ÖGWThema - page 12

gliedern, bei denen die Mitglieder eine
konkreteGegenleistung erhalten.
Für dieAbzugsfähigkeit der Spenden
anVereine alsBetriebs- oder Sonderaus-
gaben sind die Bestimmungen des § 4a
EStG1988 zubeachten.
Vermögensverwaltung
Vermögensverwaltung liegt vor, wenn
Vermögen genutzt wird (z.B. Zinserträ-
ge oder Vermietung und Verpachtung
vonunbeweglichemVermögen).
Die Verwaltung des Vereinsvermö-
gens stellt keine begünstigungsschäd-
liche Betätigung dar, sodass Gewinne
von der Körperschaftsteuer befreit sind,
dieUmsätzeunterliegen jedochderUm-
satzsteuer.
WirtschaftlicheGeschäftsbetriebe
WirtschaftlicheGeschäftsbetriebe liegen
vor, wenn eine selbständige, nachhaltige
Betätigung ohne Gewinnerzielungsab-
sicht unternommen wird, um Einnah-
menoderanderewirtschaftlicheVorteile
zu erzielen, und diese Betätigung über
diebloßeVermögensverwaltunghinaus-
geht (Rz137 ff).
Für die Beurteilung der Gewäh-
rung von abgabenrechtlichen Begünsti-
gungen fürwirtschaftlicheGeschäftsbe-
triebe ist zuunterscheiden, ob
unentbehrlicheHilfsbetriebe
(Zweckbetriebe),
entbehrlicheHilfsbetriebe,
begünstigungsschädlicheGeschäfts-
betriebeoder
Gewinnbetriebe
vorliegen.
UnentbehrlicheHilfsbetriebe
Für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb
besteht keine Abgabenpflicht. Er muss
in seiner Gesamtrichtung auf die Er-
füllung der begünstigten Zwecke ein-
gestellt sein. Die Vereinszwecke dürfen
nur durch den wirtschaftlichen Ge-
schäftsbetrieb erreichbar sein und der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf
zu abgabepflichtigen Betrieben dersel-
ben oder ähnlicher Art nicht in größe-
remUmfang inWettbewerb treten, als
dies bei der Erfüllung der Zwecke un-
vermeidbar ist.
Als unentbehrliche Hilfsbetriebe
gelten z.B. Sportveranstaltungen von
Sportvereinen, Konzerte derMusikver-
eine oder Theaterveranstaltungen von
Laienspielgruppen („Kulturbetrieb“).
Auch Sponsoreneinnahmen, die
damit in Zusammenhang stehen, sind
Einnahmen aus dem unentbehrlichen
Hilfsbetrieb.
EntbehrlicheHilfsbetriebe
Entbehrliche Hilfsbetriebe sind in der
Satzung vorgesehene wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe. Sie sind Mittel zum
Zweck für die Förderung der Vereins­
ziele, nicht aber Elemente des Zweckes
selbst.
Der entbehrliche Hilfsbetrieb ist
körperschaftsteuerpflichtig, die übrigen
Bereiche des gemeinnützigen Vereins
bleiben steuerbegünstigt.
Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb ist
dann anzunehmen,wenn
der Betrieb nicht in seiner Gesamt-
heit auf Erfüllung der begünstigten
Zwecke eingestellt ist,
der begünstigte Zweck auch anders
als durch den konkreten Betrieb er-
reichtwerdenkann,
der Betrieb zu steuerpflichtigen Be-
trieben in vermeidbare Konkurrenz
tritt, und zwar in einem größeren
Umfang, als dies zur Erfüllung der
begünstigtenZweckenotwendig ist.
Als Beispiel zur Einstufung als entbehr-
licherHilfsbetriebe dienendie „kleinen“
Vereinsfeste.
KleineVereinsfeste
Bis zum Jahr 2015wurdendieKriterien
für ein kleines Vereinsfest „nur“ in den
VereinsR (Rz306) festgelegt.
Ab dem Jahr 2016 ergeben sich die
Kriterien gemäß § 45 Abs. 1a BAO.
Dadurch ergeben sich in weiterer Folge
Begünstigungen aus § 131Abs. 4BAO
(Befreiung vonder Belegerteilungs- und
Registrierkassenpflicht).
KÖRundParteien
Durch die Änderung ab dem Jahr 2016
in§5Z12KStGkönnenKörperschaften
öffentlichen Rechts (z.B. Feuerwehr) ge-
sellschaftlicheVeranstaltungen(z.B.Feste,
Bälle, Heurigenausschank) durchführen,
ohne dass es zu einer Körperschaftsteu-
erpflicht kommt. Die Veranstaltungen
dürfen insgesamteineDauervon72Stun-
den imKalenderjahr nicht überschreiten.
Diese Regelung gilt auch für wahlwer-
bende politische Parteien. Zusätzlichdarf
hier derUmsatz allerdings nichtmehr als
EUR15.000,–p.a.betragen.
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2/2017
Im Jahr 2016wurdendie kleinenVereins-
festegesetzlichgeregelt. Bis 2015wur-
dendieKriterien für ein kleines Vereins-
fest „nur“ indenVereinsR festgegelegt.
schwer
punkt
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