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4/2016
logie und der Labordiagnostik wenden
die Richtlinien teilweise das Überge-
winnverfahren an.
Neben der Anwendbarkeit von den
drei genannten Landesärztekammern
veröffentlichten teils verbindlichen,
teils unverbindlichen Richtlinien für
die Bewertung von Arztpraxen, besteht
schlussfolgernd ein hoher Bedarf an der
Anpassung des Fachgutachtens KFS/
BW 1 der Kammer der Wirtschafts­
treuhänder um einen gültigen Bewer-
tungsansatz für Arztpraxen zu schaffen,
welcher imEinklangmit dem Fachgut-
achten steht. EinmöglicherAnsatz,wel-
cher auch vonUniv.-Prof. Dr. Romuald
Bertl vertreten wird, ist die angepasste
Zusammensetzung des Ordinations-
werts aus einemmateriellen (Wert der
Ordinationseinrichtung)und einem im-
materiellenWert.Der immaterielleWert
ist der finanzielleVorteil, denderÜber-
nehmer einer Ordination im Vergleich
zur Neugründung einer Ordination bei
gleichzeitigerSchließungder altenOrdi-
nationhat.Dieser Vorteil errechnet sich
durch Abzinsen der Differenzen in den
Erträgen der beiden Varianten, wobei
davon auszugehen ist, dass ein Vorteil
nur inden ersten Jahrenbesteht.
Exkurs: Rechtslagebei Zahnärzten
Wirft man einen Blick auf die berufs-
rechtlichen Möglichkeiten von Zahn-
ärzten zur Bildung vonGruppenpraxen,
so lässt sichvor allem feststellen, dassdie
KompetenzendesKammernsystemsvon
Zahnärzten imGegensatz zu jenem der
Ärzte anders gelagert sind. Hier offen­
bart sich imVergleichzu jenemderÄrzte
einzentralisierteresSystem, erkennbar in
den bundesweit geltenden Gesamtver-
trägen. Die gesetzliche Grundlage für
das Job-Sharing ist in einer gesamtver-
traglichen Vereinbarung geregelt, wel-
che zwischen der Zahnärztekammer
Österreich und demHauptverband der
Österreichischen Sozialversicherungs-
träger abgeschlossen wurde. Nach die-
ser Vereinbarung dient das Job-Sharing
vor allem dazu, einemVertragszahnarzt
die Möglichkeit einzuräumen, einen
anderen Zahnarzt zur Erfüllung der
sich aus dem Einzelvertrag ergebenden
Verpflichtungen zur vertragszahnärzt-
lichen Leistungserbringung heranzu-
ziehen. Insofern gibt es auch zeitliche
Deckelungen für die Anwendung einer
Vertragsteilung: Für die Betreuung von
inObsorge befindlichen Kindern kann
das Job-Sharingbis zumSchuleintritt in
Anspruch genommen werden. Für die
Altersteilzeitregelung sieht die Verein-
barung eineBefristungdes Job-Sharings
von fünf Jahren vor. Dennoch hat der
Vertragszahnarzt nach wie vor minde-
stens 50 % der vereinbarten Ordinati-
onszeiten zu erfüllen.
EinegesamtvertraglicheLösung für
die Begründung einer Gruppen- oder
einer Nachfolgepraxis gibt es bislang
nochnicht, weshalb eineGruppenpra-
xismomentannur fürWahl-Zahnärzte
möglich ist. Aktuelle Zahlen zeigen,
dass diese Form der Zusammenarbeit
von geringer Bedeutung ist. Im Sep-
tember 2016 waren sieben Gruppen-
praxen inÖsterreich gemeldet; je zwei
in Wien und Oberösterreich, je eine
in Steiermark, Tirol und Vorarlberg.
ZumZeitpunkt der Beitragserstellung
war keine Zahnärzte-GmbH eingetra-
gen
15
(vgl. bundesweit 3.879 niederge-
lasseneZahnärzte).
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Conclusio
Trotz der aufgezeigten Vorteile einer
Ärzte-Gruppenpraxis, insbesondere in
der Rechtsform einer GmbH, ist diese
Form der Zusammenarbeit von Ärzten
inÖsterreich – relativ betrachtet – bis-
lang vongeringerBedeutung. Insgesamt
14Ärzte-GmbHs sindaktuell registriert;
aufgeteilt auf die Bundesländer Wien,
Salzburg und Kärnten (Radiologie).
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Dies spiegelt nicht die vielen Vorteile
wider,welche eineGruppenpraxis inder
Rechtsform einer GmbHmit sich brin-
gen kann. Neben der teilweise intrans-
parenten und auch unterschiedlichen
Umsetzungder gesetzlichenRegelungen
in den gesamtvertraglichen Vereinba-
rungen der Landesärztekammern mit
demHauptverbandderÖsterreichischen
Sozialversicherungsträger kann auchdas
notwendige, aber komplizierte Zulas-
sungsverfahren, welches aus mehreren
Stufen besteht und in § 52c ÄrzteG ge-
regelt ist, für eineGruppenpraxis –OG
wie GmbH – als entscheidende Hürde
für den Durchbruch der Ärzte-Grup-
penpraxen ausgemachtwerden.
Für eineZusammenarbeit vonÄrzten
verbleibt die Ordinations- und Appara-
tegemeinschaft i.S.d. § 52 ÄrzteG bzw.
15
LtAngabenderÖsterrei-
chischenZahnärztekammer.
16
Lt Standesmeldung
derÖsterreichischen
Zahnärztekammer zum
1.9.2016,
welche jedochsowohl
Kassen- alsauchWahl-
Zahnärzteumfasst.
17
NachAngabenderÄrzte-
kammerÖsterreich,
September 2016.
GemeinsameRessourcennutzung ist
auch imRahmeneinerKosten-
gemeinschaft vonÄrztenund
anderenHeilberuflernumsetzbar.
schwer
punkt
16
1...,6,7,8,9,10,11,12,13,14,15 17,18,19,20,21,22,23,24,25,26,...40