arbeiter imVerein die steuerlichen Vor-
schriften und Konsequenzen. Sozial-
versicherungsrechtliche Bestimmungen
sind in den VereinsR nicht angeführt
unddaher gesondert zubeachten.
Löhne undGehälter unterliegen der
KommunalsteuerunddemDienstgeber-
beitrag.
Von der Kommunalsteuer befreit
sind nur Vereine, soweit sie mildtätigen
Zwecken und/oder gemeinnützigen
Zwecken ausschließlich und unmittel-
bar auf dem Gebiet der Gesundheits-
pflege, Kinder-, Jugend-, Familien-,
Kranken-, Behinderten-, Blinden- und
Altenfürsorgedienen.
4.2. Steuer- undSozialversicherung
imSportverein
Seit 2009 sind gemäß Abs. 1 Z 16 lit
c EStG pauschale Reiseaufwandsent-
schädigungen (PRAE), die von be
günstigten Rechtsträgern i.S.d. § 34
BAO, deren satzungsmäßiger Zweck
die Ausübung des Körpersports ist, an
die oben genannten Personen (Sportler,
Schiedsrichter, Trainer,Mannschaftsbe-
treuer)bezahltwerden, einkommensteu-
erfrei, jedochnur bis zu einerHöhe von
EUR 60,– pro Einsatztag, höchstens
EUR 540,– pro Kalendermonat der
Tätigkeit (Rz 774a sowie Beispiele dazu
sieheRz92kLStR2002).
DiegleicheRegelung findet sichauch
imSozialversicherungsrecht (§49Abs. 3
Z28ASVG), jedochmit der Einschrän-
kung, dassdievondenbegünstigtenPer-
sonen im Sportverein verrichtete Tätig-
keitnurnebenberuflichausgeübtwerden
darf.
4.3. Besteuerungvon „Ausländern“
Einkünfte von im Ausland ansässigen
und inÖsterreichbloßder beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Personen
auseiner imInlandausgeübtennichtselb-
ständigen Tätigkeit unterliegen in Ös-
terreich der beschränkten Steuerpflicht.
Beschäftigt ein Verein beschränkt steu-
erpflichtige Arbeitnehmer, hat er als
Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vor-
zunehmen. Die Einkommensteuer wird
inForm eines Steuerabzugs inHöhe von
20% vom vollen Betrag, den die Person
erhält (inkl. Reisekostenersätze etc.) vom
VereinansFinanzamt abgeführt.
Dies betrifft ausländische Schrift
steller, Vortragende, Künstler, Mitwir-
kende an Unterhaltungsdarbietungen
und Sportler. Daher ist auch für
Preisgelder dieAbzugssteuer einzubehal-
ten. Trägt der Verein die Abzugssteuer,
beträgtdiese25% (Rz784).
Alternativ zur „Bruttobesteuerung“
kann auch die „Nettobesteuerung“
durchgeführtwerden.Der Steuersatzbe-
trägthier25%.
Dieo.a.BegünstigungderPRAEgilt
imBereichdes Steuerrechts jedochnicht
für ausländische Sportler. Es unterliegt
daher jeder ausbezahlte Betrag sofort
der Abzugssteuer. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann eine Entlastung
von steuerabzugspflichtigen Einkünften
erfolgen (Rz787 f).
5. AbgabenrechtlicheHaftung
Vertretungsbefugte Vereinsorgane (Mit
glieder des Leitungsorgans) haften für
AbgabenschuldendesVereins (793 ff).
Die Haftung der Vereinsorgane be-
steht gemäß §§ 9 ff BAO nur insoweit,
alsdieAbgaben infolge schuldhafterVer-
letzung ihrer auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können, allerdings
nur dann, wenn die Abgaben beimVer-
einuneinbringlich sind.
Zusätzlich ist auch die Vertreterhaf-
tung gemäß § 67Abs. 10ASVG zu be-
achten.
6. Finanzstrafrecht
Ein Verstoß gegen die finanzstrafrecht-
lichen Bestimmungen kann zu einer
Verurteilung sowohl gegen die zustän-
digenVereinsfunktionäre als auchgegen
denVerband (Verein) führen.
n
Einkünfte von imAuslandänsässigenund
inÖsterreichbloßder beschränktenSteu-
erpflicht unterliegendenPersonenaus einer
im Inlandausgeübtennicht selbststän-
digenTätigkeit unterliegen inÖsterreich
der beschränktenSteuerpflicht.
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