ÖGWThema - page 16

2/2017
16
praxis
L
eistungen, die ein Gesellschafter
von seiner GmbH bezieht, ziehen
viele umsatzsteuerliche Konsequenzen
nach sich. Für entgeltliche Leistungen
ist seit dem AbgÄg 2012 und somit
ab 1.1.2013 zu prüfen, ob anstatt des
vereinbarten Entgeltes bzw. Tausch-
wertes der Normalwert anzusetzen ist.
Unentgeltliche Leistungen sind i.d.R.
als Eigenverbrauch zu besteuern.Nach-
demmitdiesenFragenauch finanzstraf-
rechtliche Konsequenzen verbunden
sein können, ist eine besondere Sorgfalt
geboten.
1. Wann liegt eineentgeltliche
Leistung vor?
Entgelt ist alles, was denWert der Ge-
genleistung bildet, die der Lieferer oder
Leistungserbringer fürdieUmsätzevom
Erwerber oder Leistungsempfänger
oder einem Dritten erhält oder erhal-
ten soll. Liegt zwischen Gegenleistung
und der tatsächlichen Leistung ein
unmittelbarer Zusammenhang, ist ein
steuerbarer – und damit entgeltlicher –
Leistungsaustausch anzunehmen. Auch
derTausch fällt unter den entgeltlichen
Leistungsaustausch. Da das Unions-
recht zudem kein Verhältnis der Äqui-
valenz zwischenLeistungundGegenlei-
stung verlangt, ist auch eine signifikant
unterpreisige Gegenleistung als Entgelt
anzusehen, wenn der Leistende gerade
aufgrund der zu erhaltendenGegenlei-
stung zu leistenbereit ist.
2. Was ist der Normalwert?
Die Umsatzsteuer ist als Verbrauchs-
steuer konzipiert, und damit als Ver-
braucher alle gleichbelastet sind, ist ein
Normalwert als Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer anzusetzen, wenn
das Entgelt aus außerbetrieblichen
Motiven – Gesellschafterstellung –
künstlich abweicht und der Leistungs-
empfänger oder der Leistungserbringer
nicht zur Vornahme eines vollen Vor-
steuerabzugs berechtigt bzw. die er-
brachte Leistung unecht steuerbefreit
ist. Auf unentgeltliche Leistungen fin-
det derNormalwert keineAnwendung.
Der „Normalwert“ ist der gesamte
Betrag, den ein Empfänger einer Liefe-
rungoder sonstigenLeistung auf dersel-
ben Absatzstufe, auf der die Lieferung
oder sonstige Leistung erfolgt, an einen
unabhängigen Lieferer oder Leistungs-
erbringer zahlenmüsste, um die betref-
fendenGegenständeoder sonstigenLei-
stungen zudiesemZeitpunkt unter den
Bedingungen des freien Wettbewerbs
zu erhalten. Die Normalwertregelung
gilt seit 1.1.2016 auchbeiUmsätzen im
ZusammenhangmitGrundstücken.
Wann liegt eineunentgeltliche
Leistung vor?
Grundsätzlich liegt eine unentgeltliche
Leistung vor, wenn eine Leistung ohne
eine Gegenleistung (beispielsweise Ar-
beitsleistung) bzw. Entgelt erbracht
wird. Für die Praxis wird darauf hinge-
wiesen, dass gesellschaftsrechtlich sol-
che Leistungen der Gesellschaft an den
Gesellschafter eine verbotene Einlagen-
rückgewähr sein können und aufgrund
der vielen Konsequenzen in der tägli-
chenPraxis zubedenken sind.
3. Wann ist einEigenverbrauch zu
besteuern?
Ziel der Eigenverbrauchsbesteuerung
ist dieGleichstellungdesUnternehmers
mit den übrigen Verbrauchern, soweit
er Gegenstände für seinen privaten Be-
darf entnimmt. Ein Entnahmeeigen-
verbrauch gemäß § 3 Abs. 2 UStG
1994 liegt vor, wenn ein Gegenstand
für Zwecke, die außerhalb des Unter-
nehmens liegen, entnommenwird. Ein
Verwendungseigenverbrauch liegt ge-
mäß § 3a Abs. 1a Z 1UStG 1994 vor,
wenn ein Gegenstand des Unterneh-
mens für Zwecke außerhalb des Unter-
nehmens verwendet, aber nicht endgül-
tig dem Unternehmen entzogen wird.
DieEigenverbrauchsbesteuerung istnur
anzuwenden, wenn der Vorsteuerabzug
für denGegenstand zurGänze oder zu-
mindest teilweise zugestanden ist.
DadasEntgelt imFalledesEigenver-
brauchs fehlt, bemisst sich die Umsatz-
steuer bei Gegenständen, die der Un-
ternehmer aus dem Betrieb entnimmt,
nach den Wiederbeschaffungskosten,
inklusive aller Nebenkosten. Bei der
Nutzung von Gegenständen bilden
Entgeltlichoder unentgeltlich?
GMBH.
Über Leistungen einer GmbHan ihreGesellschafter:Was ist umsatzsteuerlich
zubeachten? VonVeronikaSeitweger undStefanKalt
zuden
Autoren
Mag. Veronika
Seitweger ist
Wirtschafts­
prüferin
veronika.seitweger
tpa-group.at
Mag. StefanKalt
ist Steuerberater
stefan.kalt@
tpa-group.at
Entgelt ist alles,wasdenWert derGegenleistungbil-
det, dieder Liefereroder Leistungserbringer fürdie
UmsätzevomErwerberoder Leistungsempfänger
oder einemDrittenerhält oder erhaltensoll.
1...,6,7,8,9,10,11,12,13,14,15 17,18,19,20,21,22,23,24,25,26,...40