ÖGWThema - page 11

lichkeit) zum Förderziel muss positiv
sein (Rz20).
Ein Abweichen von der unmittel-
baren Förderung der Allgemeinheit
ergibt sich seit 1.1.2016 durch die Ein-
führung der §§ 40a und b BAO. Es ist
somit auch eine mittelbare Förderung
an die dort angeführten Einrichtungen
möglich (Rz120a ff).
Verbände und Dachverbände sind
ebenfalls gemeinnützig, wenn sie ent-
sprechendeUntervereine leitenunddiese
dieVoraussetzungenderGemeinnützig-
keit erfüllen.
IndenVereinsR sind sowohlbegüns­
tigte als auch nicht begünstigte Förder-
ziele angeführt (Rz 253 ff).
Die Begünstigung wird anerkannt,
wenn die Statuten die gesetzlichenVor-
gaben i.S.d. §§ 34 ff BAO erfüllen und
die tatsächlicheVereinstätigkeitmit den
Statuten (Vereinszweck und Mittel)
übereinstimmt. In denMittelnmüssen
die ideellen und die materiellenMittel
vollständigangeführt seinundbedürfen
einer laufendenÜberprüfung.
Der Punkt „Zweck des Vereines“ ist
vom Punkt „Mittel zur Erreichung der
Vereinszwecke“ inden Statuten zu tren-
nen. EineVermischung vonZweck und
Mittelndarf lt.VwGHnicht erfolgen.
Die Abgabenbehörde prüft immer
imNachhinein, obdie tatsächlicheGe-
schäftsführung mit den Statuten über-
eingestimmt hat. Die Prüfung erfolgt
für jedes Jahr gesondert. In der Praxis
können die Statuten dem Finanzamt
zur Erteilung einer Rechtauskunft hin-
sichtlich abgabenrechtlicher Begünsti-
gungen vorgelegtwerden (Rz 11).
Die Musterstatuten (Rz 867) die-
nen als wertvolle Grundlage für die
Erstellung bzw. Überarbeitung von
Vereinsstatuten. Das Gleiche gilt für
die Statuten jener Vereine, die auf der
„Spendenbegünstigungsliste“ des BMF
aufscheinen.
Sinddie Statuten fehlerhaft, prüft die
Abgabenbehörde, obdieMängel schwer-
wiegend (z.B. fehlende Auflösungsbe-
stimmungen) oder nur leicht (z.B. un-
klare Formulierung des Vereinszwecks)
sind. Nur leichte Mängel können rück-
wirkend saniertwerden (Rz110 f).
1.2. WirtschaftlicheTätigkeiten
vonVereinen
Vereinekönnen folgendeEinkünfteerzielen:
ausVereinstätigkeiten
ausVermögensverwaltung
auswirtschaftlichenGeschäfts­
betrieben
ausGewinnbetrieben
Vereinstätigkeiten
Tätigkeiten, bei denen für Leistungen
keine Gegenleistung verlangt wird,
zählennicht zudenbetrieblichenTätig-
keiteneinesVereines, sodasskeinBetrieb
vorliegt.Dazu zählen etwa:
Einnahmen von echten Mitglieds-
beiträgen (Rz 432 f), Spenden und
Beitrittsgebühren,
die kostenlose Verteilung von Infor-
mationsschriften, ohne dass damit
Einnahmen in Zusammenhang ste-
hen, oder
die kostenlose Veranstaltung von
Vorträgen,Kursenusw.
„UnechteMitgliedsbeiträge“ (Rz 434 f)
sind regelmäßige Zahlungen von Mit-
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2/2017
GenugGund zum
Jubeln: Vereine
könnenaus Vereins­
tätigkeiten, aus Ver-
mögensverwaltung,
auswirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben
undausGewinn-
betriebenEinkünfte
erzielen.
ZumAutor
Werner
Steinwendner ist
Steuerberater
werner.
steinwendner@
wt-bks.at
© Paul Bradbury/iStock
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