ÖGWThema - page 14

schwer
punkt
4/2016
Art IVUmgrStGmit einem Arbeitsge-
sellschafter ohne Substanzbeteiligung
vor. Im Zusammenschlussvertrag ist
jedenfalls klarstellend festzuhalten, dass
der Patientenstock nicht auf die neu ge-
gründete OG oder GesbR übertragen
wird (was bei einer vorübergehenden
Zusammenarbeit imRegelfall nicht ge-
wünscht wird). Der Zusammenschluss
mit einem Arbeitsgesellschafter bedarf
daher auch keiner Vorsorgemaßnahme,
da dieser definitionsgemäß nicht an der
Substanzbeteiligt ist.
DasModell derNachfolgepraxis
Bei der Nachfolgepraxis schließt sich
der bisherige niedergelasseneKassenarzt
(Seniorpartner)mit einem Juniorpartner
auf befristeteZeit zu einerGruppenpra-
xis-OGzusammen.Danach scheidetder
Seniorpartner ausundder Juniorpartner
führt die Praxis alleine mit Kassenver-
trag weiter. Auch hier ist auf die in den
einzelnen Bundesländern geltenden un-
terschiedlichen Vergaberichtlinien zu
achten – so überhaupt das Modell der
Nachfolgepraxis vorgesehen ist.
In
Niederösterreich
hat ein Kassen-
arzt, der eine Praxisübergabe imWege
einerNachfolgepraxis umsetzenmöch-
te, gem. § 4 Abs. 2 Z 4 des Gruppen-
praxengesamtvertrags bis zu einem Jahr
vor dem geplanten Ruhestand einen
entsprechenden Antrag bei der Ärzte-
kammer für Niederösterreich und den
Versicherungsträgern zu stellen. Nach
dem Einbringen eines solchen Antrags
initiiert die Ärztekammer das Vergabe-
verfahren.Auf dieseshat derÜbergeber
keinen Einfluss; d.h. er kann seinen
Nachfolger somit nicht frei auswählen.
Der denAntrag einbringendeVertrags-
arzt gibt die verbindliche Bereitschafts-
erklärung ab, mit dem nach einer Aus-
schreibung ausgewähltenPartner
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eine
Gruppenpraxis zu gründen, welche auf
maximal ein Jahr befristet ist. Danach
erlangt der Juniorpartner und Nach-
folger denEinzelvertrag für die Einzel-
praxis.LautAngabenderÄrztekammer
für Niederösterreich sind aktuell 20
Nachfolge-Gruppenpraxen in Nieder­
österreich gemeldet.
Ähnliche Regelungen zur Überga-
bepraxis finden sich in
Oberösterrei­
ch
,
Salzburg
, der
Steiermark
und dem
Burgenland
. In Oberösterreich wird
die Nachfolgepraxis gem. § 1 Abs. 2
des entsprechenden Gesamtvertrags
als viertes Modell im Rahmen einer
Zusammenarbeit vonÄrzten imGrup-
penpraxisgesamtvertrag behandelt und
stellt darin eine auf zwei Jahrebefristete
Form des Job-Sharings dar. Von den
99 eingetragenen Ärzte-OGs in Ober­
österreich befinden sich aktuell zehn
imNachfolgemodell.
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KeineRegelung
im oberösterreichischenGesamtvertrag
findet sich bzgl. der Aufteilung des
Kassenvertrags zwischen Praxisüberge-
ber undNachfolger. In der Steiermark
ist gem. §4aAbs. 8des entsprechenden
Gesamtvertragswährenddes Bestehens
der Nachfolge-Gruppenpraxis eine
Aufteilung der Ordinationszeit mit ei-
nerMindestordinationszeit von anteilig
50%des Praxisübergebers vorgegeben.
Gleiches gilt im Burgenland und in
Salzburg. Eine Besonderheit in diesen
vier Bundesländern stellt das Vetorecht
des Praxisübergebers hinsichtlich seines
potenziellen Nachfolgers dar. Dieses
Vetorecht kannunter schwerwiegenden
Einwänden gegen den Erstgereihten
OG-
Grün­
dung
GmbH-
Grün­
dung
möglich
seit
Anmerkung
Anzahl
GmbHs
Anzahl
OGs
Wien
✔ ✔
1.1.2011
10
65
Niederösterreich
— —
— 93
Burgenland
— —
Gruppenvertagbereitsausgehan­
delt, aber nochnicht unterschrie­
ben. Veröffentlichung voraussicht­
lichAnfang2017
— 3
Oberösterreich
— —
AnGesamtvertragwirdgearbeitet;
geplanteFertigstellungundVeröf­
fentlichungEnde2016
— 99
Salzburg
✔ ✔
1.7.2013
3
8
Steiermark
— —
— 6
Kärnten
✔ ✔
19.8.2010
GründungeinerGruppenpraxis
möglich für denFachbereichder
Radiologen
1
4
Tirol
✔ ✔
1.1.2016
— 1
Vorarlberg
✔ ✔
1.1.2014
-— —
Job-Sharing-
Modell
Anmerkung
Anzahl
Wien
Niederösterreich
gem § 4Abs 2Z3desGruppenpraxisgesamtvertrags
64
Burgenland
gem § 3desGruppenpraxisgesamtvertrags
4
Oberösterreich
gem § 1Abs 2desGruppenpraxisgesamtvertrags
55
Salzburg
gem § 10desGesamtvertragsmit Verweis auf
AnhangA für nähereAusgestaltung
k.A.
Steiermark
Kärnten
Tirol
eigenständiger Gesamtvertrag
k.A.
Vorarlberg
eigenständigeZusatzvereinbarung für Job-Sharing;
3 verschiedeneModellemöglich
Übersicht Gründungund Job-Sharing-Modell
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Gem§7Abs1des
Gruppenpraxengesamtver-
tragsbedarf dieAuswahl
desNachfolgerseinEinver-
nehmenzwischenKammer
undVersicherungsträger.
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NachAngabenderÄrzte-
kammer fürOberösterreich,
Stichtag28.9.2016.
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1...,4,5,6,7,8,9,10,11,12,13 15,16,17,18,19,20,21,22,23,24,...40