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s ist naheliegend, dass man –moti-
viert für denneuenLebensabschnitt
– alle notwendigenAnträge undEinrei-
chungen unmittelbar und manchmal
überhastet erledigt. Dabei wird gern
übersehen, dass in der kostenintensiven
Startphase durch die richtigen Schritte
einige Kosten eingespart werden kön-
nen. Möglich ist das durch die Erlan-
gung von Förderzusagen und Begünsti-
gungennochvordemTätigwerden.Eine
Förderung oder Gebührenbefreiung ist
imNachhineinoft nichtmehrmöglich.
Es lohnt also, sich schon zu Beginn
der Selbständigkeit über Förderungen
und Begünstigungen zu informieren.
Wenn eine bisher nicht vorhandene be-
triebliche Struktur durchNeueröffnung
eines gewerblichen oder dem selbstän-
digen Erwerb dienenden Betriebes ge-
schaffen wird, ist man Neugründer im
Sinne des Neugründungsförderungs-
gesetzes (NeuFöG). Gegen Vorlage des
amtlichen, korrekt ausgefüllten
Formulars NeuFö2 kann
der
Jungsteuerberater
in den Genuss zahl-
reicher Begünstigungen
kommen. Auch die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder direkt
sieht gegen Vorlage des Formulars
von einigen Gebühren, welche in Zu-
sammenhang mit dem Bestellungsan-
trag anfallen, ab. So entfällt die Verge-
bührung des Antrages zur öffentlichen
Bestellung zum Steuerberater i.H.v.
EUR 47,30 und auch auf die Verge-
bührung der Bestellungsurkunde – im-
merhin EUR 285,90 – verzichtet der
Staat. Bei parallel verlaufender unselb-
ständiger Tätigkeit ist für die Dienst-
geberbestätigung keine Gebühr i.H.v.
EUR 3,90 zu entrichten.DasNeuFöG-
Formular verschafft nicht nur bei der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Begünstigungen. So befreit die Neu-
gründereigenschaft auch von durch die
Neugründung unmittelbar veranlassten
Stempelgebühren und Bundesverwal-
tungsabgaben (z.B. auch bei Anträgen
auf Betriebsanlagenbewilligung oder für
notwendige Zeugnisse, Strafregisteraus-
züge etc.), von der Grunderwerbsteuer
für die Einbringung vonGrundstücken
oder vonFirmenbuchgebühren.
Für junge Unternehmen stellen in
Phasen, in denen das
rasante Wachstum
durch (zusätzliche)
Mitarbeiter und neu ge-
schaffene Arbeitsplätze getragen
werden sollte, oft gerade die Lohnne-
benkosten einenHemmschuhdar.
Nicht zuletzt deshalb werden dank
NeuFöG auch bestimmte Lohnabgaben
(DB,WF, UV) – in Summe knapp 6%
der Bruttolohnsumme – in der Grün-
dungsphase nicht eingehoben. Diese
Phase umfasst das Gründungsmonat
und die folgenden 35 Kalendermonate,
wobei die Begünstigung für maximal
zwölf Monate zusteht – während des
ersten Jahres sogar für eine unbegrenzte
Anzahl an Dienstnehmern. Für beson-
ders innovative Start-ups gibt es da-
rüber hinaus seit 1.1.2017 auch eine
Lohnnebenkostenförderung. Die für
die Förderwürdigkeit geforderte Inno-
vation kann sich hierbei auch auf Pro-
zess- oder Dienstleistungsinnovation
beziehen, wodurch die Förderung auch
für Neo-Steuerberater nicht aussichtslos
ist – es gilt lediglich kreativ zu werden.
Für erstmals geschaffene (maximal drei)
Arbeitsplätze werden bis zu 100% (im
ersten Jahr) der Lohnnebenkosten als
nicht rückzahlbarer Zuschuss gefördert.
Der Zuschuss kann auch rückwirkend
bei derAWSbeantragtwerden.
Um einen Zuschuss zu den Lohn-
nebenkosten geht es ebenfalls beim
geplanten und in den Medien bereits
viel diskutierten „Beschäftigungsbonus“,
welcher voraussichtlich ab 1. Juli 2017
in Anspruch genommen werden kann.
Für diesen ist besondere Innovation kei-
ne Voraussetzung, es soll vielmehr die
HälftederLohnnebenkosten für alleneu
geschaffenenArbeitsplätze für bis zudrei
Jahre nachträglich erstattet werden – ein
großerVorteil auch für alleNeugründer.
DerAntragwird ebenfalls beimAWS zu
stellen sein, die zuvor erwähnteStart-up-
FörderungundderBeschäftigungsbonus
werden aber nicht gleichzeitig in An-
spruchgenommenwerdenkönnen.
Zuschuss für Zuwachs
Wer ältere Dienstnehmer wieder in den
Arbeitsmarkt zurückholt, kann unter
Umständen auch von den Förderungen
des AMS profitieren.Wenn imweiteren
Geschäftsverlauf außergewöhnlich hohe
Investitionen zu tätigen sind, istdies spä-
testens der Zeitpunkt, anwelchemman
sich genauermit Förderungen indiesem
Bereich beschäftigen sollte. Die Investi-
tionszuwachsprämie steht beispielsweise
seit April 2017 auch den freien Berufen
zur Verfügung. Durch Zuschuss wird
einZuwachs bei denmateriellen aktivie-
rungspflichtigenNeuinvestitionengeför-
dert. Die Einreichfrist läuft imMoment
allerdingsnurbisEnde2018oderbis zur
Ausschöpfungdes zurVerfügung stehen-
denBudgets.
n
VomsmartenStarten
Netzwerken.
Für den frischgebackenenSteuerberater ist dieGründung
der eigenenKanzlei einegroßeHürde. Von JürgenSykora
junge
ögwt
2/2017
26
Richtig
durchstarten:
Mit Förderzusa-
genundBegünsti-
gungen für junge
Steuerberater.
ZumAutor
Mag. (FH) Jürgen
Sykora ist Steuer-
berater
j.sykora@
kanzlei-sykora.at
© Elnur/Fotolia
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