ÖGWThema - page 14

schwer
punkt
3/2016
grenzung zwischen gesellschaftsrechtlich
und betrieblich veranlasstenZuschüssen
können auch die KStR 2013 Rz 487 f
und507 f geben.
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Er-
fassungeinesGesellschafterzuschusses ist
wie folgt zu unterscheiden (Baumgart-
ner/Nowotny,RWZ2014, 23):
Wird ein Zuschuss vor dem Bi-
lanzstichtag beschlossen, aber noch
nicht geleistet, dann ist eine Forderung
gegenüber den Gesellschaftern dann
einzustellen, wenn der Beschluss der
Gesellschaft nachweislich bekannt und
der Zuschuss eingefordert ist. Dabei ist
es nicht erforderlich, dass der Zuschuss
bis zum Bilanzstichtag auch schon ge-
flossen ist. Ist der Zuschuss noch nicht
eingefordert, wird er aber innerhalb des
Bilanzerstellungszeitraums
geleistet,
so ist nach Ansicht von Baumgartner/
Nowotny (a.a.O.) eine Aktivierung aber
dennochvertretbar.
Wird ein Zuschuss hingegen erst
nach demBilanzstichtag beschlossen, so
stellt dies ein wertbegründendes Ereig-
nis des neuen Jahres dar. In diesem Fall
ist eine Aktivierung zum Bilanzstichtag
nochnichtmöglich.DerBeschluss kann
der Gesellschaft aber dennoch als Argu-
mentation dienen, warum eine Über-
schuldung im Sinne des Insolvenzrechts
nicht vorliegt.
Patronatserklärung
Eine weitere Möglichkeit zur Vermei-
dung einer insolvenzrechtlichen Über-
schuldung besteht schließlich auch in
der Abgabe einer Patronatserklärung.
Die Praxis unterscheidet zwischen so-
genannten „harten“ und „weichen“ Pa-
tronatserklärungen. Der Vermeidung
einer insolvenzrechtlichen Überschul-
dung dient allerdings nur eine harte
Patronatserklärung (siehediesbezüglich
auch die Ausführungen im Fachgut-
achtenKFS/RL24):
Die harte Patronatserklärung wird
in Judikatur und Lehre mit einer Ga-
rantieerklärung oder Bürgschaft ver-
glichen, qualifiziert den Patron als
Mitschuldner und begründet im Kon-
kursfall eine gleichrangige Haftung
(vgl.Nowotny,Besicherungdurch„har-
te“ Patronatserklärung, RdW 1992,
198;OGH 24.2.2000, 6Ob 334/99g).
Harte Patronatserklärungen stellen das
unbedingte Einstehen-Müssen des Pa-
trons fürdie erklärteSchuldübernahme
dar. Der Anspruch des Begünstigten
entsteht mit Eintritt des jeweiligen von
der Erklärung abgedecktenEreignisses.
Eine harte Patronatserklärung liegt
insbesondere vor, wenn sich der Patron
verpflichtet, ein bestimmtes Unterneh-
men finanziell so auszustatten, dass es
in der Lage ist, seine Verpflichtungen
Gesellschafterzuschuss
Der Gesellschafterzuschuss wird defi-
niert als ein Beitrag des Gesellschafters
an die Gesellschaft, der seine Ursache
imGesellschaftsverhältnis hat und dem
keineGegenleistungderGesellschaftge-
genübersteht (Küting/Reuter inKüting/
Pfitzer/Weber, Handbuch der Rech-
nungslegung – Einzelabschluss, HGB
§ 272 Rz 102). Er unterscheidet sich
von der Rangrücktrittserklärung sowie
dem Forderungsverzicht insbesondere
dadurch, dass der Gesellschafter in der
RegelGeldmittel, zumTeil auchVermö-
gensgegenstände, auf die Gesellschaft
überträgt. Bei der klassischen Familien-
GmbH verwendet der Gesellschafter
somitprivatesVermögen, umdieGesell-
schaft liquiditäts- und vermögensmäßig
zu stärken. Sowohl beimForderungsver-
zicht als auch bei der Rangrücktrittser-
klärung werden dagegen in Form von
Fremdkapital bereits gewährte Mittel,
deren Rückzahlungsfähigkeit meist oh-
nehinbereits fraglichwar, „geopfert“.
Trotz Gewährung eines Gesellschaf-
terzuschusses darf jedoch nicht überse-
hen werden, dass dieser in vielen Fällen
nicht ausreichen wird, das Überleben
einer in wirtschaftliche Schieflage gera-
tenen Gesellschaft zu sichern, wenn er
nicht gleichzeitig mit Maßnahmen ver-
bunden wird, die auch die Ursache der
Schieflage bekämpfen. So ist oftmals zu
beobachten, dass Unternehmer wieder-
holt bedeutende private Geldmittel in
das Unternehmen stecken, ohne ausrei-
chendeMaßnahmen zur Steigerung der
Umsätze oder der Änderungen in der
Kostenstruktur zuergreifen. Inmanchen
FällenwirddurchGesellschafterzuschüs-
se die unter Umständen unvermeidliche
Restrukturierung oder Schließung des
Betriebes auchnurhinausgezögert.
Unternehmensrechtlich sind Gesell-
schafterzuschüsse in der Regel als sons­
tige Zuzahlungen gemäß § 229 Abs. 2
Z 5 UGB erfolgsneutral als (ungebun-
dene) Kapitalrücklage auszuweisen. Un-
ter bestimmtenUmständenwäre jedoch
auch eine ertragswirksame Erfassung
denkbar, beispielsweise wenn der Zu-
schuss anlässlich einer allgemeinen Un-
ternehmenssanierung z.B. in Form von
allgemeinen– außergerichtlichen–Aus-
gleichsmaßnahmen seitensderGläubiger
erfolgt. Eine Orientierung für die Ab-
Dieharte
Patronatser-
klärungwird
in Judikatur
und Lehre
mit einer
Garantieer-
klärungoder
Bürgschaft
verglichen.
Wassindkurz­
fristigeMittel,
um langfristig
dasÜberleben
einesFamilien­
betriebszu
sichern?
©olgakr/iStock
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