ÖGWThema - page 18

ZumAutor
Mag. Herbert
Houf ist
Wirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
2/2017
G
emäß §§ 207–209 BAO
unterliegt das Recht
der Abgabenbehörde, einen
Abgabenanspruch (siehe
§4BAO)geltendzuma-
chen, der Verjährung.
Unabhängig davon, ob
Verjährung durch Ablauf der
„normalen“ Verjährungsfrist des
§ 207 Abs. 2–4 BAO oder durch
Ablauf der absoluten Verjährungs-
frist des §209Abs. 3BAO eintritt,
kann danach eine Abgabenfestset-
zung nicht mehr vorgenommen
werden. Auch dann nicht, wenn eine
solche allenfalls im Interesse des Abga-
bepflichtigenwäre, weil sich dieHöhe
der festgesetzten Abgabe reduzieren
würde. Ein „Verjährungsverzicht“, wie
man ihn aus demZivilrecht kennt, ist
im Abgabenrecht nicht vorgesehen
und daher unzulässig. Soll also – in
bestimmten Ausnahmefällen – eine
Abgabenfestsetzung auch noch nach
Eintritt der Verjährung möglich sein,
bedarf es dazu einer ausdrücklichen
gesetzlichenRegelung.
DiegesetzlichenAusnahme­
tatbeständedes § 209aBAO
Diese findet sich in § 209a BAO, der
erst durch das AbgÄG 2016 um ei-
nen weiteren Anwendungsfall ergänzt
wurde. Danach steht der Eintritt der
Verjährung der Abgabenfestsetzung
in einer Beschwerdevorentscheidung
oder einem Erkenntnis des Verwal-
tungsgerichts nicht entgegen. Unab-
hängig davon, wie lange sich ein Be-
schwerdeverfahren hinzieht, ist eine
inhaltliche Erledigung jedenfalls zuläs-
sig.Dies abernichtnurdann,wenndie
Beschwerdeentscheidung zu Gunsten
des Abgabepflichtigen ausfällt. Auch
eineVerböserung ist indiesemZusam-
menhang denkbar. Um einer solchen
(möglichen) Verböserung entgegenzu-
wirken, kann die Beschwerde jederzeit
zurückgenommen werden. Nachdem
ja bereits Verjährung eingetreten ist,
kann die Abgabenbehörde diese Ver-
böserung nichtmehr anderweitig (z.B.
imWege einer Wiederaufnahme) ver-
fahrensmäßig umsetzen. Wird aller-
dings eine Bescheidbeschwerde (oder
einVorlageantrag) nachAblauf der ab-
solutenVerjährungsfrist zurückgenom-
men, so steht ab 2017 der Eintritt der
Verjährung der Abgabenfestsetzung ei-
ner Abgabe auch dann nicht entgegen,
Ein „Verjährungsverzicht“,
wieman ihnausdem
Zivilrecht kennt, ist imAbgaben-
recht nicht vorgesehen.
Abgabenfestsetzung
trotzVerjährung?
Abgaben.
§ 209aBAO regelt jeneFälle,
indenender Eintritt der Verjährung
einer bescheidmäßigenAbgaben-
festsetzungnicht entgegen steht.
VonHerbert Houf
© dem10/iStock
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