ZumAutor
Mag.HerbertHouf
istWirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
4/2016
G
emäß § 143 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt,
von jedermann Auskunft über alle für die Erhebung
von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen, auch
wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabenpflicht
handelt. Die Auskunft muss wahrheitsgemäß nach bes
temWissen und Gewissen erteilt werden. Allenfalls sind
Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die
Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind,
vorzulegen. Da im Übrigen die meisten Bestimmungen
über Zeugen sinngemäß Anwendung finden, kann z.B. die
Aussage auch schriftlich eingeholt werden. Außerdem sind
Auskunftspersonen undZeugen vor ihrer Einvernahme u.a.
hinsichtlich ihrer Wahrheitspflicht, aber auch über die ge-
setzlichenWeigerungsgründe zu belehren.
Überprüfungauf Aussageverweigerungsrechte
§171BAO regelt jeneFälle, indenenvon einemZeugenund
daher auch von einerAuskunftspersondieAussage verweigert
werdendarf.Dies ist dannder Fall,
wenn der Zeuge ein Angehöriger des Abgabepflichtigen
gemäߧ25BAO ist;
bei Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen
Angehörigen gemäß § 25 BAO, einer mit seiner Obsor-
ge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem sei-
ner Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen,
finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbe-
hördlichenVerfolgung zuziehenwürde;
bei Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine
ihm obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit, von der
er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein
Kunst-, Betriebs- oderGeschäftsgeheimnis zuoffenbaren.
Der erste Fall begründet einumfassendes Entschlagungsrecht
und wird in der Regel auch einfach belegt werden können.
Die Einvernahme kann demnach generell verweigert wer-
den.Die beiden anderenFälle beziehen sichnur auf speziel-
le Fragestellungen, zudenender jeweiligeWeigerungsgrund
entsprechend glaubhaft zu machen ist. Besonderheiten be-
stehen für berufsmäßige Parteienvertreter und ihre Ange-
stellten.Das Recht zur Aussageverweigerung schließt selbst-
verständlich ein, dass weder Unterlagen vorzulegen sind
nochEinsicht gewährt werdenmuss.
Prüfung auf abgabenrechtlichmaßgebendeTatsachen
Gegenstand der Auskunft sindTatsachen, soweit diese den
für die Abgabenerhebungmaßgeblichen Sachverhalt betref-
fen. KeineTatsachen, weil für die Erhebung des zugrunde-
liegenden Sachverhalts unerheblich, sindnachherrschender
Auffassung Vermutungen, Rechtsauffassungen, Einschät-
zungen undWerturteile. Unterlagen können nur dann eine
Tatsache sein, wenn sie als Beweis in Frage kommen, z.B.
als Sachverständigenbeweis oder als Urkunde. Als Sachver-
ständigenbeweis kommen dabei nur von der Behörde be-
auftragte Gutachten in Frage, zumal die Initiative, dieses
Beweismittel zu ergreifen, ausschließlich bei der Behörde
liegt.Urkundewiederumkönnennur Schriftstücke sein, die
einenRechtsaktnachaußenhinzumAusdruckbringen (z.B.
Kaufvertrag) oder bestimmte Umstände beurkunden (z.B.
Rechnung). Privat beauftragte Rechtsgutachten oder Due
Diligence-Berichte, die i.d.R. keineTatsachen beurkunden,
sondernAussagenüber deren rechtlicheBeurteilung treffen,
könnendahernichtGegenstand einerAuskunftspflicht sein.
Grenzender Auskunftspflicht
Da es sich bei einem Auskunftsbegehren um eine Ermes-
sensentscheidunghandelt, bestehenGrenzenderAuskunfts-
pflicht imHinblick auf
Erforderlichkeit
Verhältnismäßigkeit
Zumutbarkeit und
Geeignetheit
der begehrten Auskunft bzw der Auskunftserteilung. Die
Behörde muss zu deren Beurteilung eine Abwägung von
DiePflicht zur
Auskunftserteilung
Bescheide.
Stolperfallenbei der Beantwortung von
Auskunftsverlangen. VonHerbert Houf
StolpersteineUnterlagen: Siekönnennurdanneine
Tatsachesein,wennsiealsBeweis inFragekommen.
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brennpunkt
finanz