ÖGWThema - page 29

A
ls die österreichische Regierung be-
reits stolz die volle Umsetzung der
EU-Audit-Reform auf nationaler Ebene
nach Brüssel gemeldet hat, dürfte ihr
eine Kleinigkeit „durchgerutscht“ sein.
Bei derAufteilungder notwenigen legis­
tischen Maßnahmen hat nämlich auch
die KWT ein Stück des „Kuchens“ ge-
erbt. Konkret geht es um Art. 24a und
24b sowie einigeweitere Bestimmungen
der AP-RL, die verlangen, dass Grund-
sätze der internenOrganisationder Prü-
fungsbetriebe, der Arbeitsorganisation
und der Dokumentation bestimmter
Sachverhalte künftig auf gesetzlicher
Ebene (und nicht „nur“ in Berufsaus-
übungsstandards) verankert werden.
Keines der befasstenMinisterien wollte
diese Regelungen in die von ihm be-
treuten Gesetze aufnehmen, sodass die
KWT nun mit einer Verordnung die
entsprechende Umsetzung vornehmen
muss. Nachdem sich die WTBG-No-
vellenoch immer hinzieht, ist diederzeit
einzig taugliche gesetzliche Grundlage
§ 83WTBG bzw. die darauf basierende
WT-ARL.
EigenerAbschnitt inderWT-ARLnur
fürWirtschaftsprüfer
Dort soll es künftig einen eigenen Ab-
schnitt über die „Sicherung der Quali-
tät von Prüfungsbetrieben“ geben. Die
Vorarbeitenwurden durch eine Arbeits-
gruppe des IWP geleistet, dieKWT hat
formaleÜberarbeitungenvorgenommen
und nun ist dieKollegenschaft amZug.
Im Rahmen eines „public posting“ be-
steht dieMöglichkeit, zu den geplanten
Regelungen Kommentare abzugeben.
Diesewerden inden finalen inhaltlichen
Feinschliff verarbeitet. Der Kammertag
soll dann am7.11.2016dieVerordnung
offiziell erlassen.
KaummaterielleÄnderungengegen-
über der bisherigenSituation
InÖsterreich habenwir die nun gesetz-
lichgefordertenRegelungenbereitsweit-
gehend vorweggenommen. Einerseits
haben wir im Fachgutachten KFS/PG1
bereits jetzt die ISA als österreichische
Prüfungsgrundsätze verankert, ande-
rerseits nimmt auch IWP/PG7 bereits
umfassend auf internationale Standards,
allen voran ISQC-1, Rücksicht. Man
kann also davon ausgehen, dass durch
die neuen Verordnungsbestimmungen
materiell gesehen keine weiteren Anfor-
derungen auf die Prüfungsbetriebe zu-
kommen werden. Vielmehr werden in
Zukunft sogar gewisse Erleichterungen
zumTragenkommenkönnen:
Bereits aufGrunddes geschrumpften
Umfangs ist ersichtlich, dass dieneue
Verordnung schlanker ist als das bis-
herige Fachgutachten.Dies ist darauf
zurückzuführen, dass die Neurege-
lung überwiegend prinzipienbasiert
aufgebaut ist undFragen derUmset-
zungnichtmehrwiebisheralsAnfor-
derung formuliert sind.
Durch denWegfall der Anforderun-
gen imEinzelfall wird der Spielraum
für eine verhältnismäßige Anwen-
dung der Bestimmungen erweitert.
Das wird insbesondere kleinen und
mittleren Prüfungsbetrieben zugute
kommen, die damit bei der Einrich-
tungundDokumentation ihresQua-
litätssicherungssystems stärker auf
ihre individuellen Bedürfnisse einge-
henkönnen.Damit kann inZukunft
ein Teil des bisher so oft beklagten
Formalismuswegfallen.
DieVerordnung richtet sichnurnoch
anWirtschaftsprüfer, die Abschluss-
prüfungen, prüferischeDurchsichten
und sonstige Prüfungen im Sinne
der neuen Definitionen durchfüh-
ren. Andere Leistungen, die auch
von Steuerberatern erbracht werden
können, wie z.B. vereinbarte Unter-
suchungshandlungen, gutachterli-
che Stellungnahmen oder sonstige
Bestätigungsleistungen, denen keine
„Prüfungen“ im technischen Sinne
zuGrunde liegen, sind künftig nicht
mehrerfasst.Damit istklar,dassdiese
Regeln für Steuerberater nicht an-
wendbar sind und auf dieTätigkeits-
bereiche dieser Berufsgruppe nicht
ausstrahlenkönnen.
Zusammenfassung
Erfreulicherweise konnten im Zuge
der Umsetzung dieser EU-Materie die
nationalen Regelungen sogar reduziert
werden. Unverändert werden die natio-
nalen und internationalen Berufsaus-
übungsstandards zusätzlich zubeachten
sein. Das IWP hat in Aussicht gestellt,
sein QS-Handbuch zu überarbeiten
und insbesondere auf die unterschied-
lichen Anwendungsfälle bei kleinen,
mittleren und großen Prüfungsbetrie-
ben einzugehen.
n
Qualitätssicherung
Prüfung.
DasbisherigeFachgutachten IWP/PG7wirddurch eineVerordnung
der KWT zur ÄnderungderWT-ARL abgelöst. VonHerbert Houf
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wirtschafts
prüfer
ZumAutor
Mag.HerbertHouf
istWirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
3/2016
Das IWPhat in
Aussicht gestellt,
seinQS-Hand-
buch zuüber­
arbeiten.
© baona/iStock
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