eingebracht werden. Werden diese Ein-
wändevonKammerundVersicherungs-
trägernalsberechtigt angesehen, kommt
der Nächstgereihte zum Zug. Andern-
falls erlischt der Anspruch auf eine
Nachfolgepraxis und der Vertragsinha-
ber kanndiePraxis alleine fortführen.
Anders gestaltet sich die Praxis
übergabe in
Vorarlberg
.DieRegelungen
dazu finden sich in einer Zusatzverein-
barung zum Gesamtvertrag, welche
zwischen der Ärztekammer für Vorarl
berg und den Sozialversicherungs
trägern abgeschlossen wurde. Die
Nachfolgepraxis kann in Vorarlberg
nicht die Form einer Gruppenpraxis
annehmen. Stattdessen gehen der bis-
herige und künftige Vertragsinhaber
in der Zeit der Übergabe jeweils einen
Teil-Einzelvertrag ein.
Zu einer Ruhestandsplanung ge-
hören auch Überlegungen, ob und in
welcher Höhe sich Nachinvestitionen
in die Praxis bei einer späteren Ablöse
zu Buche schlagen können. Dabei ist
– so vorhanden – auf die in den ein-
zelnenBundesländern jeweils geltende
Bewertungsrichtlinie für den Praxis-
wert zu achten.
Bewertung vonArztpraxen
Eine zentrale Frage bei der Praxisüber-
gabe ist die angemessene Bewertung
der Arztpraxis. Weitere Bewertungsan-
lässe sind u.a. die Änderung der Part-
nerstruktur (Eintritt oder Austritt eines
Gesellschafters) einer Gruppenpraxis,
Umgründungenoder dieBewertung im
RahmendesNachlasses imErbfall.
FürdieBewertungvonUnternehmen
stellt die Kammer der Wirtschaftstreu-
händermitdemFachgutachtenKFS/BW
1 umfangreiche Bewertungsvorschriften
zur Verfügung, die grundsätzlich auch
für die Bewertung von Arztpraxen an-
wendbar sind – allerdings mit einigen
Einschränkungen, welche vor allem
die Bewertung einer Kassen(gruppen)-
praxis schwierig gestalten können. Als
wesentliche Besonderheiten in diesem
Zusammenhang ist die personenbezo-
gene Zuweisung des Kassenvertrags von
der Ärztekammer zu nennen, welche
aufgrund einer unzulässigen Übertrag-
barkeitdesVertrags einen freienTransak-
tionsprozess zumindest erschwert, wenn
nicht sogarunmöglichmacht.
Ebenfalls schränkt die 70-Jahres-
Altersgrenze für Kassenärzte die An-
wendung des Fachgutachtens KFS/BW
1 stark ein, geht dieses doch grundsätz-
lich von einer unendlichen Lebensdau-
er des zu bewertenden Unternehmens
aus. Eine unangepasste Anwendung
des Ertragswertverfahrens im Sinne des
Fachgutachtens kann aus den genann-
tenGründen denWert einer Arztpraxis
nicht adäquat abbilden.
Die Ärztekammern der Bundes-
länder
Wien
,
Oberösterreich
,
Burgen
land
und
Steiermark
stellen eigens
Richtlinien für die Bewertung einer
Ärztepraxis zur Verfügung. Diese se-
hen Umsatzmultiplikatoren auf Basis
von Vergangenheitsdaten vor, meist in
Kombination mit einer zusätzlichen
Vergütung der Ordinationseinrichtung
(Substanzwert). Für die Bewertung
der Ordinationseinrichtung sehen die
Richtlinien teilweise Regelungen vor,
bei denen die getätigten Investitionen
herangezogen und um in den Richtli-
nien festgesetzteAbschreibungssätze re-
duziertwerden. Für dieBewertung von
Facharztpraxen im Bereich der Radio-
Nachfolge
ordination
Anmerkung
Anzahl
Wien
✔
—
-
Niederösterreich
✔
gem. § 4Abs. 2Z 4desGruppenpraxisgesamtvertrags
20
Burgenland
✔
gem. § 3desGruppenpraxisgesamtvertrags:
viertesModell der Gruppenpraxen
1
Oberösterreich
✔
gem. § 1Abs. 2desGruppenpraxisgesamtvertrags
10
Salzburg
✔
gem. §§ 5und 29desGesamtvertrags
k.A.
Steiermark
✔
Seit Einführung im Jahr 2011wurden100Ordinationen
erfolgreichübergeben.
k.A.
Kärnten
—
Regelung für eineÜbergabepraxis; dabei entsteht keine
Gruppenpraxis, sondern eine erweiterteStellvertretung;
jedochhandelt es sichdabei um ein interneRegelung
der Ärztekammer für Kärnten
-
Tirol
✔
eigenständiger Gesamtvertrag
k.A.
Vorarlberg
✔
zwei Zusatzvereinbarungen für Übergabepraxen;
keineGruppenpraxis inFolgeder Übergabe
-
Bewertungs
richtlinien
Anmerkungen
Wien
—
unverbindlicheEmpfehlung für dieAblöse von
Einzel- undGruppenpraxen
Niederösterreich
—
—
Burgenland
✔
unverbindlicheRichtlinien imAnhang 1des
Gruppenpraxisgesamtvertrags
Oberösterreich
✔
enthalten indenBeschreibungen zuModell 4 von § 1Abs. 2
desGruppenpraxisgesamtvertrags
Salzburg
—
—
Steiermark
✔
eigenständigeRichtlinieuber das Verfahren zur Bewertung
einer Kassenpraxis erlassen vomVorstandder Ärztekammer
für Steiermark
Kärnten
—
—
Tirol
—
—
Vorarlberg
—
—
15
4/2016
Übersicht NachfolgeundBewertung