3/2016
D
ie meisten von uns werden schon eine Bescheidbe-
schwerde eingebracht haben, einen Antrag auf Wie-
deraufnahmegemäߧ303BAOoder aufAufhebunggemäß
§ 299 BAO. Allen diesenMaßnahmen ist gemeinsam, dass
sie darauf abzielen, einen bereits vorliegenden (Abgaben-)
Bescheid abzuändern oder aufzuheben. Was aber, wenn es
darum geht, falsch vorgenommene Selbstberechnungen zu
korrigieren? Im konkreten Fall wurde erst nachDurchfüh-
rung einer Außenprüfung (GPLA) erkannt, dass bestimmte
Entgeltbestandteile gemäß § 3 EStG von der Einkommen-
steuer befreit und daher nicht in die Bemessungsgrundlage
für die Berechnung des Dienstgeberbeitrags (DB) einzube-
ziehen sind. Die verfahrensrechtliche Aufgabe war nun, ei-
nerseits die nachderGPLA ergangenenBescheide abändern
zu lassen, andererseits für die Selbstberechnungsperioden
danach entsprechendeBerichtigungenherbeizuführen.
Bescheidänderung versusBerichtigung
der Selbstberechnung
Für die Bescheide war schnell eine Lösung gefunden. Die
GPLA war vor weniger als einem Jahr abgeschlossen wor-
den, daher konnten für sämtliche betroffene Jahre Anträge
auf Aufhebung gemäß § 299 BAO gestellt werden. Dazu
ist es ja lediglich erforderlich, dass sich der aufzuhebende
Bescheid in seinem Spruch als nicht richtig erweist, was un-
zweifelhaft der Fall war. Auf die Frage, inwieweit die bislang
unrichtige Berechnung desDB imZuge derGPLA erkannt
wurde und ob daher ein Wiederaufnahmegrund gemäß
§303Abs 1 lit bBAO vorliegenkönnte,musstedaher nicht
eingegangen werden. Verjährung war noch für keines der
Jahre eingetreten und angesichts der nicht unerheblichen
Beträge war damit zu rechnen, dass die Bescheidaufhebung
stattzufinden hat, obwohl diese im Ermessen der Behörde
liegt.
Etwas diffiziler stellte sichdie Situation für das Jahr nach
demZeitraum der GPLA dar. Für dieses waren ja bis dato
keine Bescheid ergangen, sondernhaben lediglich die gebo-
tenen, nun aber als unrichtig erkanntenSelbstberechnungen
stattgefunden. IndiesemFall bringt §201BAOdieLösung.
Abgabenfestsetzung
nach §201BAO
Bescheide.
Wiedas Verfahren
zur Richtigstellung von falschen
Selbstberechnungen funktioniert.
VonHerbert Houf
Diemeisten
werdenesschon
gemacht haben:
einenAntrag
aufAufhebung
gestellt
© AndreyPopov/iStock
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brennpunkt
finanz