ÖGWThema - page 14

jedoch unter EUR 30.000,– liegt, muss
zusätzlich zur Regelbesteuerung optiert
werden.
Bei der Betrachtung derGesamtum-
sätze des Vereins werden die „Umsätze“
aus unentbehrlichen und entbehrlichen
Hilfsbetrieben auf Grund der Liebha-
bereivermutungnichtmit eingerechnet.
3.4. Steuersätze
Der generell ermäßigte Steuersatz von
10% für gemeinnützige Vereine erfährt
durchdieSteuerreform2015ab1.1.2016
bzw. 1.5.2016 keine Änderung (§ 10
Abs. 2Z4UStG).
3.5. Sonderfälle: nicht steuerbare
Zuflüssebei Vereinen
Nicht steuerbar sind die Zuschüsse der
Gebietskörperschaften (Rz 439 ff),wenn
es sichum
Zuschüsse zuAnlagen,
Zuschüsse zuAusgaben,
Zuschüsse zumVerlustabgangoder
Zuschüsse im öffentlichen Interesse
(dazu zählt der gesamte Sozial- und
Kulturbereich) handelt.
3.6. ÜbergangderSteuerschuldund
Umsatzsteuer iZmGemein-
schaftsrecht (Leistungenaus
anderenEU-Staaten)
Besonderheiten für Vereine ergeben sich
ausdenVereinsR(Rz534a ffund545 ff).
Für denBinnenmarkt gilt dieLiebhabe-
reivermutung nicht. Das bedeutet, dass
einVerein, der außerhalbdesVereinsbe-
reiches Geschäftsbetriebe oder Vermie-
tungen unterhält, für die er „innerstaat-
lich“alsLiebhaber gilt, imBinnenmarkt
alsUnternehmer angesehenwird.Daher
ist z.B. dieErwerbsschwelle zubeachten.
4. EinkünftederMitgliederder
VereineundandererPersonen
4.1. BeurteilungderEinkunftsart
Aus Abschnitt 7 VereinsR (Rz 762 ff)
ergeben sich für Funktionäre undMit-
teilig fürdenGebäudeteil imunentbehr-
lichen Bereich. Der Steuersatz beträgt
25%.
3. Umsatzsteuer
Lieferungen und Leistungen eines Ver-
eins, die gegenEntgelt erfolgen und die
er gegenüber seinen Mitgliedern sowie
gegenüber anderen Personen erbringt,
unterliegenderUmsatzsteuer.
Bei der Beurteilung, ob der Verein
mit seinen Lieferungen und Leistungen
tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist,
sind noch weitere Faktoren – in dieser
Reihenfolge– zuprüfen:
Gilt die „Liebhabereivermutung“?
Besteht eineSteuerbefreiung?
Wurde die Kleinunternehmergrenze
überschritten?
3.1. Liebhabereivermutung
Bei einer Tätigkeit, die auf Dauer gese-
henkeineGewinneabwirft,wirdvermu-
tet, dass keineEinkunftsquelle vorliegt.
Bei unentbehrlichen und entbehr-
lichenHilfsbetriebenwirdvermutet,dass
diese Tätigkeiten Liebhaberei darstellen.
Eine derartige Vermutung gilt auch für
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und
für Gewerbebetriebe, wenn der Net-
toumsatz insgesamt aus diesem Bereich
nicht EUR 7.500,– überschreitet. Für
dieVermögensverwaltung (Vermietung)
gibt eskeinederartigeVermutung.
Trotz „genereller“ Liebhabereiver-
mutung kann jedoch ein Verein diese
widerlegenund zurUmsatzsteuerpflicht
optieren (Rz463 f und484 ff).
3.2. Steuerbefreiungen
Es können jedochnicht alle gemeinnüt-
zigenVereine indieUmsatzsteuerpflicht
optieren. Während dies zB für Kul-
tur- und Museumsvereine möglich ist
(BGBl 1995/21), können Sportvereine
mit ihrem Sportbetrieb überhaupt nicht
zurUmsatzsteuerpflichthineinoptieren.
Daher kann einSportverein auch für ei-
nenSportstättenbaunieeinenVorsteuer­
abzuggeltendmachen.
3.3. Steuerbefreiungvon
Kleinunternehmern
Auch für Vereine gilt die Bestimmung
des § 6 Abs. 3 UStG 1994. Wenn die
Liebhabereivermutung widerlegt wird
undderUmsatzüberEUR2.900,–p.a.,
schwer
punkt
2/2017
Immer amBall
bleiben:Beson-
derheiten für
Vereineergeben
sichausden
Vereinsrichtli-
nien.
© Pixfly/iStock
14
1...,4,5,6,7,8,9,10,11,12,13 15,16,17,18,19,20,21,22,23,24,...40