ÖGWThema - page 10

schwer
punkt
10
4/2016
D
er Wettbewerb macht auch
nicht halt vor Arztpraxen:
Nebst fachlichen Synergien
stehen gemeinsame Nutzung von Or-
dinationsräumlichkeiten, Infrastruktur
und Personal sowie damit verbunden
Kosteneinsparungen imBlickfeld. Hin-
zu kommt, dass ein Anstellungsverhält-
nis eines (Zahn-)Arztes grundsätzlich
nur in einerKrankenanstalt berufsrecht-
lich zulässig ist, d.h. die optimierteNut-
zung von Ressourcen einer Ordination
kann neben Untervermietung letztlich
nur imWege der Vergesellschaftung er-
reichtwerden.AlsweiteremöglicheZiel-
setzungen für eine Kooperation kom-
men vorübergehende oder dauerhafte
Unterstützung bei der Leistungserbrin-
gung am Patienten sowie Betreuungs-
kontinuität bei einer Praxisübergabe in
Frage.
Gesellschafts- aber auch Steuerrecht
bieten grundsätzlich gesetzliche Rah-
menbedingungen an, innerhalb derer
maßgeschneiderte Lösungen für Part-
nerschaften entwickelt werden können.
Getragen unter anderem vom Grund-
satzderpersönlichenundunmittelbaren
Berufsausübung und Eigenverantwort-
lichkeit des (Zahn-)Arztes, schränken
jedoch berufsrechtliche Bestimmungen
dieMöglichkeiten der Zusammenarbeit
vonÄrztenundZahnärzten teilweise er-
heblich ein.
Das Ärztegesetz (ÄrzteG) bzw.
Zahnärztegesetz (ZÄG) erlaubt einige
wenigeModelle, die es niedergelassenen
(Zahn-)Ärzten ermöglichen als Gruppe
oderGemeinschaft zu agieren.
Im Rahmen der freiberuflichen
Berufsausübung i.S.d. (Zahn-)ÄrzteG
ist neben der Errichtung einer sog. Or-
dinations- und Apparategemeinschaft
unter bestimmten Voraussetzungen die
Bildung von Behandlungsgesellschaften
– den sog. Gruppenpraxen – möglich.
Während sichdieOrdinations-undAp-
parategemeinschaft auf ein reines Innen-
verhältnis stützt, tritt dieGruppenpraxis
auch nach außen in Erscheinung; d.h.
imFall derGruppenpraxis schließt auch
dieseden jeweiligenBehandlungsvertrag
mit demPatienten ab.Grundsätzlich se-
hen das ÄrzteG in § 52a und das ZÄG
in § 26 die Rechtsformen der OG und
derGmbH als zulässig vor; KG und so-
mit auch GmbH&Co KG sind nicht
vorgesehen.
Bei den niedergelassenen Ärzten
obliegt die Ausgestaltung der Rahmen-
bedingungen der Gruppenpraxen im
Detail denÄrztekammern inden jewei-
ligenBundesländern (§ 66ÄrzteG). Bei
den Zahnärzten ist die Zuständigkeit
zentralistisch geregelt und es liegt die
diesbezügliche Kompetenz bei der Ös-
terreichischen Zahnärztekammer. Dies
bedeutet für den niedergelassenen Arzt
konkret: Welche Formen einer Partner-
schaft und unter welchen Vorausset-
zungen diese von Ärzten eingegangen
werden können, unterscheidet sich von
BundeslandzuBundesland.Dennbasie-
rend auf § 66ÄrzteG sowie den §§ 338
und341ASVGobliegt es den einzelnen
Ärztekammern sowie Sozialversiche-
rungsträgern sich über die Ausgestal-
tung von Gruppenpraxen im Rahmen
Gesundheitsberufe.
Über Zusammenarbeit undVergesellschaftung vonniedergelas-
senenKassenärzten. EineUntersuchungberufsrechtlicher Regelungen inden einzelnenBun-
desländern. VonPatriciaAndretsch, RomualdBertl,MichaelaChristiner undMartinSchereda
Praxis fürÄrzte
© Enis Aksoy/iStock
1,2,3,4,5,6,7,8,9 11,12,13,14,15,16,17,18,19,20,...40