ÖGWThema - page 16

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m 6. Juli 2016 hat der Nationalrat
das Verrechnungspreisdokumenta­
tionsgesetz („VPDG“) beschlossen.Damit
gibt es erstmals – zumindest für größere
Konzerne – klare Vorschriften zur Doku-
mentation von Konzernverrechnungsprei-
sen in Österreich. Der Gesetzgeber hat
sich stark an den Vorgaben der OECD-
Verrechnungspreisleitlinien (Kapitel V)
orientiert und auf Interpretationen oder
Ergänzungen dieser Bestimmungen ver-
zichtet. Die Verrechnungspreisdokumen-
tationspflicht gilt für Wirtschaftsjahre ab
1. Jänner 2016 und folgt einem dreistu-
figen Ansatz – bestehend aus Master File,
Local File und länderbezogener Bericht-
erstattung. Die Verpflichtung zur Vorlage
aller Bestandteile orientiert sich an der
Größe desUnternehmens:
Verpflichtung zur Erstellungeines
Master Filesundeines Local Files:
Österreichische Geschäftseinheit mul-
tinationaler Unternehmensgruppen,
die in den beiden vorangegangenen
Jahren Umsatzerlöse über 50 Mio.
Euro erzielt hat.
Verpflichtung zur Erstellungeiner
länderbezogenenBerichterstattung
(Country-by-Country-Report):
Konzerne, die im vorangegangenen
Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio.
EurokonsolidiertenUmsatz erzielt ha-
ben.
Diedrei Teile sollen sichmit folgenden
Inhaltenbeschäftigen:
1. Master File
hat zurAufgabe, einen
ÜberblicküberdenKonzern zugeben.Das
MasterFile soll insbesondereAuskunft zu
folgendenTeilbereichengeben:
OrganisationsaufbauderUnterneh-
mensgruppe
BeschreibungderGeschäftstätigkeit der
Gruppe
Dokumentationdermateriellen
Werte
DokumentationderFinanztätigkeiten
innerhalbderGruppe
DokumentationderFinanzlageund
Steuerpositionen
ÜblicherweisewirddasMasterFilevon
der Konzernmutter erstellt und den
Töchtern zur Verfügung gestellt. Nach
demVPDG ist ausdrücklich die öster-
reichische Geschäftseinheit zur Erstel-
lung dieses Dokuments verpflichtet.
Das bedeutet, dass sich diese nicht
darauf ausredenkann, keinMaster File
vonderKonzernmutter erhalten zuha-
ben – imNotfall muss sie es selbst auf
Basis der ihr zur Verfügung stehenden
Infos erstellen. Sofern die österreichi-
sche Gesellschaft die 50 Mio. Euro-
Umsatzgrenze nicht erreicht, aber Teil
eines Konzerns ist, der aufgrund von
Bestimmungen anderer Staaten ein
Master File zu erstellen hat, muss sie
dieses aufErsuchendesFinanzamts zur
Verfügung stellen.
2. Local File
soll das Master File um
Detailinformationen zu unternehmens-
gruppeninternen
Geschäftsvorfällen
der österreichischen Geschäftseinheit
ergänzen.Dazugehören folgendeBerei-
che:
Beschreibung der inländischenGe-
schäftseinheit
Dokumentation der wesentlichen
unternehmensgruppeninternenGe-
schäftsvorfälle
Finanzinformationen
Die Detailinhalte zu Master File und
Local File werden in einer eigenen
Durchführungsverordnung, die sich
weitestgehend an den OECD-Emp-
fehlungen orientiert, geregelt.
3. LänderbezogeneBerichter­
stattung (Country-by-Country-Report, „CbCR“)
Der länderbezogene Bericht besteht aus
Informationen, die in ein elektronisches
Formular einzufügen sind. Dazu gehö-
ren Detailinformationen zu Umsatz,
Mitarbeitern, Ergebnissen und Steuer-
zahlungen, aufgelistet nachLändernund
Gesellschaften, indenenderKonzern tä-
tig ist. Der Bericht ist von der obersten
Muttergesellschaft zuerstellenundande-
renFinanzbehörde zuübermitteln.Diese
verteilt denBericht imAnschluss an alle
Finanzbehörden jener Länder, in denen
Konzerngesellschaftenvertreten sind.Die
imCbCR bekannt gegebenen Informa-
tionen sollen den Finanzverwaltungen
der einzelnen Länder dazu dienen, Risi-
kobeurteilungen vorzunehmen und auf
deren Basis eingehende Verrechnungs-
preisprüfungen durchzuführen. Daher
wird der CbCR als eines der Kernele-
mente zurHintanhaltung vonSteuerver-
schiebungenzwischeneinzelnenLändern
erachtet. Dementsprechend sind die
OECD und derenMitgliedstaaten auch
darauf bedacht, dass das CbCR-System
lückenlos funktioniert. Genau hier greift
eine weitere Bestimmung des Verrech-
nungspreisdokumentationsgesetzes: Der
Eintritt in die Pflicht zur Übermittlung
des länderbezogenen Berichts: Eine
österreichische Gesellschaft kann in die
Verpflichtung ihrer ausländischen obers­
tenMuttergesellschaft eintreten bzw. be-
scheidmäßigdazugezwungenwerden.
Vorsicht Strafe
Gesetz.
DieVerrechnungspreisdokumentation ist nunauch
inÖsterreichauf gesetzlicher Basis. VonDorisBramo-Hackel
3/2016
Üblicherweise
wirddasMaster
Filevonder
Konzernmutter
erstellt
Seit dem
6. Juli 2016
gibt es erst-
mals klare
Vorschriften
zur Doku-
mentation
vonKon-
zernver-
rechnungs-
preisen in
Österreich.
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praxis
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