmerische Be-
teiligung vorliegt.
Neben den allgemeinenVoraussetzungen einermitunter-
nehmerischenBeteiligung definiert §23aAbs. 2EStG i.d.F.
Steuerreformgesetz 2015/2016 einen kapitalistischenMitun-
ternehmer als einen Gesellschafter, der Dritten gegenüber
nicht oder nur eingeschränkt haftet und keine ausgeprägte
Mitunternehmerinitiative entfaltet. Vollhaftende Gesell-
schafter wie Gesellschafter einer OG, Komplementäre einer
KG oder Gesellschafter eines GesbR fallen daher generell
nicht unter dieBestimmungendes §23aEStG.
Bei anderen Gesellschaftern wie Kommanditisten oder
atypisch stillenGesellschaftern liegt in der Regel keine oder
eine nur eingeschränkte Haftung gegenüber Dritten vor.
Eine ausgeprägteMitunternehmerinitiative kann jedoch das
gesetzlich eingeschränkte Mitunternehmerrisiko aufwiegen.
Dazu ist festzuhalten, dass – sofern gemäß § 163 UGB im
GesellschaftsvertragkeineabweichendeRegelungvorgesehen
ist –nachdenBestimmungendes §164 ff.UGB eine ausge-
prägte Mitunternehmerinitiative auf gesellschaftsrechtlicher
Grundlage bei einem Kommanditisten grundsätzlich nicht
vorliegen wird. Als „ausgeprägt“ im Sinne des § 23a EStG
Bei Kommanditistenoder atypisch stillenGesell-
schaftern liegt inder Regel keineoder nur eine einge-
schränkteHaftunggegenüber Dritten vor.
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