zugelassenen Kassenärzte-GmbHs und
Kassenärzte-OGsgibtdieTabelleaufder
vorangegangenenSeite.
DieÄrzte-GmbH
Seit 1.1.2011 ist in
Wien
für freibe-
rufliche Ärzte der Gruppenpraxenge-
samtvertrag gültig, welcher zwischen
der Ärztekammer für Wien und dem
Hauptverband der österreichischen So-
zialversicherungsträger abgeschlossen
wurde. In § 1 Abs. 8 des Gruppenpra-
xengesamtvertragswird auf dasÄrztege-
setzverwiesen,welchesgrundsätzlichdie
Gründung sowohl einer Ärzte-OG als
auch einerÄrzte-GmbHgestattet.
ImGesamtvertrag
Salzburgs
– abge-
schlossen zwischen der lokalen Ärzte-
kammer und den Sozialversicherungs-
trägern, gültig seit 1.7.2013 – ist die
GmbH als mögliche Rechtsform einer
Gruppenpraxis dezidiert (und ohne
Verweise auf das ÄrzteG) in Kapitel I
Abs. 1 angeführt. Ähnliches gilt für die
Gesamtverträge, welche für Ärzte in
Tirol
bzw.
Vorarlberg
gültig sind. Auch
darin wird jeweils im § 2 Abs. 1 die
GmbH explizit alsmöglicheRechtsform
erwähnt. Die Gesamtverträge für Tirol
und Vorarlberg sind seit 1.1.2016 bzw.
1.1.2015gültig.
Anders gestaltet sich der Tatbestand
dazu in
Kärnten
. Zwar besteht auch
dort ein Gesamtvertrag zwischen Lan-
desärztekammer und Sozialversiche-
rungsträgern fürGruppenpraxen, dieser
beschränkt sich jedochnur aufÄrztedes
Fachgebiets Radiologie
. Neben der OG
ist auch die Begründung einer GmbH
möglich.
Auch im
Burgenland
und in
Ober
österreich
ist bislang noch keine Grün-
dung einer Ärzte-GmbH zulässig. Die
dafürnotwendigenGesamtverträge sind
jedoch bereits ausverhandelt und stehen
kurz vor einer Veröffentlichung,
7
sodass
bereits ab 2017 in diesen beiden Bun-
desländern die Gründung einer Ärzte-
GmbHmöglich sein sollte.Vor allem in
Oberösterreich ist die Zusammenarbeit
beliebt, was immerhin 88 eingetragene
OGs zeigen.
8
VondenÄrztekammernderBundes-
länder
Steiermark
und
Niederösterreich
gab es keine Angaben hinsichtlich ge-
planter Gesamtverträge zur Gründung
vonÄrzte-GmbHs.
DasJob-Sharing
Eineweitere Formder Zusammenarbeit
von Ärzten ist das Job-Sharing eines
Kassenvertrags zwischenÄrzten gleicher
Fachrichtung.DiesesModell richtet sich
an Kassenärzte, die einen Vertrag in-
nehaben, diesen aber – vorübergehend
oder aufDauer –nicht zurGänze erfül-
len können oder wollen. Ein bestehen-
der Kassenvertrag wird dabei vomVer-
tragsinhaber mit einem oder mehreren
Partnern im Innenverhältnis geteilt, um
so eine 100%ige Erfüllung des Kassen-
vertrags gewährleisten zu können. Das
heißt, dassdasVersorgungsniveaudurch
Job-Sharingnicht erweitert, sondernnur
auf zwei (oderdrei)Ärzteaufgeteiltwird.
Gesetztes Ziel ist eine Verbesserung der
VersorgungderBevölkerung „bei gleich-
zeitiger Berücksichtigung desWunsches
12
schwer
punkt
4/2016
7
Laut Ärztekammer für
OberösterreichundÄrzte-
kammer fürBurgenland.
8
NachAngabenderÄrzte-
kammer fürOberösterreich,
Stichtag28.9.2016. Zur
StatistikundAbweichung
bei Zahlensieheauch
Erläuterungen inFN2.