ÖGWThema - page 13

der Vertragsärzte nach neuen flexiblen
Arbeitszeitmodellen“.
9
Da dieMöglich-
keitdes Job-Sharingsnicht inallenBun-
desländern besteht bzw. dieRegelungen
dazu voneinander abweichend sind, ist
ein bundesweit einheitliches Vorgehen
nicht gegeben.
Für Kassenärzte in
Wien
, die ihren
Kassenvertrag teilen möchten, ist das
Job-Sharing-Modell in einer eigenstän-
digenVereinbarung vom 29. Juni 2015,
welche zwischen der Wiener Gebiets-
krankenkasse undderÄrztekammer für
Wien abgeschlossenwurde, geregelt. Als
wesentlicher Eckpunkt kann dabei aus-
gemacht werden, dass der Vertragsinha-
ber nachderTeilungnachwie vormaß-
geblich inderOrdinationmitzuarbeiten
und „proQuartal mindestens 50% der
Ordinationszeiten selbst zu erbringen“
10
hat. Auch für die Dauer einer Teilung
ist in der Vereinbarung eine Regelung
vorgesehen. So soll sie in der Regel ein
Jahr nicht unterschreiten, ist jedochmit
sieben Jahren begrenzt. Festzuhalten ist
außerdem, dass aus derTeilungdesKas-
senvertrags inWien keine Gruppenpra-
xis hervorgeht. Vielmehr wird der Ein-
zelvertrag ruhend gestellt und ein neuer
befristeter Einzelvertrag ausgestellt, wel-
cher auf beide Ärzte lautet. DiesesMo-
dell ist klar von einerGruppenpraxis zu
unterscheiden.
Anders stellt sich dies für Ärzte in
Niederösterreich dar. Hier findet sich
die Regelung für das Job-Sharing als
Modell einer Gruppenpraxis direkt im
Gruppenpraxengesamtvertrag (§ 3 Abs.
2). InNiederösterreichbesteht dieMög-
lichkeit, dass sich auch drei Ärzte eine
Vertragsstelle teilen. Eine Regelung zur
maximalen Laufzeit dieser Form der
Gruppenpraxis existiert hingegen nicht.
Von den 93 Gruppenpraxen inNieder­
österreich wenden 64 das Job-Sharing-
Modell an.
11
Noch detaillierter in Bezug auf das
Zustandekommen einer Gruppenpraxis
für das Job-Sharing ist die gesamtver-
tragliche Vereinbarung im
Burgenland
.
U.a. ist dort gem § 4 Abs. 4 lit a des
Gruppenpraxisgesamtvertrags festge-
legt, dass der Vertragsinhaber und sein
Teilungspartner als Voraussetzung für
das Job-Sharing eine offeneGesellschaft
zugründenhaben.Anders als inNieder­
österreich dürfen sich nur zwei Ärzte
eine Vertragsstelle teilen. Von den fünf
imBurgenland eingetragenenGruppen-
praxen handelt es sich bei vier um Job-
Sharing-Praxen.
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Die Regelungen bzgl. einer Job-
Sharing-Praxis in den Bundesländern
Oberösterreich
und
Salzburg
sind mit
jener im Burgenland vergleichbar. Ge-
meinsam ist diesen Bundesländern,
dass in ihren jeweiligen Gruppenpra-
xengesamtverträgen sämtliche Formen
der Zusammenarbeit imRahmen einer
Gruppenpraxis, darunter eben auch das
Modell des Job-Sharings, geregelt sind.
Vor allem inOberösterreich ist die Re-
gelung dazu sehr detailliert ausgestaltet.
Sohatder Junior-Gesellschaftermindes­
tens 30% anderOG zuhaltenunddie
Gruppenpraxis endet, wenn der Senior-
partner, also der ursprüngliche Inhaber
des Kassenvertrags, das 65. Lebensjahr
vollendet. Anders als in Salzburg, wo
das Job-Sharing-Modell grundsätzlich
auf eine Dauer von maximal zwei Jah-
ren ausgerichtet ist, existiert eine solche
zeitliche Begrenzung in Oberösterreich
nicht. Die gesamte Regelung für das
Job-Sharing in Salzburg findet sich in
AnhangA zu§10desVertrags für Salz-
burg. Erwähnenswert ist, dass dabei von
einer „erweiterten Stellvertretung“ die
Rede ist und nicht von Job-Sharing.
Dies macht sich auch in der Regelung
zur zeitlichen Begrenzung bemerkbar:
Ist die Dauer der Vertragsteilung im
Zugeder erweitertenStellvertretungmit
zwei Jahren ohne Angabe vonGründen
begrenzt, kann sie auf drei bzw. sechs
Jahre ausgedehnt werden, wenn der
Grund für die erweiterte Vertretung
Kinderbetreuung bzw. die Vertretung
desEhepartners ist.
Der Gesamtvertrag
Vorarlbergs
, ab-
geschlossen zwischenderÄrztekammer
für Vorarlberg und den Sozialversiche-
rungsträgern, regelt das Job-Sharing
mit drei verschiedenen Modellen.
Modell A kommt demnach dann zur
Anwendung, wenn keine Gründe für
die Vertragsteilung angegeben werden.
DiesesModell ist grundsätzlichmit vier
Jahren begrenzt. Besteht der Wunsch
nach einerdauerhaftenVertragsteilung,
ist Modell B anzuwenden. In diesem
Fall kann sich der Vertragsinhaber sei-
nen Teilungspartner nicht aussuchen.
Vielmehr wird die Stelle von Kammer
und Kasse ausgeschrieben und Be-
werber entsprechend bestimmter de-
finierter Bewertungskriterien gereiht.
Dem Vertragsinhaber steht es dann
offen, sich für denErstgereihten zu ent-
scheiden oder auf eine Vertragsteilung
zu verzichten.Modell C beinhaltet den
Tatbestand einer gemeinsamen Bewer-
bung auf eine Vertragsstelle, wenn die
Bewerber imVorhineindieAbsicht ha-
ben, eine Job-Sharing-Praxis eröffnen
zuwollen.
Die Ärztekammer für
Tirol
hat ei-
nen eigenen Gesamtvertrag für die
Errichtung einer Job-Sharing-Grup-
penpraxis abgeschlossen, welcher seit
1.1.2016 gültig ist. Ohne Angabe von
Gründen kann die Teilung für acht
Jahre bestehen.Darüber hinaus ist eine
Zusammenarbeit nur dann möglich,
wennKammer undKasse dem zustim-
men. IndenBundesländern
Steiermark
und
Kärnten
besteht keineMöglichkeit
zu Job-Sharing.
Aus
steuerlicher Sicht
liegt beim Job-
Sharing ein Zusammenschluss gemäß
9
VereinbarungzumJob-
SharingderÄrztekammer
fürWienvom29. Juni 2015,
Präambel Abs1.
10
VereinbarungzumJob-
SharingderÄrztekammer
fürWien, §1Abs4.
11
NachAngabenderÄrz-
tekammer fürNiederöster­
reich, Stichtag27.9.2016,
undderÖsterreichischen
Ärztekammer.
12
NachAngabenderÄrz-
tekammer fürBurgenland,
Stichtag26.9.2016.
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4/2016
© sturti/iStock
Einezentrale
Fragebei der
Praxisübergabe
ist dieangemes-
seneBewertung
derArztpraxis.
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