ÖGWThema - page 10

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nÖsterreich sind rund120.000Ver-
eine imVereinsregister eingetragen.
Mehr als 50% sind als gemeinnüt-
zigeVereine steuerrechtlichbegünstigt.
Begünstigungen ergeben sich aus
demEStG 1988, demKStG 1988, dem
UStG 1994, aus der BAO und aus den
Randziffern (Rz)derVereinsR2001.Für
Vereine, die nicht begünstigt sind (z.B.
Wirtschaftsvereine), gelten generell die
abgabenrechtlichenBestimmungen.
1. Besteuerungder
Vereinstätigkeiten
1.1. Voraussetzungen für
steuerlicheBegünstigungen
Ist derVereinszweck auf gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke aus-
gerichtet und dient sowohl nach seinen
Statuten als auch nach seiner tatsäch-
lichen Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar der Förderung der ge-
nannten Zwecke (§§ 39 f BAO), sehen
die Abgabengesetze Begünstigungen
vor.
Steuerliche Begünstigungen stehen
nur einemVereinoderZweigverein zu.
Gemeinnützig sind nur Zwecke, die
die Allgemeinheit fördern (§ 35 BAO).
Die Stellung der Allgemeinheit (Öffent-
schwer
punkt
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Steuer.
Über dieBesteuerung vonVer-
einstätigkeitenundderenBesonderheiten.
VonWerner Steinwendner
Der Verein
imSteuerrecht
2/2017
1,2,3,4,5,6,7,8,9 11,12,13,14,15,16,17,18,19,20,...40