ÖGWThema - page 17

Dies geschieht einerseits dann, wenn
die oberste Muttergesellschaft in deren
Ansässigkeitsstaat nicht zur Abgabe eines
CbCRverpflichtet istoderderAustausch
eines solchen Berichts zwischen dem
Ansässigkeitsstaat und der österreichi-
schen Finanzverwaltung aus faktischen
oder rechtlichen Gründen nicht erfolgt.
Auf der anderen Seite besteht dieMög-
lichkeit, dass andere Konzerngesellschaf-
ten (freiwillig) in die Berichtspflicht der
obersten Muttergesellschaft eintreten.
Ein solcher Eintritt ist dem zuständigen
österreichischenFinanzamtmitzuteilen.
Tritt eine österreichische Geschäfts-
einheit in die Verpflichtung der ober-
sten Muttergesellschaft ein, hat sie von
dieser alle erforderlichen Informationen
einzuholen. Gelingt ihr das nicht, muss
sie dies ihrem zuständigen Finanzamt
mitteilen und den CbCR mit allen ihr
zur Verfügung stehenden Informatio-
nen erstellen. Die Nichtübermittlung
des länderbezogenen Berichts bzw. die
vorsätzliche Übermittlung falscher In-
formationen unterliegt einer Geldstrafe
von bis zu EU 50.000,–. Bei Nicht-
vorlage von Master File und Local File
sind keine Geldstrafen vorgesehen. Er-
fahrungsgemäß verschlechtert sich die
Position des Steuerpflichtigen, der keine
Verrechnungspreisdokumentation vor-
hält, jedoch massiv im Außenprüfungs-
verfahren, da sichde facto die Beweislast
umdreht. Auch imBeschwerdeverfahren
wird seitens des BFG und VwGH die
Vorlage von Verrechnungspreisdoku-
mentation erwartet und entsprechend
gewürdigt.
Zeitpunkt derErstellung/Übermittlung
Master File und Local File sind der Fi-
nanzverwaltung auf deren Ersuchen in-
nerhalb von 30 Tagen zu übermitteln.
DieDokumentationmuss ab demZeit-
punkt der Abgabe der Steuererklärung
des betreffenden Wirtschaftsjahres vor-
liegen. Der länderbezogene Bericht ist
spätestens 12Monate nach dem letzten
Tag des Wirtschaftsjahres der obersten
Muttergesellschaft oder eintretenden
Geschäftseinheit über FinanzOnline zu
übermitteln. Als Dokumentationsspra-
chen sindDeutschundEnglisch zulässig.
Offen bleibt die Frage, wie dieVPD für
Unternehmen, die die im Gesetz ange-
führten Umsatzgrenzen nicht erreichen,
aussehen soll. Für sie gilt, was dasGesetz
auch für die vomVPDG erfassten Un-
ternehmen festhält: „NebendiesemBun-
desgesetz bestehende Dokumentations-
pflichten bleiben unberührt (§ 3 Abs. 4
VPDG).“Damit sinddiebisherigen, sich
ausderBAOunddemEStG ergebenden
Verpflichtungen gemeint. Daher soll-
ten auch kleinere Konzernunternehmen
fremdüblicheVerträgeüber ihreTransak-
tionen mit verbundenen Unternehmen
erstellen und die jeweiligen Sachverhalte
festhalten. Überdies sind die anlässlich
der Preisfestsetzung angestellten Überle-
gungen einschließlich eines Nachweises
der Fremdüblichkeit des Verrechnungs-
preises zudokumentieren.
n
ZuRAutorin
Mag. Doris
Bramo-Hackel,
MSc ist Steuer-
beraterin, Super­
visorin, Coach
undeingetragene
Mediatorin
bramo@bramo-
steuerberatung.at
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3/2016
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