ÖGWThema - page 19

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Mag.HerbertHouf
istWirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
Bestensgerüstet fürdieZukunft
Das vonWTDkfm. Heinz Stürzlinger undWTMag. Franz
Glechner gegründete Unternehmen umfasst mittlerweile
mehr als 50 engagierte Mitarbeiter/innen und entwickelt
seitüber33JahrenSoftware-Lösungen fürRechnungswe-
senundKanzleiorganisation.
„Mit der Übersiedlung in das neueBürogebäude kön-
nen wir weiter nachhaltig wachsen und haben wieder
ausreichend Raum für die Umsetzung unserer Ideen und
die optimale Betreuung unserer Kunden“, so Geschäfts-
führerGeraldStürzlinger. „Wirhabeneinen riesigenSchritt
gemacht“, so Stürzlinger weiter,“ von den 500 Quadrat-
metern habenwir jetzt auf 2.000Quadratmeter Büroflä-
che vergrößert – und haben noch Optionen auf weitere
Flächen.“
RZLFachtagung fürWirtschaftstreuhänder
Ins neue Gebäude integriert wurden auch helle und
freundliche Seminarräume. Diese bilden den passenden
Rahmen für dieAnfangOktober unter demMotto „Wege
zurdigitalenKanzlei“ stattfindendeRZLFachtagung.
Auf
rzlSoftware.at/pictures
findenSie
weitereFotosvomneuenRZLGebäude,
abernatürlichauchviele Infoszuden
RZLSoftware-Lösungen fürWirtschafts­
treuhänder,Buchhaltungsberufeund
Unternehmen.
RZLSoftwareamneuenStandort
Wasmacht ein erfolgreiches Softwarehaus aus der oberösterreichischenBezirksstadt Ried im Innkreis,
wenn es aus allenNähtenplatzt?Es sammelt Ideen, sucht sich ein ruhiges, großzügigesAreal amStadt-
rand, einen kreativenArchitektenund einen kompetentenBaumeister. Aus dieserMischung entstand in
den letzten eineinhalb Jahrendas neueBürogebäudeder FirmaRZLSoftware inTumeltshambei Ried.
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3/2016
© HIGHFOTO/Erwin Berghammer
© KatharinaWisata
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Danach kann oder muss die erstmalige Abgabenfestsetzung
durch Abgabenbescheid erfolgen, sofern die Selbstberech-
nung pflichtwidrig unterlassen wurde oder sich als nicht
richtig erweist.ObdieFestsetzung erfolgenkannodermuss,
richtet sichnachdem konkreten Sachverhalt.
Danach kann die Festsetzung erfolgen (Ermessensent-
scheidung)
von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe
der Selbstberechnung bzw. auf Antrag innerhalb eines
Jahres;
wenn kein selbstberechneter Betrag bekanntgegeben
wurde oder sinngemäß die Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme gemäߧ 303BAO vorliegenwürden;
wenn sinngemäß die Voraussetzungen für eine Abände-
rung gemäߧ293boder §295aBAO vorliegenwürden.
Hingegenmuss die Festsetzung erfolgen (Rechtsanspruch)
wenn einAntrag auf Festsetzungbinnen einesMonats ab
Bekanntgabe der Selbstberechnung gestellt wird oder
sinngemäßdieVoraussetzungen für eineAbänderung ge-
mäߧ 295BAO vorliegen.
Im Ergebnis besteht also eine gewisse „Kongruenz“
zwischen denMaßnahmen zur Bescheidänderung und der
erstmaligen Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben,
was dieFragebetrifft, ob es sichum eineErmessensentschei-
dunghandelt oder einRechtsanspruchbesteht.Zubeachten
ist, dass die Einmonatsfrist – entgegen der Beschwerdefrist
– nicht verlängert werden kann. Auch die Einjahresfrist ist
– in diesem Fall gleichlautendmit § 299 BAO – nicht ver-
längerbar.
Lösung
Für jeneMonate, für welche die Bekanntgabe der Selbstbe-
rechnung noch nicht länger als ein Jahr zurücklag, konnte
ein Antrag gemäß § 201 Abs 2 Z 2 BAO gestellt werden.
Für die Monate davor war der Antrag auf das sinngemäße
Vorliegen der Voraussetzungen des § 303 BAO zu stützen
(§ 201 Abs 2 Z 3 BAO). Da es für diese Zeiträume auch
noch keine behördliche Überprüfung gab, konnte davon
ausgegangen werden, dass der Umstand der falschen Be-
rechnung aus Sicht der Behörde jedenfalls als Neuerung im
Sinne des § 303Abs 1 lit bBAO zubeurteilenwar.
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