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4/2016
von Gesamtverträgen zu einigen. Diese
bilden die gesetzliche Grundlage für
die in den jeweiligen Bundesländern
zur Verfügung stehenden Modelle von
Gruppenpraxen.
Durch die sich daraus ergebende
Vielzahl an Gesamtverträgen ist ös-
terreichweit kein einheitliches System
erkennbar. Nicht jedes Modell zur Zu-
sammenarbeit vonÄrztenwird in jedem
Bundesland angeboten. Zum anderen
bestehen im länderübergreifenden Ver-
gleich teils bedeutende Unterschiede
zwischen den Modellen gleicher Be-
zeichnung.DieserBeitragnimmt es sich
daher einerseits zum Ziel, bestehende
Möglichkeiten zur Zusammenarbeit
im Rahmen einer Gruppenpraxis von
Ärzten in ihrem jeweiligen Bundesland
aufzuzeigen, und andererseits auch auf
die Spezifika dieser im länderübergrei-
fenden Vergleich einzugehen. Auf die
Situation der niedergelassenen Zahn-
ärzte wird im Rahmen eines Exkurses
eingegangen.
DieÄrzte-Gruppenpraxis
Im Gegensatz zur Ordinations- und
Apparategemeinschaft i.S.d. § 52
ÄrzteG als reine Kosten- oder Regiege-
meinschaft ist die Gruppenpraxis eine
Partnerschaft von Ärzten zum gemein-
schaftlichen Betrieb einer ärztlichen
Ordination. Die Leistungserbringung
erfolgt nach § 52a ÄrzteG durch eine
OG oderGmbH als selbständig berufs-
befugteGruppenpraxis.
Eine Ärzte-Gruppenpraxis als Kas-
senordinationkann grundsätzlichdurch
Neugründung,durchZusammenlegung
von zwei (oder mehreren) bestehenden
vollenKassenstellen, durchErweiterung
einer bestehenden Vertragsarztstelle,
durch Gründung einer Job-Sharing-
Praxis oder Nachfolgepraxis zustande
kommen.
Wird dieGründung einer Gruppen-
praxisüberlegt, so sind fürdenEinzelfall
– vorerst ungeachtet derUngleichheiten
und Restriktionen in den einzelnen
Bundesländern–dieVor-undNachteile
der beidenRechtsformenGmbH versus
OGabzuwägen.Ursprünglichhatteeine
GmbH durch die KÖSt-Pflicht und
die (jetzt) 27,5%ige KESt-Pflicht der
Ausschüttungen (ab einer bestimmten
Gewinnhöhe) gegenüber der OG steu-
erliche Vorteile. Diese sind einerseits
durch denGewinnfreibetrag, aber auch
die Tarifreform der Einkommensteuer
mitWirksamkeit ab 1.1.2016 relativiert
worden.DieOptimierungeinerGmbH-
Struktur durch Geschäftsführerbezüge
für die ärztlichen Leistungen in Kom-
binationmit einerGewinnausschüttung
ist natürlich nachwie vor möglich. Der
entscheidende steuerliche Vorteil der
GmbH gegenüber derOG ist allerdings
dann gegeben, wenn Gewinne thesau-
riert und für Kreditrückzahlung oder
Investitionenverwendetwerden.
Auch sind die Folgen bei einem
späteren Gesellschafterwechsel oder
Gesellschafterhinzutritt
abzuwägen.
Firmenwertablöse und allfällige Zinsen
betreffend eines fremdkapitalfinan-
zierten Kaufpreises sind für einen neu
einsteigenden Gesellschafter einer OG
unmittelbar steuerlich verwertbar, nicht
aber für einenGmbH-Gesellschafter.
Die GmbH ist gem. § 189 UGB in
vollemUmfang rechnungslegungs- und
publizitätspflichtig. Eine Gruppenpra-
xis-OGhingegendarf–unabhängigvon
der Umsatzhöhe – als Gewinnermitt-
lungsmethode die Einnahmen-Ausga-
ben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG
beibehalten.Die rechtlicheHandhabung
von Entnahmen gestaltet sich bei der
OG ebenfalls unproblematisch und hat
sich imWesentlichen nur an der Liqui-
ditätundnicht amausschüttungsfähigen
und bereits festgestellten Bilanzgewinn
zuorientieren.
Während nun aufgrund gesamtver-
traglicher Voraussetzungen die Grün-
dung vonGruppenpraxen inForm einer
OG in jedem Bundesland möglich ist,
1
trifft dies für dieGründung einer Ärzte-
GmbH(noch)nichtzu.Einebundesweite
Abdeckungdiesbezüglichkonntebislang
nochnicht erreichtwerden. EinenÜber-
blick zum aktuellen länderspezifischen
Stand dermöglichenRechtsformen und
1
ImBundeslandKärnten istdieGruppenpraxis inFormderOG (undnunauchalsGmbH)nur fürKassenärztedesFachbereichsRadiologiemöglich.
2
DieZahlenbzgl. derAnzahl derOGsundGmbHswurdenvonderÄrztekammerÖsterreichzur Verfügunggestellt. Zubeachtengilt die teilweise
geringfügigeAbweichunggegenüber denAngabender lokalenÄrztekammern–dieZahlen diesbezüglichsind inderÜbersicht amEndedesBei-
tragszu finden.DieAbweichungenberuhenzumTeil auf der Tatsache, dassdieÄrztekammerÖsterreichbspw.OGsmit zwei Standortenalszwei
OGserfasst.
3
DieZahlen für dasBurgenlandstammendirekt vonderÄrztekammer für Burgenland.
4
Davonverfügt eineÄrzte-GmbHüber einenVertragmitKFA, sonst jedochkeineweiterenKassenverträge.Dieweiterensindmit sämtlichen
Kassenverträgen ausgestattet.
5
DieZahlen fürKärntenstammendirekt vonderÄrztekammer fürKärnten.
6
DasDatumbezieht sichauf das Inkrafttretender 14. Ärztegesetznovelle. ZwischenderKammer unddenVersicherungsträgernwurdedieVer-
einbarunggetroffen, dassbasierendauf demGesamtvertragvon2007auchdieGmbHalsmöglicheFormder Zusammenarbeit herangezogen
werdenkann.
Bundesland
GmbH-
Gründung
möglich seit
Anzahl gemelde-
terGmbHs
2
Anzahl gemel­
deterOGs
Wien
1.1.2011
10
65
Niederösterreich
93
Burgenland
3
inPlanung
5
Oberösterreich
inPlanung
99
Salzburg
1.7.2013
3
4
8
Steiermark
6
Kärnten
5
19.8.2010
6
1
4
Tirol
1.1.2016
1
Vorarlberg
1.1.2015
ZudenAutoren
v.l.:Mag.Michaela
Christiner ist
Wirtschaftsprüferin,
o.Univ.Prof.Dr.
RomualdBertl
istWirtschaftsprüfer,
Dr.PatriciaAndretsch
istSteuerberaterin,
Dr.MartinSchereda
istWirtschaftsprüfer
office@austin-bfp.at
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