ÖGWThema - page 19

neuer Abgabenbescheid. Aber auch in
diesen Fällen steht die Verjährung der
Abgabenfestsetzung nicht entgegen,
wenn dieser Bescheid binnen einem
Jahr ab Bekanntgabe des aufhebenden
Beschlusses ergeht.Ähnlichesgilt inden
Fällendes § 300BAO, jedoch gibt hier
das Verwaltungsgericht selbst mittels
Beschluss dieFrist vor, binnenderer ein
neuer Bescheid durch die Abgabenbe-
hörde erlassenwerdenkann.
Aber auchdann,wenneineAbgaben-
festsetzung unmittelbar oder mittelbar
(z.B. bei der Anfechtung von Feststel-
lungsbescheiden) von der Erledigung
einer Beschwerde oder eines in Abga-
benvorschriften vorgesehenen Antrages
abhängt, steht der (allenfalls verbösern-
den) Abgabenfestsetzung der Eintritt
der Verjährung nicht entgegen. Die
Beschwerde oder der Antrag müssen
allerdings vor Eintritt der Verjährung
eingebracht werden. In den Fällen des
§ 299 Abs. 1 ist zusätzlich die Jahres-
frist des § 302 Abs. 1 zu beachten, der
Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-
fahrens muss rechtzeitig im Sinn des
§ 304 eingebracht worden sein. Abga-
benerklärungen gelten in diesem Zu-
sammenhang nur dann als Anträge,
wenn die nach Eintritt der Verjährung
vorzunehmende Abgabenfestsetzung zu
einerGutschrift führenwürde.
Zusammenfassung
Auf Grund der Bestimmungen des
§ 209a BAO kann unter bestimmten
Voraussetzungen auch nach Eintritt
der Verjährung noch eine – mitunter
auch verbösernde – Abgabenfestset-
zungvorgenommenwerden.Gelegent-
lich kann es daher sinnvoll sein, noch
rechtzeitig Anträge einzubringen oder
aber solche auch zurückzuziehen.
n
soweit die Abgabe hinterzogen ist und
die Festsetzung innerhalb eines Jahres
abZurücknahme erfolgt.
Aber nicht jede Bescheidbeschwer-
de endet mit BVE oder Erkenntnis.
So kann das Verwaltungsgericht mit
Beschluss die Beschwerde auch durch
Aufhebung des angefochtenen Beschei-
des und allfälliger Beschwerdevorent-
scheidungen unter Zurückverweisung
der Sache an die Abgabenbehörde erle-
digen, wenn Ermittlungen unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlas-
senwerden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Mit ande-
renWorten:Wenn schlampig ermittelt
wurde, bekommt das Finanzamt dieSa-
che imZuge derAufhebung zurückver-
wiesen undmuss selbst eine neuerliche
Entscheidung treffen. Diese ist sodann
keine BVE, sondern ein „normaler“
Wennschlampig
ermitteltwurde,
bekommt das
FAdieSache
imZugderAuf­
hebungzurück-
verwiesen.
Seit mehr als 30 Jahren entwickelt
RZL Software im oberösterrei-
chischen Tumeltsham bei Ried im
Innkreis Software-Lösungen fürWirt-
schaftstreuhänder und Firmen für
den Bereich Rechnungswesen und
Kanzleiorganisation.
Das RZL Kanzlei-Informations-
System (kurzKISgenannt) automati-
siert Arbeitsabläufe in den Kanzleien
undoptimiertgleichzeitig–mitseinen
vielfältigen Funktionen – die Kanzlei-
organisation. „Im KIS werden Daten,
Dokumenteund Informationendigital
und klientenbezogen verwaltet“, so
WT Mag. Franz Glechner, Geschäfts-
führer der Firma RZL. „Das RZL KIS
ist einerseits zentraler, digitaler Kli-
enten- und Steuerakt, andererseits
aber aucheinzeitgemäßesWerkzeug
fürdieAutomatisierungundVereinfa-
chung des Arbeitsalltags. Die direkte
Anbindung an FinanzOnline, der da-
mit einhergehendedirekteZugriff auf
die Steuerkonten und die Databox,
oder die auf Knopfdruck abrufbare
Übersicht über Quoten, Erklärungen
und Vertretungen, sind nur ein Aus-
zugausdenvielfältigenFeatures,mit
denen KIS den Arbeitsalltag einfach
feinermacht“.
Im Bereich der Buchhaltung
bietet vor allem die automatisier-
te Belegverarbeitung (mit Beleg-
daten-Erkennung und automatisier-
ter Erstellung von Buchungen) viel
Optimierungspotential. Auch die au-
tomatisierte Verarbeitung der Bank-
buchungen oder die automatisierte
Überleitung vonDaten aus Fremdsy-
stemen über Schnittstellen, sind we-
sentlicheFaktoren fürdieerfolgreiche
Beschreitung desWegs zur digitalen
Kanzlei.
„Mit unseren Workshops zur Di-
gitalisierung und Automatisierung
der Buchhaltungwollenwir den RZL
Anwendern eine Empfehlung für die
zielgerichteteHerangehensweiseund
konkrete Umsetzungs-Tipps für die
Praxis geben“, soMag. Glechner. „Die
zunehmende Automatisierung bringt
viele Vorteile! Wichtig ist zu wissen,
welcheMöglichkeitenesgibt undwie
diesekonkret umgesetzt undgenützt
werdenkönnen.“
WegezurdigitalenKanzlei.
MitSoftwarevonRZL.
ZentraleThemen amWeg zur digitalenKanzlei sinddie
Digitalisierungder Kanzleiorganisation
und
die
AutomatisierungundDigitalisierungder Buchhaltung
. Das Innviertler Software-HausRZLbietet für
beideBereiche effizienteWerkzeuge für diepraktischeUmsetzungdesDigitalisierungs-Prozesses.
Fotos © RZL Software
bezahlte anzeige
Termine Workshops
30.Mai 2017
TUMELTSHAM/OÖ
8. Juni 2017
GRAZ
20. Juni 2017
WIEN
22. Juni 2017
INNSBRUCK
27. Juni 2017
KLAGENFURT
Detailsdazu
findenSieonline
auf
rzlSoftware.at
Mag. FranzGlechner,
Geschäftsführer
RZLSoftware
19
2/2017
1...,9,10,11,12,13,14,15,16,17,18 20,21,22,23,24,25,26,27,28,29,...40