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BegünstigungsschädlicheHilfsbetriebe
Begünstigungsschädliche Geschäfts-
betriebe liegen vor, wenn die Voraus-
setzungen für unentbehrliche oder
entbehrliche Hilfsbetriebe nicht mehr
zutreffen. Es handelt sich dabei um
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die
zur „Geldbeschaffung“ für den Verein
betriebenwerden (z.B. Kantinen, große
Vereinsfeste). Bei Vorliegen von begün-
stigungsschädlichenGeschäftsbetrieben
verliert der Verein sämtliche abgaben-
rechtlichen Begünstigungen. Es tritt
dieAbgabenpflicht für alleBereiche des
Vereins ein.
Bis zu einer Grenze von EUR
40.000,– Umsatz des begünstigungs-
schädlichen Bereiches ist jedoch eine
generelle Ausnahme von diesen Kon-
sequenzen vorgesehen. Der „begünsti-
gungsschädliche“ Betrieb selbst unter-
liegt aber der Besteuerung. Wird die
Umsatzgrenze vonEUR 40.000,– über-
schritten, kann beim zuständigen Fi-
nanzamt ein Antrag auf Ausnahmege-
nehmigunggestelltwerden (Rz184 ff).
GroßeVereinsfeste
Eine gesellige Veranstaltung, die die
genannten Kriterien eines kleinen Ver-
einsfestes gemäß § 45 Abs. 1a BAO
nicht kumulativ erfüllt, stellt ein großes
Vereinsfest dar. Dieses begründet somit
stets einen begünstigungsschädlichen
Betrieb. Dabei umfasst dieser Betrieb
allederartigenVeranstaltungenwährend
des Jahres, gleichgültigauswelchemAn-
lass und unter welcher Bezeichnung sie
unternommenwerden.
Werden anlässlich einer Veranstal-
tung Speisen und Getränke gegen Ent-
gelt abgegeben, so teilt dieses Entgelt
nur dann das steuerliche Schicksal der
Veranstaltung, wenn dieUmsätze nicht
einer bestehenden Kantine oder einem
anderen gastronomischen Betrieb des
Rechtsträgers räumlich oder organisato-
risch zuzurechnen sind.
Entgeltliche Belustigungen im Rah-
men einerVeranstaltung,wiePreisschie-
ßen, Preisschnapsen oder Glücksspiele,
bilden mit der Veranstaltung eine Ein-
heit.
Gewinnbetriebe
Gewinnbetriebe liegenvor,wenneinbe-
günstigterVerein einen
land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb,
Gewerbebetrieboder
Betrieb sonstiger selbstständiger
Tätigkeit unterhält.
Sie zählen ebenfalls zu den begünsti-
gungsschädlichenBetrieben.
IndenVereinsR ist einABCderVer-
einstätigkeitenundderen steuerlicheZu-
ordnung angeführt (Rz253 ff).
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2/2017
2. Körperschaftsteuer
2.1. Gewinnermittlung
Vereine sind juristische Personen und un-
terliegendahermit denGewinnen aus den
entbehrlichenund schädlichenHilfsbetrie-
ben sowie Geschäftsbetrieben der Körper-
schaftsteuer. Begünstigten Vereinen steht
ein Freibetrag bis zu EUR 10.000,– p.a.
zu (§23KStG1988).Wennder Freibetrag
von bis zu EUR 10.000,– in einem Jahr
nicht verbrauchtwerdenkann, kann er un-
ter bestimmtenVoraussetzungen „vorgetra-
gen“werden (Rz394 ff).
2.2. Besonderheitender
Gewinnermittlung fürVereine
Gewinne aus Marktverkaufsaktionen
(Flohmärkte,BasareundPunschstände)
könnenmit 10% der erzielten Einnah-
men angesetztwerden (Rz387).
UnentgeltlichbereitgestellteWaren (z.B.
SpeisenundGetränke)beiVereinsfesten
sind abzugsfähige fiktiveBetriebsausga-
ben.
Für die unentgeltliche Tätigkeit von
MitgliedernanlässlichvonVereinsfesten
und in Kantinen kann eine Pauschale
von 20% der Nettobetriebseinnahmen
abgezogenwerden (Rz346).
2.3. Kapitalertragsteuer
Erträge aus Kapitalanlagen unterliegen
auch bei Vereinen der Kapitalertragsteuer
(KESt), wobei die Steuer durchdenAbzug
als abgegoltengilt.
Unter bestimmten Voraussetzungen
kann der Verein eine „Befreiungserklä-
rung“ abgeben,wobei derKESt-Abzug ent-
fällt und die Erträge beim entsprechenden
„Betrieb“ zu erfassen sind.Dies kann auch
zum gänzlichenWegfall der Steuerpflicht
führen, wenn der Verein insgesamt steuer-
frei ist (Rz421 ff).
2.4. Immobilienertragsbesteuerung
Mit 1.4.2012 wurde die Besteuerung von
Veräußerungsgewinnen von Grund und
Boden neu geregelt (§ 30 ff EStG). Diese
Änderung hat auch Auswirkungen auf
Vereine: Gewinne aus dem Verkauf von
Grundvermögen (Grundstücke und/oder
Gebäude), die einVerein in seinem unent-
behrlichenHilfsbetriebnutzt, bleiben auch
nachdem1.4.2012 steuerfrei.WirdGrund-
vermögen sowohl für den unentbehrlichen
als auch für einen schädlichenHilfsbetrieb
genutzt, besteht die Steuerfreiheit nur an-
Zuschauen
macht durstig:
Unentgeltlich
bereitgestellte
Waren (z.B.
Speisenund
Getränke)bei
Vereinsfesten
sindabzugs-
fähige fiktive
Betriebsaus­
gaben.
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